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Interessenpolitik

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23.03.2016
© Archiv
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Neuerungen im Grundverkehrsrecht

Durch die bereits in Kraft getretene 11. Steiermärkische Grundverkehrsgesetznovelle kam es die Landwirtschaft betreffend unter anderem zu folgenden Änderungen:

Eine Genehmigung war bisher dann nicht erforderlich, wenn der Vertrag zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern abgeschlossen wurde. Verträge an denen Lebensgefährtin/Lebensgefährten beteiligt sind, bedürfen nun auch keiner Genehmigung mehr.

In Zukunft gibt es zudem einen Pächterschutz. Sollten die üblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist ein Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen des selben landwirtschaftlichen Betriebes verpachtet wurden, diese Flächen für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind und der Erwerber dem Pächter, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für mindestens 10 Jahre zusichert. Der Pächter muss verbindlich erklären, dass er die Grundstücke auch künftig im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften wird.

Erbrechtsänderungsgesetz 2015

Am 7. Juli 2015 wurde das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 beschlossen. Eine wesentliche Neuerung ist, dass Eltern nicht mehr Pflichtteilsberechtigte sind. Auch die Enterbungsgründe wurden neu definiert. Die beharrlich anstößige Lebensweise ist kein Enterbungsgrund mehr. Der zukünftige Erblasser kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum (ca. 20 Jahre) vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem familiären Nahverhältnis standen.

Wer ein Testament schreibt, muss dies in Zukunft in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen. Sie haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

Mit Auflösung der Partnerschaft erlöschen die vom Verstorbenen zu seinen Lebzeiten errichteten letztwilligen Verfügungen soweit sie den früheren Partner betreffen. Eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, gebührt dafür ein gesetzliches Pflegevermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde. Ist die Verpflichtung zur Pflege im Übergabsvertrag vereinbart, kann der Übernehmer/die Übernehmerin kein Pflegevermächtnis geltend machen. Die meisten Änderungen gelten ab 1. Jänner 2017.

Adaptierung des Agrarnet

Das Agrarnet soll neu strukturiert und damit benutzerfreundlicher gemacht werden. Auch das Auffinden der entsprechenden Artikel soll erleichtert werden. Um dies zu erreichen, wurde eine österreichische Arbeitsgruppe gegründet, die derzeit an der Umsetzung der oben genannten Änderungen arbeitet.

Naturschutzgesetz

 

In Bezug auf den Entwurf eines neuen Steiermärkischen Naturschutzgesetzes haben 2015 insgesamt 11 Expertengesprächsrunden mit der Abteilung 13 unter Einbeziehung von Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer, Naturschutzbund, Arbeiterkammer ua (ganztägig bzw. 4-stündig) stattgefunden, wobei für die Erörterung der Unterschutzstellung der Biotope eine gesonderte Thematisierung am 22.4.2015 am Steiermarkhof unter Einbindung von LK (Präsidium und Direktion), WK, Naturschutzbund, Land & Forstbetriebe Steiermark und Alpenverein mitsamt den jeweiligen örtlichen Organisationen erfolgte.

Summa summarum konnte eine Einigung in zahlreichen Bereichen nicht erzielt werden. Insgesamt wären - neben jenen Paragraphen, zu denen ein Kompromiss bislang nicht erreicht werden konnte - noch 13 Paragraphen sowie die gesamten erläuternden Bemerkungen zu überarbeiten. Vor dem Hintergrund, dass das derzeit geltende Stmk. NschG ohnedies bereits zahlreiche Bestimmungen enthält, die als verfassungsrechtlich bedenklich zu betrachten sind (§§ 15, 15a Stmk. NSchG - vorläufige Sicherung iVm. § 25 leg cit), ist auch die Neufassung des Stmk. NSchG in der erörterten Form weiterhin strikt abzulehnen, zumal sowohl die Abteilung 13, als auch die mit einbezogenen Umweltorganisationen in wesentlichen Punkten nicht einzulenken gedenken.

Am 28.8.2015 wurde sodann von grünen Abgeordneten abermals ein neuer Entwurf des Naturschutzgesetzes gefordert, der u.a. eine Stärkung des Gewässerschutzes (no go areas) und des Uferschutzes, einen automatischen Schutz von FFH Lebensräumen sowie eine Parteistellung für BürgerInnen im Naturschutzverfahren sowie für Gemeinden und angrenzende Gemeinden, BürgerInneninitiativen und anerkannte NGOs berücksichtigen soll.

