Tierhaltung in der Steiermark 2022
Tierschutz und Tiertransport
Der Nationalrat hat am 7. Juli 2022 Änderungen bei den Tierschutz- und Tiertransportvorgaben beschlossen:
- Verbot des Schredderns von lebendigen Küken und das Töten lebensfähiger Küken
- Verbot des Verbringens von Säugetieren zur Schlachtung im letzten Drittel der Trächtigkeit
- Abschaffung der bestehenden Ausnahmetatbestände für die dauernde Anbindehaltung mit einer Übergangsfrist bis 1. Jänner 2030
- Ende der Haltung von Absetzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich für alle für alle ab dem 1. Jänner 2023 baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen.
- Transportfähigkeit von Tieren grundsätzlich frühestens ab drei Wochen
- Verbot von Schlacht- und Masttiertransporten in Drittstaaten
AMA-Gütesiegel für Milch- und Milchprodukte
Das Fachgremium für Milch- und Milchprodukte einigte sich im Juli aufgrund des Marktdrucks im In- und Ausland auf ein Ende der dauernden Anbindehaltung aller Rinder im AMA-Gütesiegel-Programm
Milch- und Milchprodukte bereits mit 1. Jänner 2024. Somit ist die Teilnahme am AMA-Gütesiegel
Milch- und Milchprodukte ab dem 1. Jänner 2024 nur mehr möglich, wenn den Rindern an mindestens 90 Tagen Weide, Auslauf oder sonstige Bewegungsmöglichkeiten gewährt werden. Zusätzlich wird an einem neuen freiwilligen Zusatzmodul „Tierhaltung+“ gearbeitet. Konkret reagiert die AMA damit auf Marktanforderungen. Die Konsumenten erkennen am Zusatzmodul die höheren und strengeren Standards der Produzenten.
Änderung EU-Industrieemissions-Richtlinie
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der „EU-Industrieemissions-Richtlinie“ vorgelegt, aus dem sich für die Nutztierhaltung sehr einschneidende Änderungen ergeben würden:
- Neben Schweinen und Geflügel sollen neu auch Rinder in den Kreis der von den Bestimmungen und Vorgaben der Richtlinie betroffenen Tierkategorien aufgenommen werden.
- Die Schwellenwerte, ab denen die Betriebe von der Richtlinie erfasst werden, sollen stark abgesenkt werden. Alle Betriebe ab einem Tierbestand von 150 GVE wären betroffen.
- Streichung der Rinder aus dem Geltungsbereich der Richtlinie; falls dies nicht umsetzbar ist, Erhöhung des Schwellenwertes auf 800 GVE
- Anhebung des Schwellenwertes für Schweine und Geflügel auf 600 GVE
- Festlegung einer mind. 20-jährigen Übergangsfrist für bestehende Anlagen, die die Schwellenwerte übersteigen
Novelle UVP-Gesetz
Der Entwurf für die Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sah vor, dass künftig auch größere Rinderhaltungsbetriebe vom UVP-Gesetz umfasst sein sollen.
Bislang waren Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe UVP-pflichtig:
- 48.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze,
- 65.000 Mastgeflügelplätze,
- 2.500 Mastschweineplätze,
- 700 Sauenplätze.
Ammoniakreduktionsverordnung
Das Bundesministerium für Klimaschutz hat mit 25. Oktober 2022 die Ammoniakreduktionsverordnung kundgemacht. Mit dieser Verordnung soll die Einhaltung der EU-Reduktionsverpflichtungen bei Ammoniak geregelt werden. Als größte Herausforderung für die Tierhaltungsbetriebe ist die verpflichtende Abdeckung aller Güllelager ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ ab dem 1. Jänner 2028 zu sehen. Diese Verpflichtung trifft auch bestehende offene Güllelager und Güllelagunen.
Wolfsresolution EU-Parlament
Das EU-Parlament hat am 24. November 2022 eine Resolution zum Thema Wolf verabschiedet. Darin wird die EU-Kommission aufgefordert, den Schutzstatus des Wolfes in der FFH-Richtlinie zu überprüfen und bei Erreichen des guten Erhaltungszustandes abzuschwächen. In der Resolution geht es der Mehrheit der Parlamentarier um den Schutz der Nutztiere vor Wölfen und anderen großen Beutegreifern. Die EU-Organe, allen voran die EU-Kommission, sollen zu einer Neubewertung der EU-Wolfsstrategie bewegt werden, da der Wolf nicht mehr vom Aussterben bedroht ist.