Bezirkskammer Murau - Aktuelles
Parteienverkehr in der BK Murau über das Jahresende bis Ende Jänner 2021
Das Sekretariat ist am 28., 29. und 30. Dezember sowie am 4., 5., 7. und 8. Jänner (vormittags) geöffnet. Ab dem 11. Jänner sind auch unsere Berater wieder für Sie da!
Da die Landwirtschaft in Österreich als systemrelevant gilt, darf auch die Bezirkskammer Murau unter Einhaltung der notwendigen Hygienebestimmungen geöffnet bleiben.
Um den Parteienverkehr möglichst gering zu halten, bitten wir darum, nicht dringliche Angelegenheiten wenn möglich telefonisch abzuklären bzw. im Gebäude und in den Büros die Abstandsregelung und Maskenpflicht ernst zu nehmen.
Weiters stehen im Eingansbereich Hygienespender bereit und wir bitten, diese auch zu nutzen!
Da die Landwirtschaft in Österreich als systemrelevant gilt, darf auch die Bezirkskammer Murau unter Einhaltung der notwendigen Hygienebestimmungen geöffnet bleiben.
Um den Parteienverkehr möglichst gering zu halten, bitten wir darum, nicht dringliche Angelegenheiten wenn möglich telefonisch abzuklären bzw. im Gebäude und in den Büros die Abstandsregelung und Maskenpflicht ernst zu nehmen.
Weiters stehen im Eingansbereich Hygienespender bereit und wir bitten, diese auch zu nutzen!
Bio-Betriebe: Meldeverpflichtung beim Enthornen und NEU: Anbindehaltung
Mit Anfang 2021 geht das Melderegister der Statistik Austria zur Bekanntgabe der Ausnahmeregelung der Anbindehaltung bei Biobetrieben online.
Für Biobetriebe mit Anbindehaltung gibt es ab dem nächsten Jahr die Möglichkeit, dies online über einen Zugang über die Statistik Austria bekannt zugeben.
Die Meldung kann durch die Landwirtin oder den Landwirt selbst erfolgen, oder kann Hilfe durch die örtliche BBK in Anspruch genommen werden. In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Sekretariat (03532/2168) auf!
Für Biobetriebe mit Anbindehaltung gibt es ab dem nächsten Jahr die Möglichkeit, dies online über einen Zugang über die Statistik Austria bekannt zugeben.
Die Meldung kann durch die Landwirtin oder den Landwirt selbst erfolgen, oder kann Hilfe durch die örtliche BBK in Anspruch genommen werden. In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Sekretariat (03532/2168) auf!
Agrarstrukturerhebung 2020
Verpflichtende Erhebung!!
Alle zehn Jahre wird von der Statistik Österreich eine Erhebung zur Entwicklung in der Landwirtschaft durchgeführt. Diese ist gesetzlich verpflichtend und wird bei Nichterfüllung mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
Die Bezirkskammer ist bei dieser Erhebung genre behilflich!
Aus dem Bezirk Murau fehlen immer noch rund 20 MFA-Betriebe, welche noch keine Erhebung abgegeben haben! Wir weisen eindringlich darauf hin, dies baldmöglichst zu erledigen! Im Frühjahr werden erneut RSB-Briefe - diesmal von der Bezirkshauptmannschaft - verschickt werden!
Alle zehn Jahre wird von der Statistik Österreich eine Erhebung zur Entwicklung in der Landwirtschaft durchgeführt. Diese ist gesetzlich verpflichtend und wird bei Nichterfüllung mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
Die Bezirkskammer ist bei dieser Erhebung genre behilflich!
Aus dem Bezirk Murau fehlen immer noch rund 20 MFA-Betriebe, welche noch keine Erhebung abgegeben haben! Wir weisen eindringlich darauf hin, dies baldmöglichst zu erledigen! Im Frühjahr werden erneut RSB-Briefe - diesmal von der Bezirkshauptmannschaft - verschickt werden!
Sie brauchen noch TGD-Weiterbildungsstunden?
Nutzen Sie das Online-Kursangebot des LFI.
auf der Seite www.stmk.lfi.at finden Sie Online-Kurse, bei denen Sie benötigte Weiterbildungsstunden ganz einfach von zu Hause aus absolvieren können.
Einige Beispiele:
- Eutergesundheit (2 TGD-Stunden)
- Biosicherheitsmaßnahmen am Betrieb (2 TGD-STunden)
- Grundlagen professionelle Almbewirtschaftung (1 TGD-Stunde)
auf der Seite www.stmk.lfi.at finden Sie Online-Kurse, bei denen Sie benötigte Weiterbildungsstunden ganz einfach von zu Hause aus absolvieren können.