 

Die LKSTMK wird sich mit aller Vehemenz dafür einsetzen, dass durch ein neues Naturschutzgesetz keine zusätzlichen Bewirtschaftungs- und Nutzungseinschränkungen für die LuF resultieren.

Natura 2000

1. Vertragsverletzungsverfahren
Zufolge Übermittlung der ,,Schattenliste" des Umweltdachverbandes an die Europäische Kommission wurde per 30. Mai 2013 von dieser ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet, wobei die Europäische Kommission die Nachnennung von zahlreichen Lebensraumtypen und Arten innerhalb der Steiermark gefordert hat.

2. Meldungen an die Europäische Kommission
2.1. Per 19. Oktober 2015 sind bereits Meldungen an die Europäische Kommission in Bezug auf nachstehende Gebiete erfolgt:
  • Breitenau-Lantsch (Grünspitz-Streifenfarn; rund 5,4 ha)
  • Klementgrotte (kleine und große Hufeisennase, Mopsfledermaus, Wimperfledermaus, großes Mausohr; kleinflächig)
  • Koralpe (artenreiche montane Borstgrasrasen; rund 680 ha)
  • Wundschuh-Neuteich (Schlammfluren, natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften, vierblättriger Kleefarn; rund 2,9 ha)
  • Südsteirische Teichlandschaft (Schlammfluren, natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften, vierblättriger Kleefarn; rund 4,3 ha) und
  • Wildoner Buchkogel (Schlucht- und Hangmischwälder, Mitteleuropäischer  Orchideen-Kalk-Buchenwald; rund 329 ha)

2.2. Die LK Steiermark hat bereits im Vorfeld der Meldung des Gebietes ,,Wildoner Buchkogel" eine Stellungnahme, die auf den gutachterlichen Ausführungen eines beigezogenen Sachverständigen basiert, eingebracht und dargelegt, dass die geplante Ausweisung anhand des eingeholten Gutachtens wissenschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, zumal die betroffenen Flächen nachweislich als nicht geeignet (Unterschreitung Mindestgröße, unklare Abgrenzung zu anderen Lebensraumtypen - insbesondere auch zu Fichtenwäldern,widersprüchliche Zuordnung zu Lebensraumtypen, ...) zu qualifizieren sind.

2.3. § 15aAbs. 1 Stmk. NSchG sieht vor, dass bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet alle Handlungen unzulässig sind, die zu erheblichen Beeinträchtigungen desGebietes in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches beginntebenfalls mit der Meldung nach § 15a zu laufen. Die Meldung eines Gebietes wird lediglich in der ,,Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark", im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung sowie an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in den Gemeinden, in denen sich das zu schützende Gebiet befindet, bekannt gemacht. Die betroffenen Grundeigentümer wurden (überwiegend) nicht persönlich über die vorläufige Sicherung informiert.

3. Kartierung Hainsimsen-Buchenwälder
Zudem wird derzeit in den Gemeinden
  • Deutschlandsberg
  • Eibiswald
  • Schwanberg
  • Oberhaag und
  • Wies
eine Kartierung der Hainsimsen-Buchenwälder durchgeführt. Die Miteinbeziehung der betroffenen Grundeigentümer gestaltet sich jedoch schwierig, zumal sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes die beauftragten Gutachter nur ,,nach Möglichkeit" vor Durchführung der Kartierungstätigkeit beim Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten anzumelden haben. Die beauftragten Gutachter haben ein gesetzlich verankertes Betretungsrecht und können Auskünfte vom Grundeigentümer verlangen. Die LK Steiermark hat daher ein ausführliches Gespräch mit dem Leiter des Referates Naturschutz des Landes Steiermark geführt und neuerlich eindringlich die Miteinbeziehung der Grundeigentümer,insbesondere die unmittelbare Anmeldung der Kartierungstätigkeiten, gefordert.

