Interessenspolitik
Die Rechtsabteilung bietet nebst telefonischer und schriftlicher Beratung auch Sprechtage in den Bezirkskammern sowie in der Landeskammer an. Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung geben ihr Wissen in den Meisterkursen der landwirtschaftlichen Berufsausbildung für den gesamten Block Recht weiter und teilweise auch in Kursen des Ländlichen Fortbildungsinstitutes LFI.
Schwerpunkte der Beratungs- und Vortragstätigkeit bilden die Hofübergabe, das Erb- und Familienrecht, Grenzstreitigkeiten, Wegeservitute, Pensionsrecht, Pflegegeld, Arbeitsunfälle, Anmeldung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern, einkommens- und umsatzsteuerliche Fragen, Hilfestellungen bei Steuererklärungen, Bau- und Raumordnungsfragen, Entschädigungen bei Grundinanspruchnahmen und vieles mehr.
2019 konnten rund 14.202 Kundenkontakte bei Rechtsberatungen (persönlich im Büro, schriftlich, telefonisch, vor Ort und in der Gruppe sowie Vertretungen vor Behörden/Gerichten - davon insgesamt 305 Sozialgerichtsvertretungen) verzeichnet werden.
Die Rechtsabteilung ist auch für die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen verantwortlich. Im Jahr 2019 haben wir 257 Gesetzes- und Verordnungsentwürfe begutachtet dh auf ihre Relevanz für die Land- und Forstwirtschaft überprüft und die notwendigen Stellungnahmen abgegeben.
Eine Zunahme konnte vor allem bei Anfragen zum Thema Steuerrecht verzeichnet werden. Die Themenstellungen werden komplexer. Nicht zuletzt dadurch, dass im Bereich der Landwirtschaft neben der Urproduktion nach Zuverdienstmöglichkeiten gesucht wird und daraus erzielte Gewinne nicht von der Pauschalierung erfasst sind. Insbesondere bei Nebenerwerbslandwirten ergibt sich meist eine Steuerpflicht.
Die in einigen Bereichen gesetzlich vorgesehene automatisierte Wertfortschreibung (zB bei den Zuschlägen für öffentliche Gelder) funktioniert bis dato in Einzelfällen nur unbefriedigend und wird laufend die Lösung der Wertfortschreibungsproblematik eingefordert. Es gab rund 200 umfassende Beratungen bei Steuererklärungen und damit verbunden zu unterschiedlichsten steuerrechtlichen Themenbereichen (land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten, Privatzimmervermietung, Waldverkauf uvm.).
Umsatzsteuer bei Hofübergabe
Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2019 wäre es bei der bäuerlichen Hofübergabe zu einer enormen Umsatzsteuerbelastung für pauschalierte Land- und Forstwirte gekommen. Durch Überzeugungsarbeit ist es gelungen, diese Entwicklung abzuwenden. Durch eine Gesetzesänderung konnte erreicht werden, dass die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes nicht als steuerbarer Umsatz definiert wurde.
Novellen zum Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetz
Seit Jahren wurden Verhandlungen zur Novellierung des Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetzes geführt. Die Landeskammer hat sich dabei stets für Regelungen im Sinne der steierischen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt. Mit 2019 wurden die beiden Novellen im Landtag beschlossen. Die nachfolgenden ausverhandelten Änderungen sind folglich mit 2020 in Kraft getreten: Im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz wurde nunmehr klargestellt, dass das Einstellen von Reittieren zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden. Daraus folgend bietet sich die grundsätzliche Möglichkeit bei entsprechenden Einnahmen, erforderliche Gebäude im Freiland zu errichten. Des Weiteren wurde festgelegt, dass in der auszuweisenden Widmungskategorie Dorfgebiet keine Wohnbauten mit mehr als zwei Wohneinheiten außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung errichtet werden dürfen. Im Steiermärkischen Baugesetz wurden Änderungen wie der Entfall der zweiten Bauinstanz, die Einschränkung von nachträglichen Auflageverfahren in den ersten zehn Jahren ab vollständiger Fertigstellungsanzeige oder Rechtskraft der Benützungsbewilligung sowie die Ausdehnung des Feststellungverfahrens von 31. Dezember 1984 auf den 31. August 1995 durchgesetzt.
