Interessenpolitik
Novelle des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
Die Landeskammer hat angeregt, den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken von Verwandten in gerader Linie auch dann von der Genehmigungspflicht auszunehmen, wenn der Erwerb nicht durch Eheleute sondern durch Lebensgefährten erfolgt.
Weiters wurde der Wunsch deponiert, dass auch jene Rechtsgeschäfte, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, dessen Gesamtausmaß einen Hektar nicht überschreitet und der nicht in einer Vorbehaltsgemeinde liegt, genehmigungspflichtig zu machen.
In der Folge wurden jene Änderungen vorgenommen, die aufgrund der Gemeindezusammenlegung notwendig waren. Dieser Weg wurde nach Auskunft des Landes aus zeitlichen Gründen gewählt. Die anderen Vorschläge sollten in nächster Zeit diskutiert werden und werden unter Umständen zu einer weiteren Novellierung des Grundverkehrsgesetzes führen.
Weiters wurde der Wunsch deponiert, dass auch jene Rechtsgeschäfte, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, dessen Gesamtausmaß einen Hektar nicht überschreitet und der nicht in einer Vorbehaltsgemeinde liegt, genehmigungspflichtig zu machen.
In der Folge wurden jene Änderungen vorgenommen, die aufgrund der Gemeindezusammenlegung notwendig waren. Dieser Weg wurde nach Auskunft des Landes aus zeitlichen Gründen gewählt. Die anderen Vorschläge sollten in nächster Zeit diskutiert werden und werden unter Umständen zu einer weiteren Novellierung des Grundverkehrsgesetzes führen.
Haftung für Weidevieh
Wie den diversen Medien immer wieder zu entnehmen ist, gab es in letzter Zeit häufig Berichte, über Unfälle mit Weidevieh. Aufgrund dieser Ereignisse wurde eine österreichweite Arbeitsgruppe zusammengestellt, die eine einheitliche Broschüre für alle Landwirtschaftskammern erstellen wird.
Hoffeste
Im Zusammenhang mit der Durchführung von Festveranstaltungen gab es zahlreiche Anzeigen wegen angeblich unbefugter gewerblicher Tätigkeit. Da diese Schwierigkeiten auch in den anderen Bundesländern massiv zunehmen, wurde beschlossen, dass die Weinbauabteilung gemeinsam mit der Rechtsabteilung ein Argumentationspapier für ein Gespräch mit der Wirtschaftskammer erstellt.
Reittiere
Das Einstellen von Reittieren wurde dahingehend thematisiert, dass die Wirtschaftskammer in diversen Veranstaltungen und Informationsblättern darauf hingewiesen hat, dass unter anderem bei fehlender Unterordnung dieses Nebengewerbes in Relation zur Tätigkeit in der Urproduktion ein Gewerbe angemeldet werden muss.
Es gab in der Folge ein Gespräch mit der Wirtschaftskammer in Wien, bei welchem auch ein Vertreter der Rechtsabteilung teilnahm. Leider konnte vorerst keine Einigung bezüglich einer klaren und sinnvollen Abgrenzung erzielt werden. Im nächsten Jahr sollen die diesbezüglichen Verhandlungen fortgesetzt werden.
Es gab in der Folge ein Gespräch mit der Wirtschaftskammer in Wien, bei welchem auch ein Vertreter der Rechtsabteilung teilnahm. Leider konnte vorerst keine Einigung bezüglich einer klaren und sinnvollen Abgrenzung erzielt werden. Im nächsten Jahr sollen die diesbezüglichen Verhandlungen fortgesetzt werden.
Naturschutzgesetz
Die Landwirtschaftskammer hat zum Entwurf eines neuen Naturschutzgesetzes im Juli 2014 eine Stellungnahme sowie ein Positionspapier zusammen mit der Wirtschaftskammer Steiermark, den Land&Forst Betrieben Steiermark sowie dem Verband der Einforstungsberechtigten an die Abteilung 13 des Landes übermittelt.
Bereits im Juli erfolgte eine neuerliche Adaptierung des Entwurfes, der jedoch abermals die begründeten Anliegen der betroffenen Grundeigentümer nicht berücksichtigte. Daran anschließend hat sich die Landwirtschaftskammer umfassend unter anderem im Unterausschuss dafür eingesetzt, dass die Forderungen der Grundeigentümer endlich realisiert werden und die agierenden Beamten zum vorliegenden Entwurf Stellung zu beziehen haben.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Entwurf eine Flut an Bewilligungsverfahren nach sich ziehen würde, enorme Einbußen in puncto Rechtssicherheit mit sich bringt und die Grundeigentümer eines effizienten Rechtsschutzes gänzlich verlustig gehen würden.
Die Landwirtschaftskammer hat sich dahingehend positioniert, dass eine Neufassung des Naturschutzgesetzes in der vorliegenden Form jedenfalls abgelehnt wird, zumal erst im Mai 2014 eine Novellierung (§ 25a: Betretungsrecht der behördlichen Organe und Auskunftspflicht der Grundeigentümer) erfolgt war. Im Unterausschuss wurde am 2.12.2014 beschlossen, dass beginnend mit Jänner 2015 wöchentliche Expertengespräche mit der Abteilung 13 unter Einbeziehung von Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer, Naturschutzbund, Arbeiterkammer ua stattfinden und der vorliegende Entwurf im Detail zu überarbeiten ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Expertengespräche erst Mitte 2015 einen Abschluss finden werden.
Bereits im Juli erfolgte eine neuerliche Adaptierung des Entwurfes, der jedoch abermals die begründeten Anliegen der betroffenen Grundeigentümer nicht berücksichtigte. Daran anschließend hat sich die Landwirtschaftskammer umfassend unter anderem im Unterausschuss dafür eingesetzt, dass die Forderungen der Grundeigentümer endlich realisiert werden und die agierenden Beamten zum vorliegenden Entwurf Stellung zu beziehen haben.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Entwurf eine Flut an Bewilligungsverfahren nach sich ziehen würde, enorme Einbußen in puncto Rechtssicherheit mit sich bringt und die Grundeigentümer eines effizienten Rechtsschutzes gänzlich verlustig gehen würden.