4. Einleitung des Verfahren zur Erklärung / Naturschutzgebiet Lassing-und Salzatal
4.1. Nebst den Meldungen an die Europäische Kommission hat die Abteilung 13 mit Schreiben vom 2. November 2015 die Einleitung eines Verfahrens zur Erklärung zum Naturschutzgebiet im Bereich Lassing- und Salzatal bekanntgegeben, wodurch ebenfalls eine vorläufige Sicherung des betroffenen Gebietes eintritt. Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte, sohin auch die Einforstungsberechtigten) haben sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens aller Handlungen zu enthalten, die beabsichtigte Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, mit Ausnahme solcher, die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig sind. Durch die genannte Bestimmung bedarf jegliche Handlung im geplanten Naturschutzgebiet einer Antragstellung bei der Landesregierung sowie einer bescheidmäßigen Erledigung durch diese, wiewohl eine tatsächliche Verordnung des gegenständlichen Gebietes noch nicht erfolgt ist.

4.2. Im vorgesehenen 5.809,19 ha umfassenden Naturschutzgebiet in den Gemeinden Landl und Wildalpen lasten zahlreiche Einforstungsrechte. Die LK Steiermark wird daher eine umfangreiche Stellungnahme einbringen und zudem darauf hinweisen, dass § 25 Abs. 4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976idgF, wonach ein Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer oder Einforstungsberechtigten innerhalb von drei Jahren nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung zum Naturschutzgebiet bei der Landesregierung einzubringen ist, im Lichte der unlängst ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zweifelsohne verfassungswidrig ist. Der VfGH führt in seiner am 21. September 2015 ergangenen Entscheidung aus, dass konkrete Beschränkungen für den Grundeigentümer erst durch den aufgrund der Naturverträglichkeitsprüfung ergehenden naturschutzbehördlichen Bescheid bewirkt werden und dass daher die Entschädigungsfrist erst ab dessen Rechtskraft zu laufen beginnt.
© LK Steiermark
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Baugesetz

Die Verfahrenspraxis und zum Teil auch die Judikatur haben in letzter Zeit zu unsinnigen Verzögerungen und Er-schwernissen in Stallbauverfahren geführt. Als ausschlaggebende Konfliktpunkte stellen sich in den überwiegenden Fällen Immissionsbelästigungen durch Geruch und Lärm dar, welche ein gedeihliches Zusammenleben in den Gemeinden zunehmend erschweren. Insbesondere die widmungsspezifische Beurteilung in den Bauverfahren erscheint nicht mehr ausreichend gesichert. Aus dem Stmk. BauG i.d.g.F. ergeben sich im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derart nachbarschaftsschützende Bestimmungen, welche zum einen selbst das Aussiedeln eines tierhaltenden Betriebes in das Freiland behindern und zum anderen bereits bestehende Tierhaltungsbetriebe in ihrer zukünftigen Produktion gefährden. Daneben stellt ein langes Verfahren und die damit verbunden (Gutachtens-)Kosten einen landwirtschaftlichen Betrieb oftmals vor unüberwindbare Hürden. Ein Rücklauf des Schweinebestandes in der Steiermark von -21% (!) in den Jahren 1995 bis 2013 - welcher zweifellos nicht ausschließlich aufgrund des Baugesetztes bzw. der Raumordnung rückzuführen ist - zeigt den Handlungsbedarf zum Zwecke der Durchsetzbarkeit von Stallbauprojekten. 2015 wurden von der Landwirtschaftskammer Vorschläge zur Novellierung des Baugesetzes und auch des Raumordnungsgesetzes vorgelegt. Diese zielten vor allem auf Klarstellungen in Beurteilung und Vollzug ab. Weitere Änderungspunkte betreffen den Schutz vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen, die Verankerung der Beurteilungsgrundlagen von Immissionen zum Zwecke der Rechtssicherheit für Behörde und Bauwerber, eine Entschärfung des nachträglichen Auflagenverfahrens nach § 29 Abs. 6 Stmk. BauG. und die Anhebung des Legalisierungszeitpunktes von baulichen Anlagen ohne Baubewilligung. 2015 konnte im § 95 Abs. 4 Stmk. BauG nachstehende Novellierung bewirkt werden: ,,Belästigungen der Nachbarn ... liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßiger Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist." Die Vertreter der Gemeinden signalisieren seit Jahren, dass es erforderlich wäre, eine Übertragung ab einer bestimmten Betriebsgröße (Geruchszahl, Tierbestand, ...) bzw. eine freiwillige Übertragungsbefugnis gesetzlich zu verankern. Begründet wird dies insbesondere dahingehend, dass durch eine Übertragung an die Bezirkshauptmannschaften oder alternativ an die zuständige Abteilung des Landes die politische Komponente in derartigen Verfahren entschärft werden könnte und bei den genannten Stellen eine entsprechende fachliche Kompetenz konzentriert vorgefunden wird. Im Landtag wurde sodann nach intensivem Bemühen der LKSTMK der Beschluss gefasst, dass den Gemeinden auf Basis des § 40 Abs. 5 Stmk. Gemeindeordnung eingeräumt wird, die baurechtliche Zuständigkeit für Stallbauten ab einem Tierbestand von einem fix festzulegenden Prozentsatz der in § 27 Abs. 6 StROG festgelegten Werte an die Bezirkshauptmannschaften übertragen zu können. Die Beratung unserer Mitglieder in Stallbauverfahren wurde weiterhin in hohem Umfang in Anspruch genommen. Diese umfasst neben Planungs- und Umsetzungsberatung auch die Erstellung von Grundlagen zur Immissionsbeurteilung für die Amtssachverständigen des Landes bzw. auch Immissionsbeurteilungen. Vermehrt sind begleitende Unterstützungen in den Verfahren bis zu den Höchstgerichten nachgefragt.

