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Tierhaltung in der Steiermark 2023

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05.02.2024
Wolfsverordnung .jpg © stock.adobe.com
Steirische Wolfsverordnung beschlossen © stock.adobe.com

Steiermärkische Wolfs-Verordnung

Nach zähen Verhandlungen war es im Dezember 2023 endlich soweit. Die Steiermärkische Landesregierung hat die Steirische Wolfsverordnung beschlossen. Damit verfügt nun auch die Steiermark über ein rechtliches Instrument zur gezielten Entnahme von Problemwölfen (Risiko- und Schadwölfe). Nachdem die Verordnung aufgrund der Gesetzeslage in der Steiermark auf Basis des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes erstellt werden musste, war die Ausgangssituation für die Verhandlungen keine einfache. Es mussten die Bedürfnisse und Wünsche der Nutztierhaltung nach einer einfachen und effektiven Entnahmemöglichkeit für Problemwölfe mit den Interessen der Naturschutzseite unter einen Hut gebracht werden. Zudem musste die Wolfsverordnung mit dem in der EU-FFH-Richtlinie geregelten strengen EU-weiten Schutzstatus des Wolfes in Einklang gebracht werden, damit diese rechtlich auch hält und nicht durch Klagen wieder ausgehebelt werden kann. Am Ende ist ein Kompromiss herausgekommen, der mit Blick auf die EU-rechtlichen Vorgaben von beiden Seiten mitgetragen wird und einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung darstellt.

Damit haben Tierhalter für die nächste Weidesaison Klarheit. Risiko- und Schadwölfe können unter bestimmten Voraussetzungen erlegt werden, sofern sämtliche gelinderen Mittel ausgeschöpft wurden, wie es die EU-FFH-Richtlinie vorschreibt.
  • Bei Wölfen, die trotz Vergrämungsmaßnahmen gelernt haben, mehrmalig sachgerechten Herdenschutz zu überwinden oder die die natürliche Scheu vor dem Menschen und deren Hunden verloren haben, wurden sämtliche gelindere Maßnahmen ausgeschöpft. Risikowölfe, die ein gefährliches Verhalten zeigen, können nach Vergrämung (z.B. Warn- und Schreckschüsse, Schüsse mit Gummigeschoßen) und Prüfung durch zwei Amtssachverständige (Abteilung 10 – Landwirtschaft; Abteilung 13 – Naturschutz) erlegt werden, wenn sie in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen (ohne Menschenkontakt) eindringen, sich auffällig bzw. kritisch verhalten und trotz Vergrämungsmaßnahmen keinen Lerneffekt zeigen bzw. Menschen oder Menschen mit Hund in Leinendistanz verfolgen, aber sich nicht aggressiv verhalten.
  • Risikowölfe, die sich gegenüber Menschen ohne ersichtlichen Grund aggressiv verhalten oder sich einem Menschen mit Hund in Leinendistanz annähern und sich aggressiv verhalten, können ohne vorherige Vergrämung erlegt werden.
  • Schadwölfe, die innerhalb von vier Wochen mehrmalig sachgerechten Herdenschutz überwinden und nachweislich ein oder mehrere Nutztiere verletzen und/oder töten, können nach erfolgloser möglicher Vergrämung und Prüfung durch die beiden Amtssachverständigen erlegt werden. Als sachgerechter Herdenschutz bei Almweiden gelten Behirtung (z.B. Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Behirtung“), die Besenderung und Beobachtung der Bewegungsmuster von Nutztieren inklusive anlassbezogener Nachschau oder die Errichtung eines Nachtpferchs.
  • Bei Hut- und Dauerweiden für Schafe bieten Litzen- oder Drahtzäune mit mindestens vier stromführenden Litzen/Drähten im Abstand von ca. 20, 40, 60 und 90 cm über dem Boden einen Grundschutz. Stromführende Weidenetze benötigen eine Mindesthöhe von ca. 90 cm. Knotengitterzäune benötigen zusätzlich zur Mindesthöhe von 90 cm einen elektrifizierten Stoppdraht (Untergrabungsschutz) 15 bis 20 cm vor dem Zaun und mindestens 20 cm über dem Boden. Bestehende Maschendrahtzäune oder punktverschweißte Drahtzäune können bei einer Mindesthöhe von 90 cm mit 2 Reihen stromführenden Drähten (ein Stoppdraht als Untergrabungsschutz und ein weiterer Draht als Übersprungschutz an der Zaunkrone) nachgerüstet werden. Bei Mähweiden, auf denen die Errichtung von Weidenetzen oder vier stromführenden Litzen/Drähten aufgrund der Hangneigung oder anderen topographischen Gegebenheiten nicht möglich ist, gilt das Anbringen von Foxlights und/oder Flatterbändern (schwarzweiß oder blauweiß) ergänzend zum vorhandenen Elektrozaun als sachgerechter Herdenschutz.
  • Wolfssichtungen, Verscheuchungs- und Vergrämungsmaßnahmen, Risiko- und Schadwölfe, die Erlegung sowie jeder als Fallwild aufgefundene Wolf sind den amtlichen Rissbegutachtern zu melden. Es ist jedenfalls angebracht, jede Wolfssichtung, jegliches Verhalten, das die Einstufung eines Wolfes als Risiko- oder Schadwolfes zur Folge hat, sowie jedes Überwinden eines Wolfes von Herdenschutzmaßnahmen umgehend zu melden.