Einige Beispiele:
- Eutergesundheit (2 TGD-Stunden)
- Biosicherheitsmaßnahmen am Betrieb (2 TGD-STunden)
- Grundlagen professionelle Almbewirtschaftung (1 TGD-Stunde)
Aktuelles aus der Rinderkennzeichnung
Aufgrund von zahlreichen Auswertungen und Erfahrungswerten ist die EMPFEHLUNG ergangen, die elektronische Ohrmarke (besonderer Aufdruck, größere Scheibe) auf der linken Seite einzuziehen.
Diese Empfehlung soll im nächsten Jahr auch so gesetzlich verankert werden.
Diese Empfehlung soll im nächsten Jahr auch so gesetzlich verankert werden.
Transportfähigkeit von Tieren bei Tiertransporten
von Amtstierarzt OVR Univ. Doz. Dr. Armin Deutz
Aufgrund häufiger Nachfragen und einzelner Anlassfälle wird Wesentliches rund um die Transportfähigkeit von Rindern bei Tiertransporten zusammengefasst. Die Grundlage der rechtlichen Vorschriften für Tiertransporte bildet die Verordnung VO (EG) 1/2005. Grund-sätzlich darf Niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Transportfähigkeit
Von den zahlreichen Vorschriften, die beim Transport von lebenden Tieren zu beachten sind, kommt der Transportfähigkeit zweifellos die höchste Bedeutung zu, da sie sich direkt und unmittelbar auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt. Beim Transport entsteht unnötiges und zusätzliches Leid, wenn die Tiere nicht transportfähig sind. Die Entscheidung, ob ein Tier transportfähig ist, hat als erster der Landwirt selbst und in der Folge der Transporteur zu treffen. Bestehen Zweifel, ist das Tier entweder nicht zu transportieren, oder es wird ein Tierarzt konsultiert, der das Tier untersucht und eine Bescheinigung über die Transportfä-higkeit ausstellt.
Rinder dürfen grundsätzlich nicht transportiert werden, wenn:
• Sie sich nicht schmerzfrei und ohne Hilfe bewegen können (z.B. festliegende Rinder)
• Sie große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben (z.B. Gebärmuttervor-fall)
• Sie bereits 90% der Trächtigkeitsdauer überschritten haben,
• Sie vor weniger als 7 Tagen abgekalbt haben
• Die Nabelwunde bei Neugeborenen noch nicht verheilt ist (Nabelstrang noch dran)
Zur Abschätzung der Transportfähigkeit gibt es einen umfangreichen und reich bebilderten Leitfaden mit dessen Hilfe die Bestimmung der Transportfähigkeit erleichtert werden soll und der unter folgendem Link herunterzuladen ist: https://www.wko.at/branchen/handel/agrarhandel/FINAL_Transport_guidelines_fuer_Rinder_Jaen2012.pdf
Abgesehen von klaren Fällen, wie Gebärmuttervorfall, großen Wunden, nicht verheilten Kaiserschnitten, besteht häufig bei der Einschätzung von Lahmheiten oder von hochträchti-gen Rindern bzw. Kühen kurz nach dem Abkalben die größte Unsicherheit. Unter Lahmheit versteht man eine schmerz- oder mechanisch bedingte Störung des Gangbildes. Im Stehen und natürlich beim Gehen versucht das Tier Schmerzen durch Entlastungsstellungen und Entlastungsbewegungen zu vermeiden.
Lahmheiten werden in 5 Lahmheitsgrade eingeteilt. Von der Veterinärmedizinischen Uni-versität wurden klare und leicht verständliche Kurzfilme zur Erläuterung dieser 5 Lahm-heitsgrade erstellt. Diese sind unter folgender Webadresse: https://www.vetmeduni.ac.at/vetmediathek/Webgalerien/kofler/index.html# einsehbar. Werden bei der Schlachttieruntersuchung („Lebenduntersuchung“) am Schlachthof oder auch bei Tiertransportkontrollen Tiere hochgradigen Lahmheiten angetroffen, muss vom Kontrollorgan umgehend Anzeige erstattet werden. Laut VO(EG) 1/2005 ist nicht nur der Transporteur, sondern auch die Person, die den Transport veranlasst hat, also der Landwirt, zur Verantwortung zu ziehen.
Herbstantrag 2020
Die ÖPUL-Programmperiode und damit eingegangene Verpflichtungen enden grundsätzlich per Ende 2020. Da es jedoch noch kein Nachfolgeprogramm gibt, haben alle Teilnehmer die Möglichkeit, ihre Verpflichtung (oder auch nur Teile davon) auf vorerst 1 Jahr (d.h. bis Ende 2021) zu verlängern. Dies geschieht mittels Herbstantrag, für welchen alle aktiven ÖPUL-Teilnehmer in den nächsten Tagen einen persönlichen Termin zugeschickt bekommen.
Sollten Sie diesen nicht wahrnehmen können oder Sie aus anderen Gründen keinen Herbstantrag stellen möchten, bitten wir um rechtzeitige, telefonische Kontaktaufnahme!