Die Landwirtschaftskammer hat sich dahingehend positioniert, dass eine Neufassung des Naturschutzgesetzes in der vorliegenden Form jedenfalls abgelehnt wird, zumal erst im Mai 2014 eine Novellierung (§ 25a: Betretungsrecht der behördlichen Organe und Auskunftspflicht der Grundeigentümer) erfolgt war. Im Unterausschuss wurde am 2.12.2014 beschlossen, dass beginnend mit Jänner 2015 wöchentliche Expertengespräche mit der Abteilung 13 unter Einbeziehung von Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer, Naturschutzbund, Arbeiterkammer ua stattfinden und der vorliegende Entwurf im Detail zu überarbeiten ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Expertengespräche erst Mitte 2015 einen Abschluss finden werden.
Natura 2000
Die Europäische Union hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Die Europäische Kommission vertritt die Ansicht, dass Österreich seinen Verpflichtungen gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Um ein Klagsverfahren zu vermeiden hat das Land Steiermark beschlossen den Vorwürfen nach zu gehen und 12 Lebensraumtypen und 29 Arten zu untersuchen.
Die Untersuchungen sollen so rechtzeitig fertig sein, dass das Vertragsverletzungsverfahren mit all seinen dafür erforderlichen Schritten, wie Information der Bevölkerung und der Interessensvertretungen Ende 2015 abgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Republik Österreich nunmehr verpflichtet, diese von der Europäischen Kommission zur Nachnennung als Natura 2000 Gebiete geforderten Bereiche auf ihre fachliche Eignung zu prüfen.
Die Landwirtschaftskammer wurde in diesen Ausweisungsprozess nicht ausreichend miteinbezogen, sodass wir unter Verweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die den betroffenen Grundeigentümern verfassungsgesetzlich zustehenden Anhörungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu den betreffenden Akten eingefordert haben.
Die Landwirtschaftskammer wird sich in diesem Zusammenhang weiterhin für die betroffenen Grundeigentümer einsetzen.
Die Untersuchungen sollen so rechtzeitig fertig sein, dass das Vertragsverletzungsverfahren mit all seinen dafür erforderlichen Schritten, wie Information der Bevölkerung und der Interessensvertretungen Ende 2015 abgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Republik Österreich nunmehr verpflichtet, diese von der Europäischen Kommission zur Nachnennung als Natura 2000 Gebiete geforderten Bereiche auf ihre fachliche Eignung zu prüfen.
Die Landwirtschaftskammer wurde in diesen Ausweisungsprozess nicht ausreichend miteinbezogen, sodass wir unter Verweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die den betroffenen Grundeigentümern verfassungsgesetzlich zustehenden Anhörungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu den betreffenden Akten eingefordert haben.
Die Landwirtschaftskammer wird sich in diesem Zusammenhang weiterhin für die betroffenen Grundeigentümer einsetzen.
Feldschutzgesetz
Die Landwirtschaftskammer hat einen Gesetzesentwurf für ein Steiermärkisches Feldschutzgesetz konzipiert, der unter anderem eine Strafbestimmung für den Tatbestand des Feldfrevels (unbefugte Benützung, Vernichtung, Beschädigung, Verunreinigung, Entziehung des ordnungsgemäßen Gebrauches und Aneignung von Feldgut) vorsieht.
Die Definition des Feldgutes umfasst auch Stallungen, sodass auch das Betreten, Verunreinigen oder Beschädigen von Stallungen (ua durch Tierschützer) berücksichtigt wird. Zudem können durch die Gemeinde als zuständige Behörde die Wiederherstellung des durch ihre Handlung beeinträchtigten früheren Zustandes auf Kosten des Schädigers aufgetragen werden sowie Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, für verfallen erklärt werden.
Die Gemeinde kann auch Feldschutzorgane, die unter anderem befugt sind Personen, die einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Zwecke der Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde festzunehmen und auf Antrag des Geschädigten auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche entscheiden.
Gegenwärtig wird vorerst zugewartet, ob ein adäquater Schutzzweck auch durch eine Novellierung des StGB erzielt werden kann.
Die Definition des Feldgutes umfasst auch Stallungen, sodass auch das Betreten, Verunreinigen oder Beschädigen von Stallungen (ua durch Tierschützer) berücksichtigt wird. Zudem können durch die Gemeinde als zuständige Behörde die Wiederherstellung des durch ihre Handlung beeinträchtigten früheren Zustandes auf Kosten des Schädigers aufgetragen werden sowie Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, für verfallen erklärt werden.
Die Gemeinde kann auch Feldschutzorgane, die unter anderem befugt sind Personen, die einer unbefugten Benützung, Verunreinigung, Beschädigung, Vernichtung, Entziehung oder Zueignung fremden Feldgutes verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Zwecke der Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde festzunehmen und auf Antrag des Geschädigten auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche entscheiden.
Gegenwärtig wird vorerst zugewartet, ob ein adäquater Schutzzweck auch durch eine Novellierung des StGB erzielt werden kann.
Strafgesetzbuch
In den vergangenen Jahren traten wiederholt Fälle auf, in denen die rechtmäßige Tätigkeit von Land- und Forstwirten durch unbefugtes Betreten, durch Drohung mit aggressivem Verhalten oder tatsächlicher Ausübung aggressiven Verhaltens eingeschränkt bzw. zur Gänze eingestellt werden sollte.
Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat sich daher zusammen mit der Landwirtschaftskammer Österreich für eine Novellierung des Strafgesetzbuches eingesetzt. Mitunter hat die Landwirtschaftskammer die Einführung des Tatbestandes der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ gefordert, da hierdurch nicht nur die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen, sondern auch das Gebrauchen und einem Dritten Zugänglichmachen unter Strafe gestellt wird.
Zudem wurde auch die Erweiterung des Tatbestandes „Hausfriedensbruch“ eingefordert, die vorsieht, dass schon das Eindringen bzw. das unerlaubte Verweilen vom strafrechtlichen Schutz erfasst wird. Strafbar macht sich im Sinne des vorliegenden Formulierungsvorschlages derjenige, der in die dort genannten Räumlichkeiten bzw. zu einem Haus gehörende umfriedete Räume eindringt, auch ohne physische Anwesenheit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt. Weiters macht sich strafbar, wer unerlaubt nach erfolgloser Aufforderung zum Verlassen dort verweilt.