Geflügelpest

Im Jänner 2023 wurde bei einem im Bezirk Leibnitz gelegenen Junghennenbetrieb das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpest bestätigt. Aufgrund des Nachweises der Geflügelpest wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die schmerzlose Tötung des Bestands angeordnet sowie eine Schutzzone im Umkreis von drei Kilometern und eine Überwachungszone im Umkreis von zehn Kilometern um den betroffenen Bestand festgelegt. Die Bezirkshauptmannschaften Leibnitz und Südoststeiermark machten diese Zonen sowie die dort geltenden Maßnahmen und Verkehrsbeschränkungen per Verordnung kund. Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften Südoststeiermark und Leibnitz und damit die Sperrzonen wurden mit 26. Februar 2023 wieder aufgehoben.

Novelle UVP-Gesetz

Die Novelle des Umweltverträglichkeits-Prüfungs-Gesetzes hat am 1. März 2023 den Nationalrat passiert. Die Reform soll die Umsetzung von Vorhaben der Energiewende und damit das Erreichen der Klimaziele beschleunigen. Sehr kritisch ist aus Sicht der Nutztierhaltung die Aufnahme der Rinderhaltung in das UVP-Gesetz zu betrachten. Trotz ablehnender Stellungnahmen von Seiten der Landwirtschaftskammern konnte die nunmehrige UVP-Pflicht auch für größere Rinderbetriebe nicht verhindert werden. So fallen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab 500 Rinderplätzen (für Rinder über 1 Jahr alt) in die UVP-Pflicht. In schutzwürdigen Gebieten, Beobachtungsgebieten oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten gemäß Wasserrechtsgesetz gilt die UVP-Pflicht ab 300 Rinderplätzen.

Überarbeitung EU-Tierschutzgesetzgebung

Im Rahmen der „Farm to Fork“-Strategie plante die EU-Kommission die Überarbeitung der EU-Tierschutzgesetzgebung. Die EFSA wurde beauftragt, wissenschaftliche Gutachten („Scientific opinion“) zum Stand der Tierschutzsituation in den einzelnen Sparten vorzulegen. Bis Ende 2023 sollten konkrete Vorschläge für die künftige Ausgestaltung der EU-Tierschutzgesetzgebung vorliegen. Das EU-Gesetzespaket sollte folgende vier EU-Verordnungen umfassen: den Schutz von Nutztieren, den Schutz von Tieren beim Transport, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung und das Tierschutz-Labeling. Schlussendlich wurde im Dezember 2023 der Vorschlag einer neuen EU-Tiertransport-Verordnung vorgelegt. Mit diesem Vorschlag sollen Maßnahmen eingeführt werden, die die Schlachtung von Tieren vor Ort begünstigen und so den Transport lebender Tiere durch den Transport von Schlachtkörpern und Fleisch ersetzen. Transporte von Zucht- und Nutztieren sollen ebenfalls begrenzt werden, mit der Absicht, sie letztendlich so weit wie möglich durch Transporte von Embryonen, Samen und Ähnlichem zu ersetzen, die laut EU-Kommission im Hinblick auf die Anzahl der transportierten Tiere viel effizienter und umweltfreundlicher sind und weniger Kosten verursachen. Damit würden österreichische Zuchtrinderexporte erschwert werden.