Arbeitsgruppe Stallbauten
Im Jahr 2016 wurde eine Arbeitsgruppe Stallbauten eingerichtet, welche seitdem in regelmäßigen Abständen tagt. Zweck dieser Arbeitsgruppe ist die Vernetzung von Experten im Bereich Stallbau und die Vereinheitlichung und Absprache der Vorgehensweise bei den einzelnen Verfahren. Durch die personelle Zusammenarbeit von Forschung und Praxis konnten bereits gute Erfolge erzielt werden.
Erstellung von geruchs-immissionstechnischen Vorbeurteilungen und Gutachten
Seit August 2019 werden durch die Rechtsabteilung sowohl geruchs-immissionstechnische Vorbeurteilungen als auch Gutachten für Stallbauprojekte angeboten. Mit der Erstellung von geruchs-immissionstechnischen Vorbeurteilungen wird Landwirten die Möglichkeit geboten, die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des Projektes in Bezug auf die Geruchsthematik im Vorhinein, ohne große Kosten für die Erstellung eines umfassenden Einreichplanes aufzuwenden, abzuklären. Ferner werden für Bauverfahren geruchs-immissionstechnische Gutachten angeboten, nach welchen momentan eine große Nachfrage besteht, da diese seit Juni 2019 nicht mehr von Amtssachverständigen der Abteilung 15 des Landes Steiermark erstellt werden.
Novelle der Steiermärkischen Landarbeitsordnung
Seit Jahren wurden Verhandlungen hinsichtlich der Novellierung des Landarbeitsgesetzes (Grundsatzgesetz) auf Bundesebene geführt. Diese Novelle war notwendig, damit wesentliche Änderungen in der Steiermärkischen Landarbeitsordnung (Ausführungsgesetz) implementiert werden konnten. Wesentliche und von der Arbeitgeberseite ständig geforderte Punkte waren die Schaffung der Möglichkeit für Buschenschänken an Wochenenden Dienstnehmer zu beschäftigen, Erleichterungen bei den Aufzeichnungsverpflichtungen bei den Arbeitszeiten sowie die Möglichkeit von den Sonntags- und Nacharbeitszuschlägen (100 %) im Kollektivvertrag abzugehen. Des Weiteren konnten auch einige Erleichterungen bei der Beschäftigung von Jugendlichen geschaffen werden. Für Buschenschankbetriebe konnte eine eigene Lohnkategorie installiert werden, wonach der Bruttostundenlohn pauschal die Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge mitumfasst, was zu einer wesentlichen Erleichterung hinsichtlich der Abrechnung aber auch zu einer Reduktion der Kosten führte.
Beschäftigung von Arbeitskräften
Im Jahr 2019 konnten in der steirischen Land- und Forstwirtschaft 89 Erntehelfer für 6 Wochen und 523 Saisoniers für 6 Monate aus Drittstaaten und aus Kroatien gleichzeitig beschäftigt werden. Zahlreiche Änderungen traten in Kraft. Die Erntehelferregelung in der Sozialversicherung mit Befreiung von der Pensionsversicherung gibt es nicht mehr. Die Mindestangabenmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist nicht mehr möglich. Die Beitragsgrundlagen müssen monatlich gemeldet werden und die Pauschalierung der Sonderzahlungen ist entfallen wie die Meldung des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge und der Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages. Zur Unterstützung für die heimischen Betriebe werden nach wie vor die Beratungsunterlagen „Beschäftigung von Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft“ sowie die Praktikantenbroschüre jährlich aktualisiert angeboten, wie wohl aufgrund der zunehmenden Komplexität auf eine professionelle Lohnverrechnung verwiesen wird.
Neuorganisation der Sozialversicherungslandschaft
Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz wurde die Anzahl der Sozialversicherungsträger von 21 auf 5 reduziert. Nunmehr führen die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) sowie die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Sozialversicherung für die österreichische Bevölkerung durch. Die 45-jährige Geschichte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist mit 31.12.2019 zu Ende gegangen. In diesem Zusammenhang laufen die Bemühungen der bäuerlichen Interessenvertretung dahingehend an den Unterschieden zu den Regelungen der Selbständigen festzuhalten, insbesondere was die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Einheitswertes betrifft und am Unfallversicherungsbeitrag als Betriebsbeitrag mit beitragsfreier Mitversicherung der Eltern, Kinder und Geschwister, als auch des Ehepartners. Die SVS ist künftig nicht nur für die Kranken- und Pensionsversicherung sondern auch für die Unfallversicherung der Gewerbetreibenden als auch der Bäuerinnen und Bauern zuständig.