Stallbauleitfaden

Die Landwirtschaftskammer hat in Anbetracht des Hintergrundes, dass die Durchsetzung eines Stallbauprojektes in der Steiermark durch die verschiedensten rechtlichen Aspekte erschwert wird, eine Zusammenarbeit mit der Abteilung 13 der Steiermärkischen Landesregierung unter der Leitung von Frau HR Mag. Andrea Teschinegg zur Erstellung eines Leitfadens angestrebt.

Dieser soll in erster Linie ein Hilfsmittel für Landwirte darstellen. Diverse Gespräche mit der Abteilung 13 dienten unter Beiziehung von Sachverständigen der Landesregierung der inhaltlichen Abstimmung und Koordination.

Aufgrund der Individualität eines jeden Stallbauprojektes ist beabsichtigt, eine übersichtliche aber dennoch inhaltlich umfassende Unterlage in Hinblick auf Baurecht und Raumordnung zu erstellen.

Einigkeit herrscht mit der Abteilung 13 dahingehend, dass ein solcher Leitfaden jedoch nicht als Anleitung für ,,Stallbaugegner" dienen soll. Die inhaltlichen Hauptpunkte wurden festgelegt; die Erstellung eines Entwurfes - bei welchem die Landwirtschaftskammer federführend ist - ist in Arbeit.

Arbeitsgruppe "Stallbauten"

2015 wurde aufgrund der derzeit bekanntermaßen schwierigen Situation im Zusammenhang mit Stallbauten eine Arbeitsgruppe ,,Stallbauten" eingerichtet, die eine effiziente und organisierte Zusammenarbeit bei Stallbauten sowie eine koordinierte Beratung und Verfahrensbegleitung bewerkstelligen soll. Der nformations- und Erfahrungsaustausch der Arbeitsgruppenmitglieder aus der Praxis, der Rechtsabteilung sowie der Forschung soll einen optimierten Output bewirken. Die ersten Arbeitsgruppensitzungen stellten sich äußerst konstruktiv dar.

Einheitswert

Die ursprünglich angedachten Versandtermine für die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheide wurden seitens des BMF laufend abgeändert. 2015 hätten rund 80 bis 90 % aller Bescheide versendet sein sollen. Bereits Mitte Oktober 2015 wurden die Ziele neu definiert (60 % bis Ende 2016; 85 % bis Ende März 2016; 100 % bis Ende Juni 2016). Trotz der geringen Versandquote war ein erhöhter Beratungsbedarf - primär telefonisch - deutlich spürbar.





 

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen - Vermehrt Strafverfahren

Die Empfänger von Entschädigungen,insbesondere im Zusammenhang mit der ,,380-kV-Leitung", wurden in sehr großerZahl mit Finanzstrafverfahren konfrontiert, wenn sie dafür seinerzeit keine Steuererklärung abgegeben haben. Die Beratung in diesem Bereich hat zu einem erheblichen Aufwand geführt. Dies gilt auch für Entschädigungen bzw.Grundablösen beim Koralmtunnelbau. In diesem Bereich konnte die Rechtsabteilung(Steuer- und Bewertungsreferat) für Betroffene beachtliche Erfolge erzielen und auch sonst eine gute Pauschalregelung für die Errechnung des steuerpflichtigen Anteiles einer Leitungsentschädigung erreichen.