EU-Industrieemissionsrichtlinie

Der Rat und das Europäische Parlament haben am 29. November bei ihren Verhandlungen eine vorläufige politische Einigung zur Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie erzielt. In ihrem ursprünglichen Novellierungsvorschlag hat die EU-Kommission vorgeschlagen, alle tierhaltenden Betriebe mit mehr als 150 Großvieheinheiten als Intensivtierhaltung einzustufen. Neben den bereits bisher in der Richtlinie erfassten Tierkategorien Schweine (>2.000 Mastplätze; >750 Sauenplätze) und Geflügel (>40.000 Plätze) hätten auch Rinder in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden sollen. In ihrer vorläufigen Einigung haben der Rat und das Europäische Parlament folgende landwirtschaftliche Schwellenwerte für die Tierhaltung festgelegt: 350 GVE für Schweine, 280 GVE für Geflügel (300 GVE für Legehennen) und 380 GVE für landwirtschaftliche Gemischtbetriebe. Rinder werden vorläufig von der Richtlinie nicht erfasst. Bis 2026 muss die EU-Kommission jedoch bewerten, wie die Emissionen aus der Rinderhaltung am besten begrenzt werden können. Die neuen Vorschriften sollen schrittweise angewandt werden, angefangen im Jahr 2030 bei den größten landwirtschaftlichen Betrieben. Betroffene Betriebe:
  • Schweine: Reiner Ferkelerzeuger ab 300 Zuchtsauen, Kombibetrieb ab ca. 90 Zuchtsauen inkl. eigener Ausmast, Mastbetrieb ab 1.167 Mastplätzen
  • Geflügel: Legehennen ab 21.428 Stück, Masthühner ab 40.000 Stück, Puten ab 9.333 Stück
Die finalen Beschlüsse durch das EU-Parlament und den EU-Rat standen mit Jahresende 2023 noch aus.

Alle Betriebe, die die Schwellenwerte überschreiten, müssen die Ställe nach dem Steiermärkischen IPPC-Gesetz genehmigen lassen. Das gilt auch für bestehende Betriebe. Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe müssen gemäß einer von den nationalen Behörden erteilten Genehmigung unter standardmäßiger Nutzung der besten verfügbaren Techniken (BVT) betrieben werden. Alle drei Jahre erfolgt eine Überprüfung. Die Ergebnisse sind im Internet zu veröffentlichen.