Rückerstattung von Beiträgen
Mit der Steuerreform 2015/2016 wurde eine Entlastung in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich für jene Betriebe vorgesehen, in welcher es trotz unveränderter Bewirtschaftung auf Grund der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014/2015 (sozialrechtliche Wirksamkeit: 1. April 2018) zu spürbaren Beitragssteigerungen gekommen ist. Die erste Beitragsgutschrift wurde im Jänner 2019 für die Jahre 2016 bis 2018 berechnet.
Erstellung von Gutachten
Im Berichtsjahr wurden insgesamt 50 Gutachten erstellt. Den Schwerpunkt stellten die Gutachten zu landwirtschaftlichen Fragestellungen dar, wobei die Auftragsinhalte von der Erstellung im Verlassenschaftsverfahren, über die Ermittlung des gemeinen Wertes von Liegenschaften zur Berechnung der Grunderwerbssteuer, zum Zwecke der Realteilung von ideell geteilten Liegenschaften bis hin zur Ermittlung des Verkehrswertes bei Flächenablöse reichten. Die Ermittlung von Flur- und Folgeschäden betrafen die Entschädigungszahlungen an Grundeigentümer im Zuge der Errichtung von Telekommunikationsleitungen, Stromleitungen, Abwasserleitungen oder Trinkwasserleitungen. Die Gutachten hinsichtlich Grundinanspruchnahmen betrafen Grundablösen für die Errichtung von Rückhaltebecken sowie Ausweisung und Erweiterung von Quellschutzgebieten bzw. -zonen. Zahlreiche Verkehrswertermittlungen wurden für Grundstücke der Kategorien landwirtschaftliche Grundstücke, höherwertiges Grünland sowie bereits gewidmetes oder in Umwidmung befindliches Bauland durchgeführt. Die Gutachten bei Tierschäden betrafen Rinder, die auf Grund von Blitzschlagereignissen verendeten.
Mountainbiken
Der Mountainbikeleitfaden für die Steiermark wurde unter Mitarbeit der Rechtsabteilung fertiggestellt. Die Freizeitpolizze des Landes Steiermark, welche nach Abschluss einer Vereinbarung bzw. nach Freigabe eines Weges in Anspruch genommen werden kann, wurde auf Betreiben der Rechtsabteilung adaptiert. In den Polizzentext wurde aufgenommen, dass eine Haftungsübernahme des Risikos für die befugten Bewirtschafter von an den versicherten Wegen angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder Almgebieten, insbesondere auch die landwirtschaftliche Viehhaltung, wie bei einer landwirtschaftlichen Betriebshaftlichtversicherung erfolgt. Ebenfalls fixiert wurde, dass der Versicherungsschutz auch für die Innehabung von landwirtschaftlich genutzten Objekten und Bauwerken im unmittelbaren Wegebereich gilt.
Bewässerung, Steirerteich, Wasserrecht
In Zusammenarbeit mit dem Land Steiermark und Raumberg-Gumpenstein erfolgte die rechtliche Begleitung des Projektes „Steirerteich“, welches anhand eines Onlinetools die Umsetzung von Bewässerungsprojekten erleichtern soll. Generell wurde in der Beratung das Thema Bewässerung vermehrt aufgegriffen, um die LandwirtInnen bei wasserrechtlichen Verfahren besser zu unterstützen. Bei dem Pilotprojekt Klettendorf, wo eine Bewässerung bzw. Frostberegnung im Bereich des Obstbaus für ca. 80 bis 90 ha errichtet werden soll, unterstützt die Rechtsabteilung bei der Umsetzung. Um einen österreichweiten Know-how Austausch zu gewährleisten, erfolgte eine Vernetzung in Form der Gründung der Arbeitsgruppe Wasserrecht bei der LKÖ, die in regelmäßigen Abständen tagt und durch den intensiven Austausch bereits erste Ergebnisse zeigt.