Des Weiteren wurde auch die Neueinführung des Tatbestandes „Eingriff in ein fremdes Erwerbsrecht“ sowie „Cybermobbing gegen Unternehmer“ angestrengt.
Der vorliegende Entwurf des Tatbestandes „Eingriff in ein fremdes Erwerbsrecht“ zielt darauf ab, unter bestmöglicher Berücksichtigung der jeweiligen gegenläufigen Interessen Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz rechtmäßiger Erwerbstätigkeit und des Eigentums vor qualifizierten Störungen bezwecken, wobei nicht erst eine tatsächlich erfolgte Schädigung, sondern bereits die Planung dieser Schädigung zur Strafbarkeit führen soll.
Es bleibt derzeit abzuwarten, inwieweit unsere Forderungen Eingang in den Reformprozess der Arbeitsgruppe zur Reform des StGB finden werden, wobei das Reformvorhaben im Jahr 2015 abgeschlossen werden soll.
Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat sich daher zusammen mit der Landwirtschaftskammer Österreich für eine Novellierung des Strafgesetzbuches eingesetzt. Mitunter hat die Landwirtschaftskammer die Einführung des Tatbestandes der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen“ gefordert, da hierdurch nicht nur die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen, sondern auch das Gebrauchen und einem Dritten Zugänglichmachen unter Strafe gestellt wird.
Zudem wurde auch die Erweiterung des Tatbestandes „Hausfriedensbruch“ eingefordert, die vorsieht, dass schon das Eindringen bzw. das unerlaubte Verweilen vom strafrechtlichen Schutz erfasst wird. Strafbar macht sich im Sinne des vorliegenden Formulierungsvorschlages derjenige, der in die dort genannten Räumlichkeiten bzw. zu einem Haus gehörende umfriedete Räume eindringt, auch ohne physische Anwesenheit des Betroffenen zum Tatzeitpunkt. Weiters macht sich strafbar, wer unerlaubt nach erfolgloser Aufforderung zum Verlassen dort verweilt.
Des Weiteren wurde auch die Neueinführung des Tatbestandes „Eingriff in ein fremdes Erwerbsrecht“ sowie „Cybermobbing gegen Unternehmer“ angestrengt.
Der vorliegende Entwurf des Tatbestandes „Eingriff in ein fremdes Erwerbsrecht“ zielt darauf ab, unter bestmöglicher Berücksichtigung der jeweiligen gegenläufigen Interessen Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz rechtmäßiger Erwerbstätigkeit und des Eigentums vor qualifizierten Störungen bezwecken, wobei nicht erst eine tatsächlich erfolgte Schädigung, sondern bereits die Planung dieser Schädigung zur Strafbarkeit führen soll.
Es bleibt derzeit abzuwarten, inwieweit unsere Forderungen Eingang in den Reformprozess der Arbeitsgruppe zur Reform des StGB finden werden, wobei das Reformvorhaben im Jahr 2015 abgeschlossen werden soll.
Baugesetz
Die Verfahrenspraxis und zum Teil auch die Judikatur haben in letzter Zeit zu unsinnigen Verzögerungen und Erschwernissen in Stallbauverfahren geführt.
Als ausschlaggebende Konfliktpunkte stellen sich in den überwiegenden Fällen Immissionsbelästigungen durch Geruch und Lärm dar, welche ein gedeihliches Zusammenleben in den Gemeinden zunehmend erschweren. Insbesondere die widmungsspezifische Beurteilung in den Bauverfahren erscheint nicht mehr ausreichend gesichert.
Aus dem Stmk. BauG i.d.g.F. ergeben sich im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derart nachbarschaftsschützende Bestimmungen, welche zum einen selbst das Aussiedeln eines tierhaltenden Betriebes in das Freiland behindern und zum anderen bereits bestehende Tierhaltungsbetriebe in ihrer zukünftigen Produktion gefährden. Daneben stellt ein langes Verfahren und die damit verbunden (Gutachtens-)Kosten einen landwirtschaftlichen Betrieb oftmals vor unüberwindbare Hürden.
Ein Rücklauf des Schweinebestandes in der Steiermark von -21% (!) in den Jahren 1995 bis 2013 - welcher zweifellos nicht ausschließlich auf das Baugesetz bzw. die Raumordnung rückzuführen ist - zeigt den Handlungsbedarf zum Zwecke der Durchsetzbarkeit von Stallbauprojekten.
Mit Jahresbeginn wurden von der Landwirtschaftskammer Vorschläge zur Novellierung des Baugesetzes und auch des Raumordnungsgesetzes vorgelegt. Diese zielten vor allem auf Klarstellungen in Beurteilung und Vollzug ab. Diese Vorschläge wurden mit dem Gemeindebund intensiv vorverhandelt.
Ein grundlegender Änderungspunkt ist die Ergänzung des Nachbarbegriffes im Freiland. Demnach soll für eine immissionstechnische Beurteilung nicht mehr die Grundgrenze, sondern jene Stellen der Grundfläche ausschlaggebend sein, auf denen sich zum Zeitpunkt der Entscheidung Menschen regelmäßig aufhalten oder nach der Kulturart bzw. Widmung dieser Grundflächen aufhalten können.
Mit dieser Anlehnung an das Gewerberecht wird der widmungsspezifische Immissionsschutz wieder in den Vordergrund gerückt und der Schutz vor mutwilligen Einwendungen erweitert. Weitere Änderungspunkte betreffen den Schutz vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen, die Verankerung der Beurteilungsgrundlagen von Immissionen zum Zwecke der Rechtssicherheit für Behörde und Bauwerber, eine Entschärfung des nachträglichen Auflagenverfahrens nach § 29 Abs. 6 Stmk. BauG., die Anhebung des Legalisierungszeitpunktes von baulichen Anlagen ohne Baubewilligung sowie eine Anregung zur politischen Diskussion betreffend Übertragung von Stallbauverfahren an die Bezirkshauptmannschaft.
Von Landesseite bestand eine grundsätzliche Bereitschaft sich mit Änderungswünschen auseinanderzusetzen; nicht so im Raumordnungsgesetz.