EU-Kommission überprüft Schutzstatus des Wolfes

Die immer heftiger werdenden europaweiten Diskussionen über die aktuelle Wolfsproblematik haben nun endgültig in Brüssel aufgeschlagen. Die EU-Kommission hat Anfang September die lokalen Behörden aufgefordert, die bestehenden Ausnahmeregelungen im Umgang mit dem Wolf in vollem Umfang auszuschöpfen. Weiter hat sie dazu aufgerufen, aktuelle Daten über die wachsenden Wolfspopulationen und die damit verbundenen Folgen zu melden. Auf der Grundlage der erhobenen Daten wird die Kommission über einen Vorschlag entscheiden, gegebenenfalls den Status des Wolfsschutzes in der EU zu ändern und den Rechtsrahmen zu aktualisieren. Die Landwirtschaftskammer Steiermark ist dieser Aufforderung der EU-Kommission angesichts der aktuellen Wolfsproblematik nachgekommen und hat eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Neben der Darstellung der Risszahlen wurde insbesondere auf die Kleinstrukturiertheit der steirischen Almwirtschaft hingewiesen. Sehr umfassend wurde klargestellt, dass Herdenschutz auf Almen unzumutbar ist. Almen sind durch Herdenschutzzäune aufgrund einer Vielzahl von Gründen (Hangneigung, Oberflächenrauhigkeit entlang der Zaunlinie, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe, Straßen und Wege, Feldstückgeometrie, Wald und Waldweide, Einsprungmöglichkeiten, Freihalten der Zäune von Bewuchs etc.) nicht schützbar. Auch die Behirtung mit Herdenschutzhunden ist auf Almen keine Option. Problemfelder sind: Tierschutzrecht, Tierhalterhaftung, Konfliktpotenzial mit touristischer Nutzung, Mindestherdengröße und Anzahl der Auftreibenden, Verfügbarkeit und Kosten. Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat auf die Unumgänglichkeit der Herabsetzung des Schutzstatus des Wolfes hingewiesen, um auf das Problem des massiven Anstiegs der Wolfspopulation reagieren zu können.

Tierarzneimittelgesetz

Das neue Tierarzneimittelgesetz ist mit 2. Jänner 2024 in Kraft getreten. Neben Verbesserungen im Bereich der Tierarzneimittelproduktion, der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln wird auch die Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln reguliert und erstmals werden Schwellenwerte und Zielwerte für den Antibiotikaverbrauch in Betrieben festgelegt. Damit soll der Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung weiter reduziert und gleichzeitig Antibiotikaresistenzen verhindert werden. Der Fokus in der Tierhaltung liegt auch weiterhin auf der Gesunderhaltung der Tiere durch tier- und tierschutzgerechte Haltung und Verbesserung der Hygiene sowie Infektionsprävention. Per Verordnung werden Schwellenwerte für den Antibiotika-Verbrauch in Betrieben eingeführt. Bei Überschreiten der Schwellenwerte sind verhältnismäßige, verpflichtende Maßnahmen vorgeschrieben, um den Einsatz zu verringern. Der Fokus dabei liegt auf einer Unterstützung durch die Tiergesundheitsdienste und der Beratung der Landwirt:innen. In bestimmten Fällen ist der Einsatz eines Erregernachweises und einer Empfindlichkeitsprüfung (Antibiogramm) vorgesehen, etwa, wenn spezielle Antibiotikagruppen (Cephalosporine der dritten/vierten Generation oder Fluorchinolone) zum Einsatz kommen sollen, oder wenn ein kombinierter Einsatz vorgesehen ist. Entsprechende Ausnahmen sind vorgesehen, etwa ist sichergestellt, dass jedes akut erkrankte Tier auch vorab bereits eine entsprechende Behandlung erhalten darf. Die Landwirtschaft ist bereits seit Jahren auf dem richtigen Weg. So wurde der Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung in der Vergangenheit bereits kontinuierlich reduziert. Laut Daten der AGES für 2022 hat die Gesamtvertriebsmenge an antimikrobiell wirksamen Substanzen für Nutztiere im Vergleich zum Jahr 2021 um 12,3 Prozent abgenommen und liegt im Jahr 2022 bei 34,26 Tonnen. Die Vertriebsmenge der Antibiotika, die von der WHO als "Antibiotika von aller höchster Bedeutung für die Humanmedizin" eingestuft sind, hat seit dem Jahr 2021 um sechs Prozent von 4,64 auf 4,35 Tonnen abgenommen.