Freizeitnutzung – „Kuhurteil“
Die LandwirtInnen wurden durch viele von der Rechtsabteilung gehaltene Vorträge und von dieser verfassten Artikel in den Medien umfassend über das Gerichtsverfahren und die sich daraus ableitenden Folgen informiert. Eine Vielzahl von persönlichen bzw. telefonischen Beratungen waren notwendig, um über die rechtlichen Hintergründe aufzuklären. In Zusammenarbeit mit den Almwirtschaftsvereinen, der LKÖ und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgte die Bearbeitung der neu definierten Verhaltensregeln für Besucher auf Almen, des Standards für die Alm- und Weidewirtschaft und der nunmehr einheitlichen Hinweisschilder. An der Neufassung des § 1320 ABGB, welcher die Tierhalterhaftung zum Gegenstand hat und in Zukunft vermehrt die Eigenverantwortung der Freizeitnutzer in den Vordergrund stellt, wurde mitgearbeitet.
Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.
Sowohl das nationale als auch das internationale Markenlöschungsverfahren gegen die Wortbildmarke Steirisches Kürbiskernöl der Landwirtschaftskammer Steiermark führten zur Entscheidung, dass die Marke zu löschen ist. In der Zwischenzeit konnte die idente Marke jedoch erfolgreich als Kollektivmarke im Markenregister registriert werden. Die Marke genießt somit weiterhin markenrechtlichen Schutz. Markeninhaberin ist nun der Verein „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“.
Steirischer Kren g.g.A.
Das Verfahren hinsichtlich des Spezifikationsänderungsantrages für Steirischen Kren g.g.A. ist weiterhin anhängig. Es bleibt nunmehr die Entscheidung des Österreichischen Patentamtes abzuwarten. Zudem wurden in Zusammenarbeit mit der Abteilung Gartenbau die Statuten des Vereins Steirischer Kren geschützte geografische Angabe überarbeitet, sodass der Verein entsprechend der Vorgaben für Trägervereinigungen organisiert ist und somit anerkannt werden kann. Des Weiteren wurde die Wortbildmarke Steirischer Kren erfolgreich als Kollektivmarke registriert.
Steirische Käferbohne g.U.
In Zusammenarbeit mit der Abteilung Gartenbau wurden die Statuten der Plattform zum Schutz der Steirischen Käferbohne geschützte Ursprungsbezeichnung überarbeitet. Der Verein ist nun entsprechend der Vorgaben zur Anerkennung als Trägervereinigung organisiert.
Schwerpunkte der Beratungs- und Vortragstätigkeit bilden die Hofübergabe, das Erb- und Familienrecht, Grenzstreitigkeiten, Wegeservitute, Pensionsrecht, Pflegegeld, Arbeitsunfälle, Anmeldung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern, einkommens- und umsatzsteuerliche Fragen, Hilfestellungen bei Steuererklärungen, Bau- und Raumordnungsfragen, Entschädigungen bei Grundinanspruchnahmen und vieles mehr.
2019 konnten rund 14.202 Kundenkontakte bei Rechtsberatungen (persönlich im Büro, schriftlich, telefonisch, vor Ort und in der Gruppe sowie Vertretungen vor Behörden/Gerichten - davon insgesamt 305 Sozialgerichtsvertretungen) verzeichnet werden.
Die Rechtsabteilung ist auch für die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen verantwortlich. Im Jahr 2019 haben wir 257 Gesetzes- und Verordnungsentwürfe begutachtet dh auf ihre Relevanz für die Land- und Forstwirtschaft überprüft und die notwendigen Stellungnahmen abgegeben.
Eine Zunahme konnte vor allem bei Anfragen zum Thema Steuerrecht verzeichnet werden. Die Themenstellungen werden komplexer. Nicht zuletzt dadurch, dass im Bereich der Landwirtschaft neben der Urproduktion nach Zuverdienstmöglichkeiten gesucht wird und daraus erzielte Gewinne nicht von der Pauschalierung erfasst sind. Insbesondere bei Nebenerwerbslandwirten ergibt sich meist eine Steuerpflicht.
Die in einigen Bereichen gesetzlich vorgesehene automatisierte Wertfortschreibung (zB bei den Zuschlägen für öffentliche Gelder) funktioniert bis dato in Einzelfällen nur unbefriedigend und wird laufend die Lösung der Wertfortschreibungsproblematik eingefordert. Es gab rund 200 umfassende Beratungen bei Steuererklärungen und damit verbunden zu unterschiedlichsten steuerrechtlichen Themenbereichen (land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten, Privatzimmervermietung, Waldverkauf uvm.).