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Die verpflichtende Einführung einer neuen ,,Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht" ab 1.1.2016 hat einen enormen Beratungsbedarf ausgelöst. Ab Ende 2015 war diesbezüglich ein starker Anstieg telefonischer Anfragen zu verzeichnen. Durch mehrere Vorsprachen beim Finanzministerium konnte erreicht werden, dass im vollpauschalierten Bereich in der Regel weder eine Registrierkassenpflicht noch eine Einzelaufzeichnungs- und auch keine Belegerteilungspflicht besteht. Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (Teilpauschalierungen, Be- und Verarbeitung, Urlaub am Bauernhof uvm.), bestehen alle vorhin genannten Pflichten. Näheres zum Thema regelt ein 67 Seiten umfassender Erlass des BMF vom 12. November 2015, welcher auch auf der Homepage des BMF abrufbar ist. Mit weiteren Erlassregelungen ist zu rechnen.

.

Einheitswert NEU und Sozialversicherung

Mit Jänner 2017 wird die Hauptfeststellung 2014 der Einheitswerte sozialversicherungsrechtlich wirksam. Das System der Beitragsbemessung in der bäuerlichen Sozialversicherung ist im Zusammenhang mit dem ,,Einheitswert-Neu" massiven Änderungen unterworfen. Erstmals werden öffentliche Gelder der ersten Säule GAP (z.B. Betriebsprämie, Tierprämie) durch Zuschlag beim land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert erfasst. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 wurden legistische Anpassungen vorgenommen. Die Berücksichtigung von Zuschlägen zum Einheitswert soll nicht dazu führen, dass der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegfällt, wenn die Versicherungsgrenze ausschließlich auf Grund der Anrechnung derartiger Zuschläge überschritten würde. Personen, die am 31.12.2016 nicht der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen und nur durch die Hauptfeststellung 2014 die Versicherungsgrenze von 1.500 Euro überschreiten, bleiben ausgenommen, solange keine flächenmäßige Vergrößerung der bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.

Bewertung, Grundinanspruchnahmen

Hochwasserrückhaltebecken

Von Seiten des Bewertungsreferates wurden im Berichtsjahr vermehrt Gutachten hinsichtlich der Feststellung der vermögensrechtlichen Nachteile von Grundeigentümern, die von der Inanspruchnahme einer Hochwasserschutzmaßnahme betroffen sind, erstellt. Beispielsweise wurde ein Gutachten im Auftrag der Stadtgemeinde Oberwölz  in Bezug auf das Projekt ,,Schöttlbach - Filtersperre" erstellt und den betroffenen Grundeigentümern im Zuge einer Informationsveranstaltung vorgestellt. Das Ergebnis wurde ausführlich erklärt und stieß dieses auf große Akzeptanz, sowoh l beim Projektwerber als auch bei den betroffenen Grundeigentümern. Unter anderem wurde vom Land Steiermark ein Auftrag hinsichtlich der Feststellung der vermögensrechtlichen Nachteile im Zuge der Errichtung des Rückhaltebeckens ,,Drauchenbach" erteilt. Für dieses Projekt existierte bereits ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, wobei jedoch die festgestellten Abgeltungen bei den betroffenen Grundeigentümern überwiegend keine Akzeptanz fanden. Im Zuge einer Informationsveranstaltung wurde der Inhalt des Gutachtens vorgestellt und erläutert. Das vom Einstau betroffene und ausgewiesene Saatmaisanbaugebiet ist besonders zu berücksichtigen, da von den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftern die Gefahr eines Anbauverbotes befürchtet wird. Zusätzlich könnten im betroffenen Gebiet massive Düngeeinschränkungen (aufgrund der Grundwasserschutzverordnung) auftreten, die eine zusätzliche Bewirtschaftungserschwernis auslösen würde. Die Landwirtschaftskammer sowie die betroffenen Grundeigentümer fordern eine Abklärung der steuerlichen Auswirkungen der Entschädigungszahlungen