So konnten nach mühsamen Vorbesprechungen zu Jahresende unsere Vorschläge intensiv diskutiert werden. Regelungen wurden für das Jahr 2015 in Aussicht gestellt.
Die Beratung unserer Mitglieder in Stallbauverfahren wurde weiterhin in hohem Umfang in Anspruch genommen. Diese umfasst neben Planungs- und Umsetzungsberatung auch die Erstellung von Grundlagen zur Immissionsbeurteilung für die Amtssachverständigen des Landes bzw. auch Immissionsbeurteilungen. Vermehrt sind begleitende Unterstützungen in den Verfahren bis zu den Höchstgerichten nachgefragt.
Als ausschlaggebende Konfliktpunkte stellen sich in den überwiegenden Fällen Immissionsbelästigungen durch Geruch und Lärm dar, welche ein gedeihliches Zusammenleben in den Gemeinden zunehmend erschweren. Insbesondere die widmungsspezifische Beurteilung in den Bauverfahren erscheint nicht mehr ausreichend gesichert.
Aus dem Stmk. BauG i.d.g.F. ergeben sich im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derart nachbarschaftsschützende Bestimmungen, welche zum einen selbst das Aussiedeln eines tierhaltenden Betriebes in das Freiland behindern und zum anderen bereits bestehende Tierhaltungsbetriebe in ihrer zukünftigen Produktion gefährden. Daneben stellt ein langes Verfahren und die damit verbunden (Gutachtens-)Kosten einen landwirtschaftlichen Betrieb oftmals vor unüberwindbare Hürden.
Ein Rücklauf des Schweinebestandes in der Steiermark von -21% (!) in den Jahren 1995 bis 2013 - welcher zweifellos nicht ausschließlich auf das Baugesetz bzw. die Raumordnung rückzuführen ist - zeigt den Handlungsbedarf zum Zwecke der Durchsetzbarkeit von Stallbauprojekten.
Mit Jahresbeginn wurden von der Landwirtschaftskammer Vorschläge zur Novellierung des Baugesetzes und auch des Raumordnungsgesetzes vorgelegt. Diese zielten vor allem auf Klarstellungen in Beurteilung und Vollzug ab. Diese Vorschläge wurden mit dem Gemeindebund intensiv vorverhandelt.
Ein grundlegender Änderungspunkt ist die Ergänzung des Nachbarbegriffes im Freiland. Demnach soll für eine immissionstechnische Beurteilung nicht mehr die Grundgrenze, sondern jene Stellen der Grundfläche ausschlaggebend sein, auf denen sich zum Zeitpunkt der Entscheidung Menschen regelmäßig aufhalten oder nach der Kulturart bzw. Widmung dieser Grundflächen aufhalten können.
Mit dieser Anlehnung an das Gewerberecht wird der widmungsspezifische Immissionsschutz wieder in den Vordergrund gerückt und der Schutz vor mutwilligen Einwendungen erweitert. Weitere Änderungspunkte betreffen den Schutz vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen, die Verankerung der Beurteilungsgrundlagen von Immissionen zum Zwecke der Rechtssicherheit für Behörde und Bauwerber, eine Entschärfung des nachträglichen Auflagenverfahrens nach § 29 Abs. 6 Stmk. BauG., die Anhebung des Legalisierungszeitpunktes von baulichen Anlagen ohne Baubewilligung sowie eine Anregung zur politischen Diskussion betreffend Übertragung von Stallbauverfahren an die Bezirkshauptmannschaft.
Von Landesseite bestand eine grundsätzliche Bereitschaft sich mit Änderungswünschen auseinanderzusetzen; nicht so im Raumordnungsgesetz.
So konnten nach mühsamen Vorbesprechungen zu Jahresende unsere Vorschläge intensiv diskutiert werden. Regelungen wurden für das Jahr 2015 in Aussicht gestellt.
Die Beratung unserer Mitglieder in Stallbauverfahren wurde weiterhin in hohem Umfang in Anspruch genommen. Diese umfasst neben Planungs- und Umsetzungsberatung auch die Erstellung von Grundlagen zur Immissionsbeurteilung für die Amtssachverständigen des Landes bzw. auch Immissionsbeurteilungen. Vermehrt sind begleitende Unterstützungen in den Verfahren bis zu den Höchstgerichten nachgefragt.
Stallbauleitfaden
Die Landwirtschaftskammer hat in Anbetracht des Hintergrundes, dass die Durchsetzung eines Stallbauprojektes in der Steiermark durch die verschiedensten rechtlichen Aspekte erschwert wird, eine Zusammenarbeit mit der Abteilung 13 der Steiermärkischen Landesregierung unter der Leitung von Frau HR Mag. Andrea Teschinegg zur Erstellung eines Leitfadens angestrebt.
Dieser soll in erster Linie ein Hilfsmittel für Landwirte darstellen. Diverse Gespräche mit der Abteilung 13 dienten unter Beiziehung von Sachverständigen der Landesregierung der inhaltlichen Abstimmung und Koordination.
Aufgrund der Individualität eines jeden Stallbauprojektes ist beabsichtigt, eine übersichtliche aber dennoch inhaltlich umfassende Unterlage in Hinblick auf Baurecht und Raumordnung zu erstellen.
Einigkeit herrscht mit der Abteilung 13 dahingehend, dass ein solcher Leitfaden jedoch nicht als Anleitung für „Stallbaugegner“ dienen soll. Die inhaltlichen Hauptpunkte wurden festgelegt; die Erstellung eines Entwurfes – bei welchem die Landwirtschaftskammer federführend ist – ist in Arbeit.
Dieser soll in erster Linie ein Hilfsmittel für Landwirte darstellen. Diverse Gespräche mit der Abteilung 13 dienten unter Beiziehung von Sachverständigen der Landesregierung der inhaltlichen Abstimmung und Koordination.
Aufgrund der Individualität eines jeden Stallbauprojektes ist beabsichtigt, eine übersichtliche aber dennoch inhaltlich umfassende Unterlage in Hinblick auf Baurecht und Raumordnung zu erstellen.