Veterinärrechtsnovelle 2023

Das Gesundheitsministerium hat Mitte September die Veterinärrechtsnovelle 2023 in Begutachtung geschickt. Hauptregelungsinhalt der Veterinärrechtsnovelle 2023 ist das neue Tiergesundheitsgesetz 2023, mit dem Durchführungsbestimmungen zur seit dem 21. April 2021 gültigen EU-Tiergesundheitsverordnung festgelegt werden sollen. Die EU-Tiergesundheitsverordnung regelt in unterschiedlicher Detaillierung die Hintanhaltung, Abwehr und die Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen sowie die Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit in der Europäischen Union. Das neue Tiergesundheitsgesetz regelt künftig Materien, die bislang im Tierseuchengesetz, im Tiergesundheitsgesetz und im Bienenseuchengesetz geregelt waren. Nachdem die Bestimmungen der EU-Tiergesundheitsverordnung unmittelbar in der gesamten Union gelten, beschränkt sich das Tiergesundheitsgesetz auf flankierende Bestimmungen zur Durchführung, wie Zuständigkeitsregeln, Verfahrensbestimmungen sowie Strafbestimmungen. Außerdem werden gesetzliche Grundlagen u.a. zu Entschädigungen für getötete oder verendete Tiere sowie Erwerbsbehinderungen festgesetzt.

AMA Gütesiegel - Ende dauernde Anbindehaltung

Mit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes 2005 wurde die dauernde Anbindehaltung von Rindern als Auslaufmodell definiert. Die gesetzliche Frist wurde zwei Mal unter Angabe von Gründen für bestimmte Ausnahmesituationen verlängert (2012, 2020) und läuft nun mit 2030 endgültig aus. Das Ende der dauernden Anbindehaltung bedeutet, dass Rindern an mindestens 90 Tagen im Jahr die Möglichkeit zur freien Bewegung gewährt werden muss. Die AMA-Marketing beschloss gemeinsam mit den Vertretern der Landwirtschaft, der Verarbeitungs-wirtschaft und des Lebensmittelhandels Schritte zu einem früheren Umstieg als gesetzlich vorgesehen:
  • Bereits im Sommer 2022 wurde eine Weiterentwicklung des Gütesiegels für Milch und Milchprodukte auf den Weg gebracht. Das heißt, ab dem 1. Jänner 2024 wird es keine dauernde Anbindehaltung auf AMA-Gütesiegel-Milchviehbetrieben mehr geben.
  • In einem weiteren Schritt einigte man sich im Fachgremium Frischfleisch auf das Ende der dauernden Anbindehaltung von Rindern im AMA-Gütesiegelprogramm ebenfalls ab dem 1. Jänner 2024. Das bedeutet, dass AMA-Gütesiegel Rindfleisch und -produkte künftig ausschließlich von Betrieben mit Kombinations- oder Laufstall-/Gruppenhaltung stammen dürfen.
Da gemäß 1. Tierhaltungsverordnung die Haltung von Kälbern bis 6 Monate nur in Gruppen zulässig ist, betrifft die Zeitspanne eines Jahres daher das Lebensalter der Tiere zwischen 6 und 18 Monaten. Bei Tieren, die länger als 18 Monate gehalten werden, fokussiert sich der Betrachtungszeitraum primär auf die letzten 12 Monate vor der Schlachtung. Tierzukauf: Werden die Tiere am Endmastbetrieb in Anbindehaltung gehalten, kann die Haltung in Gruppen am Vorbetrieb angerechnet werden. Dazu sind Angaben am Viehverkehrsschein (VVS) notwendig. Zugekaufte Tiere, die für die Endmast in Anbindehaltung gehalten werden, können im Sinne der zu gewährleistenden 90-tägigen Bewegungsfreiheit daher maximal 9 Monate in Anbinde-haltung gehalten werden. Für bestehende Ställe gibt es im Tierschutzgesetz noch Ausnahmen, die 2030 auslaufen. Sollte die Umsetzung der geänderten AMA-Gütesiegelrichtlinien aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, zwischen 2024 und 2030 außerhalb des AMA-Gütesiegels unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen noch weiter zu produzieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Interessenvertretung

  • Interessenpolitik

  • Interessenpolitik

  • Interessenpolitik

  • Interessenspolitik

  • Interessenpolitik

  • Interessenpolitik

  • Interessenpolitik

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  • Bio Zentrum Steiermark

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  • Tätigkeitsbericht Referat Gartenbau 2021

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  • Das Obstjahr 2020

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