Mountainbiken: Aktualisierter Gestattungsvertrag
Grundeigentümern steht es frei, ob sie Wegstrecken zur Befahrung durch Radler freigeben oder nicht. Selbst im Wald, der ja von jedermann zu Erholungszwecken betreten werden darf, ist Radfahren nicht von vornherein erlaubt. Auch hier bedarf es einer Freigabe durch den Grundeigentümer.
Vertragliche Regelungen für Wegenutzung
Da von Seiten vieler Gemeinden oder lokaler Tourismusverbände ein Interesse besteht, auch längere Wegstrecken für Einheimische und Touristen zu Freizeit- und Erholungszwecken einzurichten und hierfür Verträge mit Grundeigentümern abzuschließen, hat die Landwirtschaftskammer OÖ 2017 mit dem OÖ Tourismus Vertragsmuster ausgearbeitet, die die Freigabe und Nutzung von Rad- bzw. Mountainbikerouten regeln sollten. Eine generelle Öffnung von Forststraßen und anderen privaten Wegen für Radfahrer lehnt die Landwirtschaftskammer OÖ ab. Eine Freigabe soll ausschließlich auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Die erarbeiteten Vertragsmuster (in zwei Varianten: Unentgeltlichkeit und Entgeltlichkeit) sollten dabei einen Mindeststandard etablieren, der im Einzelfall auch um für den Grundeigentümer günstigere und auf den jeweiligen Einzelfall speziell zugeschnittene Regelungen ergänzt werden kann.
Anpassung des Vertragstexts nach Entscheidung des OGH
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im September 2023 zur Wegehalterhaftung erforderte eine Anpassung des bisherigen Vertragstexts an die neue Judikatur. Eine bislang in der Variante „Unentgeltlichkeit“ vertraglich vorgesehene gänzliche Übertragung der Wegehalterhaftung des Grundeigentümers auf den Vertragspartner (Gemeinde, Tourismusverband) ist – so der OGH – bei Mitbenutzung des Wegs durch den Grundeigentümer (z.B. Forststraße) nicht möglich: Der Grundeigentümer bleibt Mithalter des Wegs. Damit verbleibt ein potentielles Haftungsrisiko beim Grundeigentümer für Schäden, die – allerdings nur bei grobem Verschulden des Haftpflichtigen – rechtmäßigen Wegbenutzern aus dem mangelhaften Zustand des Wegs entstehen. Der überarbeitete Mustervertrag enthält nunmehr Bestimmungen für den Klagsfall: Sofern der Grundeigentümer über keinen eigenen Versicherungsschutz verfügt, unterliegt er dem Schutz der (subsidiären) Haftpflichtversicherung des OÖ Tourismus, die die Kosten einer notwendigen Beratung und allfälligen gerichtlichen Vertretung übernimmt. Anlässlich der erforderlichen Anpassung des Vertragstexts an die Rechtsprechung des OGH erfolgten auch Ergänzungen und Präzisierungen des bisherigen Vertragstexts, etwa zur Beschilderung, zu Sperren und zur Vertragsbeendigung.
Aktualisierung beider Vertragsvarianten
Diese Ergänzungen und Anpassungen werden auch in einen überarbeiteten Text der Variante "Entgeltlichkeit“ Eingang finden. Allerdings verbleibt hier die Wegehaltereigenschaft und damit auch die Haftung für den Zustand des Wegs allein beim Grundeigentümer.