Einigkeit herrscht mit der Abteilung 13 dahingehend, dass ein solcher Leitfaden jedoch nicht als Anleitung für „Stallbaugegner“ dienen soll. Die inhaltlichen Hauptpunkte wurden festgelegt; die Erstellung eines Entwurfes – bei welchem die Landwirtschaftskammer federführend ist – ist in Arbeit.
Einheitswert neu
Zur Vorbereitung der Land- und Forstwirte auf den Erklärungsversand hat die bäuerliche Interessenvertretung zahlreiche Vorträge abgehalten (Landwirtschaft: 453 Vorträge bei 19.275 Teilnehmern; Forst: 140 Vorträge/8.571 Teilnehmer; 210 Gruppenberatungen Forst bei 2.648 Teilnehmern; einige Tausend Einzelberatungen).
Pauschalierungsverordnung 2015
Die PauschVO 2015 schränkt die Anwendungsmöglichkeit der voll- bzw. teilpauschalierten Gewinnermittlung gegenüber der bisherigen PauschVO 2011 stark ein. Dies führte zu einem erheblichen Beratungsmehraufwand. Zur Wahrung der Vollpauschalierung werden seitens der Land- und Forstwirte vielfach Betriebsteilungen angedacht oder sonstige Versuche der Rechtsgestaltung.
Die Beantwortung unzähliger Fragen im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendbarkeit der "LuF-PauschVO 2015" vor dem Hintergrund der neuen Einheitswerte der Hauptfestellung 2014 steht an.
Die Beantwortung unzähliger Fragen im Zusammenhang mit der erstmaligen Anwendbarkeit der "LuF-PauschVO 2015" vor dem Hintergrund der neuen Einheitswerte der Hauptfestellung 2014 steht an.
Einheitswert neu und Sozialversicherung
Mit Jänner 2017 wird die durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 festgeschriebene Hauptfeststellung der Einheitswerte sozialversicherungsrechtlich wirksam.
Das System der Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung ist im Zusammenhang mit dem „Einheitswert-Neu“ massiven Änderungen unterworfen.
Erstmals werden öffentliche Gelder der ersten Säule GAP (z.B. Betriebsprämie, Tierprämie) durch Zuschlag beim land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert erfasst. Die Auswirkungen dieses bislang im System der Beitragsbemessung fremden Elementes müssen legistisch verarbeitet werden.
Bis Mitte 2015 soll eine entsprechende BSVG-Novelle beschlossen sein, damit die technische Umsetzung bis Jänner 2017 erfolgen kann. Im Jahr 2014 wurden einzelne Punkte breit diskutiert.
Insbesondere legte die Interessenvertretung Wert darauf, dass die jährlichen neuen Einheitswertbescheide sozialversicherungsrechtlich nicht zu einer rückwirkenden Beitragsvorschreibung führen, sondern dass am bisherigen System der Geltung für die Zukunft festgehalten wird.
Das System der Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung ist im Zusammenhang mit dem „Einheitswert-Neu“ massiven Änderungen unterworfen.
Erstmals werden öffentliche Gelder der ersten Säule GAP (z.B. Betriebsprämie, Tierprämie) durch Zuschlag beim land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert erfasst. Die Auswirkungen dieses bislang im System der Beitragsbemessung fremden Elementes müssen legistisch verarbeitet werden.
Bis Mitte 2015 soll eine entsprechende BSVG-Novelle beschlossen sein, damit die technische Umsetzung bis Jänner 2017 erfolgen kann. Im Jahr 2014 wurden einzelne Punkte breit diskutiert.
Insbesondere legte die Interessenvertretung Wert darauf, dass die jährlichen neuen Einheitswertbescheide sozialversicherungsrechtlich nicht zu einer rückwirkenden Beitragsvorschreibung führen, sondern dass am bisherigen System der Geltung für die Zukunft festgehalten wird.
Grundinanspruchnahmen
Erdgashochdruckleitung Steinhaus/Semmering - Bruck/Oberaich - Eisbach/Rein
Die Errichtung der Erdgashochdruckleitungsanlage ausgehend von Steinhaus am Semmering über Oberaich bis Eisbach/Rein ist abgeschlossen.
Vereinzelt auftretende Folgeschäden wurden von der Landeskammer begutachtet und der Höhe nach festgelegt. Die zuständigen Finanzämter haben die betroffenen Grundeigentümer aufgefordert, die Leitungsabgeltungen zu versteuern. Zur Feststellung des steuerpflichtigen Anteils der Abgeltungen haben das Steuer- und Bewertungsreferat viele Einzelberatungen durchgeführt und konnte somit die steuerliche Belastung der betroffenen Grundeigentümer häufig stark reduziert werden.
Hochwasserschutz-Raababach, Lafnitz, Drauchenbach, Ilztal, Lieboch, Mühlbach
Im Berichtsjahr gab es zahlreiche Informationsveranstaltungen hinsichtlich der geplanten Errichtung von Rückhaltebecken. Das Bewertungsreferat unterstützte die betroffenen Grundeigentümer bei der Vertragserrichtung sowie bei der Festlegung der Abgeltungen. Allen Projekten gemeinsam war die nicht eigentümerfreundliche Vorgehensweise der Projektwerber. Vor diesem Hintergrund gestalteten sich die einzelnen Ablöseverhandlungen äußerst schwierig und aufwendig.
110-kV-Erdkabelleitung
Die bereits durch die entsprechenden Dienstbarkeiten gesicherte 110-kV-Erdkabelleitung von Werndorf nach Pirka wurde im Berichtsjahr errichtet. Im Rahmenübereinkommen, welches zwischen der STEWEAG-STEG GmbH und der Landwirtschaftskammer abgeschlossen wurde, wurde neben den zahlreichen Abgeltungen auch die Entschädigung der Flurschäden nach den Vergütungsrichtlinien der Landwirtschaftskammer vereinbart.
Die Errichtung sowie der Ersatz der Flurschäden verliefen ohne größere Zwischenfälle und das Projekt konnte zur Zufriedenheit der Grundeigentümer durchgeführt werden.
Semmeringtunnel
Von der ÖBB wurden im Berichtsjahr nach wie vor Grundablösen durchgeführt. Im Wesentlichen betreffen diese Tunnelservitute, Geländemodellierungen und ökologische Ausgleichsflächen. Die Landwirtschaftskammer unterstütze die Grundeigentümer bei der Durchsicht der Verträge und Gutachten und vertrat diese bei den Verhandlungen mit den ÖBB.