Entschädigungen/Grundablösen -  Koralmtunnel

Im Jahr 2014 hat das Finanzamt Deutschlandsberg Kaufverträge und Servitutsverträge, die mit der ÖBB im Zusammenhang mit der Errichtung der Koralmbahn in den Jahren 2005 und 2006 abgeschlossen wurden, aufgegriffen. Bei Kaufverträgen wurde der Wiederbeschaffungswert in der Höhe von 7,5% des Kaufpreises versteuert (zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keine ImmoESt). Bei Servitutsverträgen wurden generell ohne inhaltliche Prüfung 70% der ausbezahlten Summe der Steuerpflicht unterstellt. Sowohl bei Kauf- als auch bei Servitutsverträgen wurde die 10-jährige Verjährungsfrist, die nur bei Abgabenhinterziehung anwendbar ist, zugrunde gelegt, wodurch es zu erheblichen Steuernachforderungen gegenüber den betroffenen Grundeigentümern kam. Das Steuerreferat hat gemeinsam mit dem Bewertungsreferat Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide erhoben. Da das Beschwerdeverfahren auch von Seiten des Finanzamtes mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, hat sich die Finanzvorständin bereit erklärt, die Beschwerdefälle gemeinsam zu erörtern. Zu diesem Thema fand im Berichtsjahr im Finanzamt Deutschlandsberg eine Besprechung statt, bei der eine akkordierte Vorgehensweise festgelegt wurde. Die für die Beurteilung der Fälle notwendige  Vor-Ort-Besichtigung hat im Dezember 2015 stattgefunden. Aufgrund dieser Vorgehensweise konnte eine verträgliche Lösung für die betroffenen Grundeigentümer erreicht werden.

Schließung nicht öffentlicher Eisenbahnübergänge

 

Im Berichtsjahr hat im BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) eine Besprechung stattgefunden, bei der neben den Vertretern der Landwirtschaftskammern auch Vertreter des Ministeriums sowie der ÖBB anwesend waren. Thematisiert wurde die Schließung nicht öffentlicher Eisenbahnübergänge im bundesweiten Ausmaß von rund 1.750. Von diesen sollen rund 1.000 geschlossen werden. Es wurde vereinbart, dass gemeinsam mit dem Ministerium, den Landwirtschaftskammern, dem Gemeindebund und der Schieneninfrastrukturgesellschaft ein Leitfaden hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Auflösung von öffentlichen und nicht öffentlichen Eisenbahnübergängen erstellt wird.

220 KV Leitung Weißenbach - Ernsthofen
Die Austrian Power Grid (APG) betreibt die 220 kV Starkstromleitung Weißenbach - Ernsthofen. Diese Leitungsanlage wurde 1940 starkstromwegerechtlich genehmigt und errichtet. Die APG plant nunmehr eine Generalsanierung der gegenständlichen Anlage. Konkret sind Fundamentsanierungen, Erneuerungen der Masterdung, Korrosionsschutz, Leiterseil- und Erdseiltausch sowie der Austausch der Isolatorenketten geplant. Die Arbeiten sollen in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführt werden. Auf steirischer Seite sind rund 8,0 km Leitungstrasse betroffen. Das Referat Bewertung hat für die betroffenen Grundeigentümer (rund 100) in Absprache mit den örtlich zuständigen Gemeindebauernobmännern im August 2015 in Pyhrn eine I nfoveranstaltung abgehalten. Bei dieser Veranstaltung waren auch die Vertreter der APG anwesend. Den betroffenen Grundeigentümern wurden anlässlich dieser Veranstaltung Musterstellungnahmen inhaltlich erklärt und übermittelt. Am 07.10. hat die starkstromwegerechtliche Verhandlung in der Bezirkshauptmannschaft Liezen stattgefunden. Die Landeskammer hat bei dieser Verhandlung in Absprache mit dem Verhandlungsleiter eine Stellungnahme abgegeben. Die Grundeigentümer haben sich ausnahmslos dieser Stellungnahme angeschlossen. diese wurden zudem bei der Abgabe ihrer konkreten Stellungnahmen von der Landeskammer unterstützt.

Betriebskonzept Bauen im Freiland

Seit 01.07.2015 besteht das Beratungsprodukt ,,Betriebskonzept Bauen im Freiland" und wird dieses als standardisiertes sowie kostenpflichtiges Beratungsprodukt angeboten. Zweck der Produktneuschaffung war die Harmonisierung der steiermarkweiten Vorgangsweise in der Beratung in Absprache mit der Agrarbezirksbehörde. 2015 wurden so bereits elf Fälle behandelt und entsprechend abgerechnet. Ziel des Beratungsproduktes ist der Nachweis eines positiven Deckungsbeitrages im Sinne des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes.