Umsatzsteuer bei Hofübergabe
Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2019 wäre es bei der bäuerlichen Hofübergabe zu einer enormen Umsatzsteuerbelastung für pauschalierte Land- und Forstwirte gekommen. Durch Überzeugungsarbeit ist es gelungen, diese Entwicklung abzuwenden. Durch eine Gesetzesänderung konnte erreicht werden, dass die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes nicht als steuerbarer Umsatz definiert wurde.
Novellen zum Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetz
Seit Jahren wurden Verhandlungen zur Novellierung des Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetzes geführt. Die Landeskammer hat sich dabei stets für Regelungen im Sinne der steierischen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt. Mit 2019 wurden die beiden Novellen im Landtag beschlossen. Die nachfolgenden ausverhandelten Änderungen sind folglich mit 2020 in Kraft getreten: Im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz wurde nunmehr klargestellt, dass das Einstellen von Reittieren zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt, wenn dazu überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden. Daraus folgend bietet sich die grundsätzliche Möglichkeit bei entsprechenden Einnahmen, erforderliche Gebäude im Freiland zu errichten. Des Weiteren wurde festgelegt, dass in der auszuweisenden Widmungskategorie Dorfgebiet keine Wohnbauten mit mehr als zwei Wohneinheiten außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung errichtet werden dürfen. Im Steiermärkischen Baugesetz wurden Änderungen wie der Entfall der zweiten Bauinstanz, die Einschränkung von nachträglichen Auflageverfahren in den ersten zehn Jahren ab vollständiger Fertigstellungsanzeige oder Rechtskraft der Benützungsbewilligung sowie die Ausdehnung des Feststellungverfahrens von 31. Dezember 1984 auf den 31. August 1995 durchgesetzt.
Arbeitsgruppe Stallbauten
Im Jahr 2016 wurde eine Arbeitsgruppe Stallbauten eingerichtet, welche seitdem in regelmäßigen Abständen tagt. Zweck dieser Arbeitsgruppe ist die Vernetzung von Experten im Bereich Stallbau und die Vereinheitlichung und Absprache der Vorgehensweise bei den einzelnen Verfahren. Durch die personelle Zusammenarbeit von Forschung und Praxis konnten bereits gute Erfolge erzielt werden.
Erstellung von geruchs-immissionstechnischen Vorbeurteilungen und Gutachten
Seit August 2019 werden durch die Rechtsabteilung sowohl geruchs-immissionstechnische Vorbeurteilungen als auch Gutachten für Stallbauprojekte angeboten. Mit der Erstellung von geruchs-immissionstechnischen Vorbeurteilungen wird Landwirten die Möglichkeit geboten, die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des Projektes in Bezug auf die Geruchsthematik im Vorhinein, ohne große Kosten für die Erstellung eines umfassenden Einreichplanes aufzuwenden, abzuklären. Ferner werden für Bauverfahren geruchs-immissionstechnische Gutachten angeboten, nach welchen momentan eine große Nachfrage besteht, da diese seit Juni 2019 nicht mehr von Amtssachverständigen der Abteilung 15 des Landes Steiermark erstellt werden.
Novelle der Steiermärkischen Landarbeitsordnung
Seit Jahren wurden Verhandlungen hinsichtlich der Novellierung des Landarbeitsgesetzes (Grundsatzgesetz) auf Bundesebene geführt. Diese Novelle war notwendig, damit wesentliche Änderungen in der Steiermärkischen Landarbeitsordnung (Ausführungsgesetz) implementiert werden konnten. Wesentliche und von der Arbeitgeberseite ständig geforderte Punkte waren die Schaffung der Möglichkeit für Buschenschänken an Wochenenden Dienstnehmer zu beschäftigen, Erleichterungen bei den Aufzeichnungsverpflichtungen bei den Arbeitszeiten sowie die Möglichkeit von den Sonntags- und Nacharbeitszuschlägen (100 %) im Kollektivvertrag abzugehen. Des Weiteren konnten auch einige Erleichterungen bei der Beschäftigung von Jugendlichen geschaffen werden. Für Buschenschankbetriebe konnte eine eigene Lohnkategorie installiert werden, wonach der Bruttostundenlohn pauschal die Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge mitumfasst, was zu einer wesentlichen Erleichterung hinsichtlich der Abrechnung aber auch zu einer Reduktion der Kosten führte.