Eisenbahnkreuzungen
Im Berichtsjahr sind vermehrt Grundeigentümer an uns herangetreten, welche mit der Schließung von Eisenbahnkreuzungen bzw. – übergängen mit öffentlichem Verkehr konfrontiert wurden. Argumentiert wurde die Sperre des Überganges häufig damit, dass im Zuge der amtswegigen Überprüfung der Eisenbahnkreuzung im Sinne der geltenden Eisenbahnkreuzungsverordnung wesentliche Mängel festgestellt wurden und eine Sperre bzw. Auflassung somit notwendig sei.
In zahlreichen Einzelverhandlungen mit den Eisenbahnbetreibern wurden die betroffenen Grundeigentümer vom Bewertungsreferat vertreten.
Erstellung von Gutachten
Im Berichtsjahr wurden insgesamt 42 Gutachten erstellt und entsprechend fakturiert. Den Schwerpunkt stellten die Gutachten zu landwirtschaftlichen Fragestellungen dar, wobei die Auftragsinhalte von der Erstellung zum Zwecke der Ermittlung der Grunderwerbssteuer, über die Ermittlung der Bonität einzelner Liegenschaften bis hin zur Ermittlung des Gebäudesachwertes zum Zwecke des Wechsel von der vollpauschalierten Gewinnermittlung in die Buchführungspflicht reichten.
Die Ermittlung von Flur- und Folgeschäden betrafen im Wesentlichen die Entschädigungszahlungen an Grundeigentümer im Zuge der Errichtung von Abwasserleitungen oder Trinkwasserleitungen. Die Gutachten hinsichtlich Grundinanspruchnahmen betrafen Grundablösen für Radwege, Errichtung von Rückhaltebecken sowie Ausweisung und Erweiterung von Quellschutzgebieten.
Die Verkehrswertermittlung für Grundstücke wurde für landwirtschaftliche Grundstücke, höherwertiges Grünland sowie bereits gewidmetes oder in Umwidmung befindliches Bauland durchgeführt. Im Berichtsjahr wurde neben den bereits bestehenden Beratungsprodukten das Beratungsprodukt „Gutachten zu Tierschäden“ ausgearbeitet, entwickelt und bereits in der Praxis umgesetzt. Z ur Ermittlung des Verkehrswertes von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sowie einzelnen Grundstücken war es Aufgabe Gutachten nach dem LBG 1992 zu erstellen und zu verrechnen. Insbesondere die Ermittlung und Bewertung von Flurschäden, Leitungsdienstbarkeiten und die damit verbundenen Bodenwertminderungen waren Gegenstand von Befund und Gutachten.
Die Errichtung der Erdgashochdruckleitungsanlage ausgehend von Steinhaus am Semmering über Oberaich bis Eisbach/Rein ist abgeschlossen.
Vereinzelt auftretende Folgeschäden wurden von der Landeskammer begutachtet und der Höhe nach festgelegt. Die zuständigen Finanzämter haben die betroffenen Grundeigentümer aufgefordert, die Leitungsabgeltungen zu versteuern. Zur Feststellung des steuerpflichtigen Anteils der Abgeltungen haben das Steuer- und Bewertungsreferat viele Einzelberatungen durchgeführt und konnte somit die steuerliche Belastung der betroffenen Grundeigentümer häufig stark reduziert werden.
Hochwasserschutz-Raababach, Lafnitz, Drauchenbach, Ilztal, Lieboch, Mühlbach
Im Berichtsjahr gab es zahlreiche Informationsveranstaltungen hinsichtlich der geplanten Errichtung von Rückhaltebecken. Das Bewertungsreferat unterstützte die betroffenen Grundeigentümer bei der Vertragserrichtung sowie bei der Festlegung der Abgeltungen. Allen Projekten gemeinsam war die nicht eigentümerfreundliche Vorgehensweise der Projektwerber. Vor diesem Hintergrund gestalteten sich die einzelnen Ablöseverhandlungen äußerst schwierig und aufwendig.
110-kV-Erdkabelleitung
Die bereits durch die entsprechenden Dienstbarkeiten gesicherte 110-kV-Erdkabelleitung von Werndorf nach Pirka wurde im Berichtsjahr errichtet. Im Rahmenübereinkommen, welches zwischen der STEWEAG-STEG GmbH und der Landwirtschaftskammer abgeschlossen wurde, wurde neben den zahlreichen Abgeltungen auch die Entschädigung der Flurschäden nach den Vergütungsrichtlinien der Landwirtschaftskammer vereinbart.
Die Errichtung sowie der Ersatz der Flurschäden verliefen ohne größere Zwischenfälle und das Projekt konnte zur Zufriedenheit der Grundeigentümer durchgeführt werden.
Semmeringtunnel
Von der ÖBB wurden im Berichtsjahr nach wie vor Grundablösen durchgeführt. Im Wesentlichen betreffen diese Tunnelservitute, Geländemodellierungen und ökologische Ausgleichsflächen. Die Landwirtschaftskammer unterstütze die Grundeigentümer bei der Durchsicht der Verträge und Gutachten und vertrat diese bei den Verhandlungen mit den ÖBB.
Eisenbahnkreuzungen
Im Berichtsjahr sind vermehrt Grundeigentümer an uns herangetreten, welche mit der Schließung von Eisenbahnkreuzungen bzw. – übergängen mit öffentlichem Verkehr konfrontiert wurden. Argumentiert wurde die Sperre des Überganges häufig damit, dass im Zuge der amtswegigen Überprüfung der Eisenbahnkreuzung im Sinne der geltenden Eisenbahnkreuzungsverordnung wesentliche Mängel festgestellt wurden und eine Sperre bzw. Auflassung somit notwendig sei.
In zahlreichen Einzelverhandlungen mit den Eisenbahnbetreibern wurden die betroffenen Grundeigentümer vom Bewertungsreferat vertreten.