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GEOGRAFISCHER HERKUNFTSSCHUTZ VON TRADITIONSLEBENSMITTELN

Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. - Spezifikationsänderungsantrag
Für das im EU Herkunftsschutzregister eingetragene Produkt ,,Steirisches Kürbiskernöl g.g.A." wurde durch die antragstellende Vereinigung mit Unterstützung der Rechtsabteilung eine umfassende Spezifikationsänderung eingereicht.

Steirischer Kren g.g.A. -Spezifikationsänderungsantrag
Der 1997 eingereichte und seit Dezember 2008 im EU-Sonderschutzregime geschützte geografische Angabe Steirischer Kren g.g.A. steht weiterhin herausfordernden Marktentwicklungen im Produktsegment des verarbeiteten Steirischen Krens gegenüber. Ende Juli 2015 erfolgte eine Rückmeldung des Österreichischen Patentamtes mit ergänzenden Fragen zur Spezifikationsänderung - hier insbesondere zum Herstellungsverfahren und zum Zusammenhang mit dem g.g.A Gebiet. Die Behördenfragen zum Änderungsantrag wurden von der Rechtsabteilung gemeinsam mit der Gartenbauabteilung erarbeitet. Der nächste verfahrensrechtliche Schritt sollte die nationale Veröffentlichung sein.

Steirische Käferbohne - nationale Bewilligung auf g.U. erfolgt - EU-Ebene am Zug
Der vom Landesverband Steirischer Gemüsebauern eingebrachte Antrag auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung ,,Steirische Käferbohne", wurde in mehrjähriger Projektarbeit durch Mitarbeiter der Gartenbau - und Rechtsabteilung in Rücksprache auch mit Verarbeitungsfirmen im Detail erarbeitet. Der g.U. Antrag liegt bei der europäischen Kommission zur Beurteilung auf.

MARKENRECHT

MARKENRECHTSSTREIT gegen die Landwirtschaftskammer Steiermark Wort-Bild Marke Steirisches Kürbiskernöl weiterhin anhängig

Sowohl das nationale als auch das internationale Markenlöschungsverfahren gegen die sog. ,,Banderole", also die Wortbildmarke Steirisches Kürbiskernöl, dessen Markeninhaber die LK-Steiermark ist und welche von den Mitgliedern der Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. genutzt werden darf, sind weiterhin anhängig.

Im Juli 2015 wurde für das internationale Markenregister vom Harmonisierungsamt in Alicante in erster Instanz entschieden, dass die Marke aus dem internationalen Register zu löschen sei. Ende 2015 wurde gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel via einer Grazer Rechtsanwaltskanzlei eingebracht. Die Entscheidung der 2. Instanz wird im Frühjahr 2016 erwartet. Das nationale Löschungsverfahren ist von dem internationalen Markenlöschungsverfahren unabhängig beim Österreichischen Patentamt weiterhin anhängig und gibt es noch keine erstinstanzliche Entscheidung.

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AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNG

Seit Jänner 2014 benötigt man bei Beschäftigung von Rumänen und Bulgaren keine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice mehr. Die Kontingentzahlen für Saisoniers und Erntehelfer in der Land- und Forstwirtschaft wurden daher massiv gekürzt. Probleme entstanden daraus nicht. Einem wesentlichen Anliegen wurde entsprochen. Ab dem Jahr 2016 steht das Erntehelferkontingent schon Ende Februar und nicht erst Ende März zur Verfügung. Damit steht diese begünstigte Beschäftigungsvariante auch den steirischen Krenbauern zur Verfügung.

SCHWERARBEITSPENSION

Männer geboren bis 1958 und Frauen geboren bis 1963 können mit 60 bzw. 55 die Schwerarbeitspension bei 45 bzw. 40 Beitragsjahren in Anspruch nehmen, wenn in den letzten 20 Jahren zumindest 10 Jahre Schwerarbeit geleistet wurden. Frauen können ab dem 52. Lebensjahr und Männer ab dem 57. Lebensjahr beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten stellen. Es wurde empfohlen einen derartigen Antrag noch bis Ende 2015 zu stellen, da künftig im bäuerlichen Bereich die Schwerarbeitszeiten betriebsbezogen ermittelt werden.