Beschäftigung von Arbeitskräften
Im Jahr 2019 konnten in der steirischen Land- und Forstwirtschaft 89 Erntehelfer für 6 Wochen und 523 Saisoniers für 6 Monate aus Drittstaaten und aus Kroatien gleichzeitig beschäftigt werden. Zahlreiche Änderungen traten in Kraft. Die Erntehelferregelung in der Sozialversicherung mit Befreiung von der Pensionsversicherung gibt es nicht mehr. Die Mindestangabenmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist nicht mehr möglich. Die Beitragsgrundlagen müssen monatlich gemeldet werden und die Pauschalierung der Sonderzahlungen ist entfallen wie die Meldung des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge und der Verminderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages. Zur Unterstützung für die heimischen Betriebe werden nach wie vor die Beratungsunterlagen „Beschäftigung von Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft“ sowie die Praktikantenbroschüre jährlich aktualisiert angeboten, wie wohl aufgrund der zunehmenden Komplexität auf eine professionelle Lohnverrechnung verwiesen wird.
Neuorganisation der Sozialversicherungslandschaft
Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz wurde die Anzahl der Sozialversicherungsträger von 21 auf 5 reduziert. Nunmehr führen die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) sowie die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Sozialversicherung für die österreichische Bevölkerung durch. Die 45-jährige Geschichte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist mit 31.12.2019 zu Ende gegangen. In diesem Zusammenhang laufen die Bemühungen der bäuerlichen Interessenvertretung dahingehend an den Unterschieden zu den Regelungen der Selbständigen festzuhalten, insbesondere was die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des Einheitswertes betrifft und am Unfallversicherungsbeitrag als Betriebsbeitrag mit beitragsfreier Mitversicherung der Eltern, Kinder und Geschwister, als auch des Ehepartners. Die SVS ist künftig nicht nur für die Kranken- und Pensionsversicherung sondern auch für die Unfallversicherung der Gewerbetreibenden als auch der Bäuerinnen und Bauern zuständig.
Rückerstattung von Beiträgen
Mit der Steuerreform 2015/2016 wurde eine Entlastung in Höhe von 15 Millionen Euro jährlich für jene Betriebe vorgesehen, in welcher es trotz unveränderter Bewirtschaftung auf Grund der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014/2015 (sozialrechtliche Wirksamkeit: 1. April 2018) zu spürbaren Beitragssteigerungen gekommen ist. Die erste Beitragsgutschrift wurde im Jänner 2019 für die Jahre 2016 bis 2018 berechnet.
Erstellung von Gutachten
Im Berichtsjahr wurden insgesamt 50 Gutachten erstellt. Den Schwerpunkt stellten die Gutachten zu landwirtschaftlichen Fragestellungen dar, wobei die Auftragsinhalte von der Erstellung im Verlassenschaftsverfahren, über die Ermittlung des gemeinen Wertes von Liegenschaften zur Berechnung der Grunderwerbssteuer, zum Zwecke der Realteilung von ideell geteilten Liegenschaften bis hin zur Ermittlung des Verkehrswertes bei Flächenablöse reichten. Die Ermittlung von Flur- und Folgeschäden betrafen die Entschädigungszahlungen an Grundeigentümer im Zuge der Errichtung von Telekommunikationsleitungen, Stromleitungen, Abwasserleitungen oder Trinkwasserleitungen. Die Gutachten hinsichtlich Grundinanspruchnahmen betrafen Grundablösen für die Errichtung von Rückhaltebecken sowie Ausweisung und Erweiterung von Quellschutzgebieten bzw. -zonen. Zahlreiche Verkehrswertermittlungen wurden für Grundstücke der Kategorien landwirtschaftliche Grundstücke, höherwertiges Grünland sowie bereits gewidmetes oder in Umwidmung befindliches Bauland durchgeführt. Die Gutachten bei Tierschäden betrafen Rinder, die auf Grund von Blitzschlagereignissen verendeten.