Erstellung von Gutachten
Im Berichtsjahr wurden insgesamt 42 Gutachten erstellt und entsprechend fakturiert. Den Schwerpunkt stellten die Gutachten zu landwirtschaftlichen Fragestellungen dar, wobei die Auftragsinhalte von der Erstellung zum Zwecke der Ermittlung der Grunderwerbssteuer, über die Ermittlung der Bonität einzelner Liegenschaften bis hin zur Ermittlung des Gebäudesachwertes zum Zwecke des Wechsel von der vollpauschalierten Gewinnermittlung in die Buchführungspflicht reichten.
Die Ermittlung von Flur- und Folgeschäden betrafen im Wesentlichen die Entschädigungszahlungen an Grundeigentümer im Zuge der Errichtung von Abwasserleitungen oder Trinkwasserleitungen. Die Gutachten hinsichtlich Grundinanspruchnahmen betrafen Grundablösen für Radwege, Errichtung von Rückhaltebecken sowie Ausweisung und Erweiterung von Quellschutzgebieten.
Die Verkehrswertermittlung für Grundstücke wurde für landwirtschaftliche Grundstücke, höherwertiges Grünland sowie bereits gewidmetes oder in Umwidmung befindliches Bauland durchgeführt. Im Berichtsjahr wurde neben den bereits bestehenden Beratungsprodukten das Beratungsprodukt „Gutachten zu Tierschäden“ ausgearbeitet, entwickelt und bereits in der Praxis umgesetzt. Z ur Ermittlung des Verkehrswertes von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften sowie einzelnen Grundstücken war es Aufgabe Gutachten nach dem LBG 1992 zu erstellen und zu verrechnen. Insbesondere die Ermittlung und Bewertung von Flurschäden, Leitungsdienstbarkeiten und die damit verbundenen Bodenwertminderungen waren Gegenstand von Befund und Gutachten.
Geografischer Herkunftsschutz von Traditionslebensmitteln
Durch das EU- Sonderschutzsystem der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) und geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) bietet die Steirische Landeskammer gezielt umfassende Fach-und Rechtsberatung.
Produzenten (z.B. von Steirischem Kürbiskernöl g.g.A., Steirischem Kren g.g.A. oder g.g.A./g.U.-Neuanträge) werden in Antragsvorbereitung, Behördenverfahren, laufender Umsetzung, Kontrolle, Etikettierung, Trittbrettfahrerproblematik-Mahnwesen, Konsumenteninformation usw. laufend beraten und unterstützt.
Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat in diesem Bereich im Jahr 2014 auch eine Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes „EU-Qualitätsangaben-Durchführungsgesetz“ abgegeben. Mit dem EU-Herkunftsschutz für Traditionslebensmittel kann Standortschutz von Regionalproduktion erzielt und soll eine bessere Marktsituation erreicht werden.
Der Konsument hat durch die verpflichtende externe g.g.A./g.U. Kontrolle die Garantie der nachvollziehbaren Herkunft. Österreichweit gibt es derzeit 14 geschützte - davon zwei steirische - Produkte im EU-Herkunftsschutzregister. Weiters sind zwei Steirische Neuanträge bei der EU-Kommission zur Letztprüfung und haben damit die nationalen Antragsverfahren positiv abgeschlossen – es handelt sich um die Pöllauer Hirschbirne und die Steirische Käferbohne (beide Anträge auf g.U.).
Produzenten (z.B. von Steirischem Kürbiskernöl g.g.A., Steirischem Kren g.g.A. oder g.g.A./g.U.-Neuanträge) werden in Antragsvorbereitung, Behördenverfahren, laufender Umsetzung, Kontrolle, Etikettierung, Trittbrettfahrerproblematik-Mahnwesen, Konsumenteninformation usw. laufend beraten und unterstützt.
Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat in diesem Bereich im Jahr 2014 auch eine Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes „EU-Qualitätsangaben-Durchführungsgesetz“ abgegeben. Mit dem EU-Herkunftsschutz für Traditionslebensmittel kann Standortschutz von Regionalproduktion erzielt und soll eine bessere Marktsituation erreicht werden.
Der Konsument hat durch die verpflichtende externe g.g.A./g.U. Kontrolle die Garantie der nachvollziehbaren Herkunft. Österreichweit gibt es derzeit 14 geschützte - davon zwei steirische - Produkte im EU-Herkunftsschutzregister. Weiters sind zwei Steirische Neuanträge bei der EU-Kommission zur Letztprüfung und haben damit die nationalen Antragsverfahren positiv abgeschlossen – es handelt sich um die Pöllauer Hirschbirne und die Steirische Käferbohne (beide Anträge auf g.U.).
Markenrecht
Immer mehr landwirtschaftliche Betriebe wollen ihre Waren und Dienstleistungen auch markenrechtlich sichern. Daher wird eine Grundberatung zum Markenrecht (Wort- und Wortbildmarken) verstärkt nachgefragt. Es gibt auch die Möglichkeit eine individuelle Beratung bei der konkreten Anmeldung als LK-plus Produkt in Anspruch zu nehmen.
Weiters hat die Landwirtschaftskammer Steirmark selbst einige Marken für ganze Produzentengruppen geschützt, die Landwirten und Agrarinitiativen meist kostenlos zur Verfügung stehen (z.B. DiefrischeKochschule, MichschützenNützlinge!, Wortbildmarke Steirsiches Kürbiskernöl g.g.A. etc.). In diesem Zusammenhang ist die Landwirtschaftskammer auch in der Markenverteidigung gefordert, so ist z.B. 2014 gegen die Wortbildmarke Steirisches Kürbiskernöl g.g.A., welche alle Mitglieder der Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. auf deren Kernölflaschen verwenden, seitens einer südoststeirischen Ölmühle sowohl ein nationaler als auch internationaler Löschungsantrag eingebracht worden; die Verfahren sind noch anhängig – die Landwirtschaftskammer hat alle Verteidigungsmaßnahmen rechtlicher Art eingeleitet.
Lebensmittelkennzeichnung - Herkunftsauslobung
Die Landwirtschaftskammer setzt sich stets für eine Verbesserung des gesetzlichen Rahmens bei der Lebensmittelkennzeichnung ein.
Die seit Ende 2014 geltende EU-Verbraucherinformationsverordnung bringt endlich mehr Transparenz bei der Herkunft von frischem Fleisch, dh neben Rindfleisch ist nun auch bei Geflügel, Schwein, Schaf und Ziege die Angabe geboren-gemästet-geschlachtet verpflichtend.
