Bau- und Raumordnungsgesetz macht Schritt in die richtige Richtung
Am 19. November 2019 wurden im Landtag nach langjährigen Verhandlungen die Novellen zur Änderung des Steiermärkischen Bau- und Raumordnungsgesetzes beschlossen. Dabei hat man auch einige für die Landwirtschaft wichtige Punkte verabschiedet. Zentrale Änderungen finden sich in beiden Gesetzen.
Raumordnungsgesetz
Für die Landwirtschaft relevante Punkte haben sich im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz beispielsweise nachfolgende ergeben:
- Mit dieser Novelle wurde klargestellt, dass das Einstellen von Reittieren zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt, sofern für die Versorgung dieser Tiere überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden. Dies bietet in weiterer Folge die grundsätzliche Möglichkeit, bei entsprechenden Einnahmen, die erforderlichen Gebäude im Freiland zu errichten. Zu beachten ist jedoch weiterhin die in der Gewerbeordnung festgelegte Höchstgrenze von 25 Einstellpferden (§ 2 Abs. 3 Z 4 GewO).
- Ebenfalls sahen sich in der Vergangenheit landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe vermehrt mit Mehrparteienhäusern und damit einhergehenden Nutzungskonflikten in der Widmungskategorie Dorfgebiet konfrontiert. Diesbezüglich wurde nunmehr festgelegt, dass außerhalb von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht mehr als zwei Wohneinheiten in dieser Widmungskategorie bewilligt werden dürfen. Folglich wird die Errichtung von Mehrparteienhäusern außerhalb der Land- und Forstwirtschaft mit Wohneinheiten über dieser Grenze unzulässig.
Baugesetz
Das Steiermärkische Baugesetz wurde im Sinne der Landwirtschaft in nachfolgenden Punkten geändert:
- Der Geltungszeitraum des Feststellungsverfahrens wurde von bislang 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1984 auf 1. Jänner 1969 bis nunmehr 31. August 1995 erweitert.
- Hinzukommend wurde eine wichtige Einschränkung für nachträgliche Auflageverfahren gem. § 29 Abs. 6 festgelegt. Dabei ist es in Hinkunft nicht mehr möglich, amtswegig oder auf Antrag eines Nachbarn in den ersten zehn Jahren nach erfolgter Benützungsbewilligung oder abgegebener Fertigstellungsanzeige eines Stallgebäudes zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Das heißt: ein Nachbar oder die Baubehörde können künftig in den ersten zehn Jahren eines bewilligten Stallgebäudes keine anderen oder zusätzliche Auflagen nach dem Steiermärkischen Baugesetz mehr einfordern. Unbenommen bleibt dem Nachbarn die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage gemäß § 364 Abs. 2 ABGB einzubringen.
- Ebenfalls wurde die Genehmigung von Solar- und Photovoltaikanlagen erleichtert. Abgestellt wird künftig bei der Unterteilung in eine Verfahrensart (Baubewilligungspflicht, Baubewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren oder Meldepflicht) auf Kilowatt Peak. Dies führt dazu, dass jeweils größere Flächen in den vereinfachten Verfahren (Meldepflicht sowie Baubewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren) abgehandelt werden können.
- Letztlich soll es durch Streichung der zweiten Bauinstanz, dem Gemeinderat, zu einer Verfahrensbeschleunigung kommen. Daher entscheidet künftig das Landesverwaltungsgericht über in erster Instanz seitens des Bürgermeisters erlassene Baubescheide.
Mit diesen Novellen wurde ein wichtiger Schritt in Richtung "Zukunft Landwirtschaft" unternommen.