Mountainbiken
Der Mountainbikeleitfaden für die Steiermark wurde unter Mitarbeit der Rechtsabteilung fertiggestellt. Die Freizeitpolizze des Landes Steiermark, welche nach Abschluss einer Vereinbarung bzw. nach Freigabe eines Weges in Anspruch genommen werden kann, wurde auf Betreiben der Rechtsabteilung adaptiert. In den Polizzentext wurde aufgenommen, dass eine Haftungsübernahme des Risikos für die befugten Bewirtschafter von an den versicherten Wegen angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder Almgebieten, insbesondere auch die landwirtschaftliche Viehhaltung, wie bei einer landwirtschaftlichen Betriebshaftlichtversicherung erfolgt. Ebenfalls fixiert wurde, dass der Versicherungsschutz auch für die Innehabung von landwirtschaftlich genutzten Objekten und Bauwerken im unmittelbaren Wegebereich gilt.
Bewässerung, Steirerteich, Wasserrecht
In Zusammenarbeit mit dem Land Steiermark und Raumberg-Gumpenstein erfolgte die rechtliche Begleitung des Projektes „Steirerteich“, welches anhand eines Onlinetools die Umsetzung von Bewässerungsprojekten erleichtern soll. Generell wurde in der Beratung das Thema Bewässerung vermehrt aufgegriffen, um die LandwirtInnen bei wasserrechtlichen Verfahren besser zu unterstützen. Bei dem Pilotprojekt Klettendorf, wo eine Bewässerung bzw. Frostberegnung im Bereich des Obstbaus für ca. 80 bis 90 ha errichtet werden soll, unterstützt die Rechtsabteilung bei der Umsetzung. Um einen österreichweiten Know-how Austausch zu gewährleisten, erfolgte eine Vernetzung in Form der Gründung der Arbeitsgruppe Wasserrecht bei der LKÖ, die in regelmäßigen Abständen tagt und durch den intensiven Austausch bereits erste Ergebnisse zeigt.
Freizeitnutzung – „Kuhurteil“
Die LandwirtInnen wurden durch viele von der Rechtsabteilung gehaltene Vorträge und von dieser verfassten Artikel in den Medien umfassend über das Gerichtsverfahren und die sich daraus ableitenden Folgen informiert. Eine Vielzahl von persönlichen bzw. telefonischen Beratungen waren notwendig, um über die rechtlichen Hintergründe aufzuklären. In Zusammenarbeit mit den Almwirtschaftsvereinen, der LKÖ und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgte die Bearbeitung der neu definierten Verhaltensregeln für Besucher auf Almen, des Standards für die Alm- und Weidewirtschaft und der nunmehr einheitlichen Hinweisschilder. An der Neufassung des § 1320 ABGB, welcher die Tierhalterhaftung zum Gegenstand hat und in Zukunft vermehrt die Eigenverantwortung der Freizeitnutzer in den Vordergrund stellt, wurde mitgearbeitet.
Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.
Sowohl das nationale als auch das internationale Markenlöschungsverfahren gegen die Wortbildmarke Steirisches Kürbiskernöl der Landwirtschaftskammer Steiermark führten zur Entscheidung, dass die Marke zu löschen ist. In der Zwischenzeit konnte die idente Marke jedoch erfolgreich als Kollektivmarke im Markenregister registriert werden. Die Marke genießt somit weiterhin markenrechtlichen Schutz. Markeninhaberin ist nun der Verein „Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“.
Steirischer Kren g.g.A.
Das Verfahren hinsichtlich des Spezifikationsänderungsantrages für Steirischen Kren g.g.A. ist weiterhin anhängig. Es bleibt nunmehr die Entscheidung des Österreichischen Patentamtes abzuwarten. Zudem wurden in Zusammenarbeit mit der Abteilung Gartenbau die Statuten des Vereins Steirischer Kren geschützte geografische Angabe überarbeitet, sodass der Verein entsprechend der Vorgaben für Trägervereinigungen organisiert ist und somit anerkannt werden kann. Des Weiteren wurde die Wortbildmarke Steirischer Kren erfolgreich als Kollektivmarke registriert.
Steirische Käferbohne g.U.
In Zusammenarbeit mit der Abteilung Gartenbau wurden die Statuten der Plattform zum Schutz der Steirischen Käferbohne geschützte Ursprungsbezeichnung überarbeitet. Der Verein ist nun entsprechend der Vorgaben zur Anerkennung als Trägervereinigung organisiert.