Weiterhin besteht die Forderung, dass auch die Lücken der Plichtangabe der Rohstoffherkunft bei verarbeiteten Lebensmitteln geschlossen werden sollen – dies wird gerade auf EU-Ebene diskutiert.
Notwendig ist auch ein verstärkter Einsatz der nationalen Behörden bei der Umsetzung der geltenden Regelungen, vor allem beim Irreführungsverbot durch Angaben auf Lebensmitteln. Auch freiwillige Systeme, welche Nachvollziehbarkeit der Produktion, Qualität, Herkunft und eine unabhängige Kontrolle gewährleisten, werden aktiv unterstützt wie z.B. das AMA-Gütesiegel oder geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen (g.g.A./g.U.).
Die seit Ende 2014 geltende EU-Verbraucherinformationsverordnung bringt endlich mehr Transparenz bei der Herkunft von frischem Fleisch, dh neben Rindfleisch ist nun auch bei Geflügel, Schwein, Schaf und Ziege die Angabe geboren-gemästet-geschlachtet verpflichtend.
Weiterhin besteht die Forderung, dass auch die Lücken der Plichtangabe der Rohstoffherkunft bei verarbeiteten Lebensmitteln geschlossen werden sollen – dies wird gerade auf EU-Ebene diskutiert.
Notwendig ist auch ein verstärkter Einsatz der nationalen Behörden bei der Umsetzung der geltenden Regelungen, vor allem beim Irreführungsverbot durch Angaben auf Lebensmitteln. Auch freiwillige Systeme, welche Nachvollziehbarkeit der Produktion, Qualität, Herkunft und eine unabhängige Kontrolle gewährleisten, werden aktiv unterstützt wie z.B. das AMA-Gütesiegel oder geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen (g.g.A./g.U.).
Arbeitslosengeld für Nebenerwerbslandwirte
Im Sommer 2014 gab es Probleme bei der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Das Arbeitsmarktservice gewährte unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Nebenerwerbslandwirten ab einem Einheitswert von 1.500 € kein Arbeitslosengeld, da ab diesem Einheitswert Pflichtversicherung in der bäuerlichen Pensionsversicherung besteht.
Die Bauernvertretung hat in Gesprächen mit dem Sozialministerium erreicht, dass das Gesetz rückwirkend zum 1. Jänner 2014 repariert wurde und Nebenerwerbsbauern wieder Arbeitslosengeld bis zu einem Einheitswert von 13.177 € erhalten.
Die Bauernvertretung hat in Gesprächen mit dem Sozialministerium erreicht, dass das Gesetz rückwirkend zum 1. Jänner 2014 repariert wurde und Nebenerwerbsbauern wieder Arbeitslosengeld bis zu einem Einheitswert von 13.177 € erhalten.
Ausländerbeschäftigung
Seit Jänner 2014 benötigt man bei Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren keine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice mehr.
Die Kontingentzahlen für Saisoniers und Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft wurden daher massiv gekürzt. Probleme entstanden daraus nicht.
Ein wesentliches Anliegen ist allerdings, dass das Erntehelferkontingent mit Befreiung von der Pensionsversicherungspflicht spätestens Mitte Februar und nicht erst Mitte März freigeben wird, damit die steirischen Krenbauern auch auf diese begünstige Variante zurückgreifen können. Dieser Forderung wurde bislang noch nicht Rechnung getragen.
Die Kontingentzahlen für Saisoniers und Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft wurden daher massiv gekürzt. Probleme entstanden daraus nicht.
Ein wesentliches Anliegen ist allerdings, dass das Erntehelferkontingent mit Befreiung von der Pensionsversicherungspflicht spätestens Mitte Februar und nicht erst Mitte März freigeben wird, damit die steirischen Krenbauern auch auf diese begünstige Variante zurückgreifen können. Dieser Forderung wurde bislang noch nicht Rechnung getragen.
SVB-AMA Datenabgleich
Bereits zum zweiten Mal fand im Sommer 2014 die elektronische Datenübermittlung von der Agrarmarkt Austria an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern statt, die seit dem Jahr 2013 gesetzlich geregelt und jährlich vorgesehen ist.
Die Versicherten wurden über das Erfordernis der Übereinstimmung der Daten eingehend informiert und in Zweifelsfragen unterstützt.
Die Versicherten wurden über das Erfordernis der Übereinstimmung der Daten eingehend informiert und in Zweifelsfragen unterstützt.
LK-Rechtsabteilung
Die Rechtsabteilung, welche sich aus den Referaten Allgemeines Recht, Sozialrecht, Steuerrecht und Bewertung für Grundinanspruchnahmen zusammensetzt, bietet Sprechtage für die persönliche Beratung an.
Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung geben ihr Wissen in den Meisterkursen der Landwirtschaftlichen Berufsausbildung für den gesamten Block Recht, Marktkunde und Agrarpolitik weiter und teilweise auch in Kursen des Ländlichen Fortbildungsinstitutes LFI.
Schwerpunkte der Beratungs- und Vortragstätigkeit bilden die Hofübergabe, das Erb- und Familienrecht, Grenzstreitigkeiten, Wegeservitute, Pensionsrecht, Pflegegeld, Arbeitsunfälle, Anmeldung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern, Steuererklärungen, Raumordnungsfragen, Entschädigungen bei Grundinanspruchnahmen, Marktpreise und vieles mehr.
Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung geben ihr Wissen in den Meisterkursen der Landwirtschaftlichen Berufsausbildung für den gesamten Block Recht, Marktkunde und Agrarpolitik weiter und teilweise auch in Kursen des Ländlichen Fortbildungsinstitutes LFI.
Schwerpunkte der Beratungs- und Vortragstätigkeit bilden die Hofübergabe, das Erb- und Familienrecht, Grenzstreitigkeiten, Wegeservitute, Pensionsrecht, Pflegegeld, Arbeitsunfälle, Anmeldung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern, Steuererklärungen, Raumordnungsfragen, Entschädigungen bei Grundinanspruchnahmen, Marktpreise und vieles mehr.