PERLWEIN UND FRIZZANTE SIND URPRODUKTE

Der Bundesverwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. September 2015 ausgesprochen, dass es sich bei Perlwein und Frizzante um ein Urprodukt handelt. Somit sind die Einnahmen vom Einheitswert umfasst und es erfolgt keine gesonderte Beitragsvorschreibung als Nebentätigkeit. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat die Beiträge auf Verlangen zurückbezahlt.

SVB-AMA DATENABGLEICH

Bereits zum dritten Mal fand im Jahr 2015 die elektronische Datenübermittlung von der Agrarmarkt Austria an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern statt, die seit dem Jahr 2013 gesetzlich geregelt und jährlich vorgesehen ist. Die Versicherten wurden über das Erfordernis der Übereinstimmung der Daten eingehend informiert und in Zweifelsfragen unterstützt.

LK-RECHTSABTEILUNG

Die Rechtsabteilung, welche sich aus den Referaten Allgemeines Recht, Sozialrecht, Steuerrecht und Bewertung für Grundinanspruchnahmen zusammensetzt, bietet Sprechtage für die persönliche Beratung an. Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung geben ihr Wissen in den Meisterkursen der Landwirtschaftlichen Berufsausbildung für den gesamten Block Recht, Marktkunde und Agrarpolitik weiter und teilweise auch in Kursen des Ländlichen Fortbildungsinstitutes LFI. Schwerpunkte der Beratungs- und Vortragstätigkeit bilden die Hofübergabe, das Erb- und Familienrecht, Grenzstreitigkeiten, Wegeservitute, Pensionsrecht, Pflegegeld, Arbeitsunfälle, Anmeldung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern, einkommen- und umsatzsteuerliche Fragen, Hilfestellungen bei Steuererklärungen, Bau- und Raumordnungsfragen, Entschädigungen bei Grundinanspruchnahmen, Marktpreise und vieles mehr.

Inhalt Tätigkeitsbericht 2024

  • Interessenvertretung

  • Abteilung Pflanzen - Biologischer Landbau 2024

  • Abteilung Pflanzen - Referat Gartenbau

  • Abteilung Pflanzen - Referat Landwirtschaft und Umwelt

  • Abteilung Pflanzen - Referat Obstbau 2024

  • Abteilung Pflanzen - Referat Pflanzenbau 2024

  • Abteilung Pflanzen - Referat Weinbau 2024

  • Rinderhaltung in der Steiermark 2024

  • Schweinehaltung in der Steiermark 2024

  • Sonstige Tiergattungen in der Steiermark 2024

  • Tierhaltung in der Steiermark 2024

  • Arbeitskreis Forst

  • Bereiche Waldbau, Forstschutz, forstliche Betriebswirtschaft, Förderung, Wegebau

  • Die Steirische Waldwirtschaft

  • Forstliche Ausbildungsstätte Pichl

  • Forstliches Marktwesen

  • Interessenvertretung

  • proHolz Steiermark - Wood Vibes aus der Steiermark 2024

  • Verein der Steirischen Christbaumbauern

  • Waldverband Steiermark

  • Bauberatung 2024

  • Betriebswirtschaft 2024

  • Direktvermarktung 2024

  • Markt / Innovation / Green Care 2024

  • Urlaub am Bauernhof 2024

  • INVEKOS Integriertes Verwaltung- und Kontrollsystem) 2024

  • Ländliche Entwicklung 2024

  • Bildung und Ernährung 2024

  • Bildungshäuser der Landwirtschaftskammer 2024

  • Das Ländliche Fortbildungsinstitut in Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice und der Wirtschaft - Regionalentwicklungsprojekte 2024

  • Ernährung und Konsumenteninformation 2024

  • Landjugend Steiermark 2024

  • Lebensqualität Bauernhof 2024

  • Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (LFA) der Landwirtschaftskammer 2024

  • Ländliches Fortbildungsinstitut Steiermark 2024

  • Energie, Klima und Bioressourcen

  • Fachbroschüren Energie

  • Projekte

  • Die Bäuerinnen - engagiert, vielseitig, natürlich

  • Aktivitäten der Bezirkskammern

Landwirtschaftskammern:

  • Österreich
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