Weidezäune und Privatwege
Entlang von privaten Straßen und Wegen
Entlang privater Straßen bestehen für Weidezäune keine gesetzlichen Abstandsvorschriften. Die Abstände sind jedoch so zu gestalten, dass keine Gefährdung der Straßenbenutzer besteht.
Quer über private Wege
Weidezäune werden oftmals auch quer über einen Privatweg gezogen. Der Eigentümer des Weges ist dazu grundsätzlich auch berechtigt, er muss jedoch darauf achten, dass die Ausübung von Geh- und Fahrtrechten dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Für die Fahrtberechtigten ist daher ein Tor oder eine Öffnung vorzusehen, die ohne größeren Aufwand betätigt werden kann.
Handelt es sich aber bei dem Privatweg um eine Haus- oder Hofzufahrt eines Fahrtberechtigten, dann ist eine Absperrung unzulässig.
Gerade bei Weidezäunen, die über einen Privatweg gezogen werden, ist darauf zu achten, dass keine Gefährdung der berechtigten Wegbenutzer entsteht. Die Absperrung muss leicht erkennbar sein, damit ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist.
Besondere Bedeutung hat das bei Privatwegen, die dem Radverkehr geöffnet sind. In der Dämmerung und bei schlechter Sicht kann ein elektrischer Weidezaun leicht übersehen werden. Daher ist ein solcher Weidezaun ausreichend kenntlich zu machen oder die Wegbenutzung ist nur bei Tageslicht zu gestatten.
Bei einem Unfall, der sich aufgrund einer mangelnden Absicherung ereignet, haftet der verursachende Landwirt zivilrechtlich für den erlittenen Schaden und strafrechtlich für eine allfällige Körperverletzung.
Handelt es sich aber bei dem Privatweg um eine Haus- oder Hofzufahrt eines Fahrtberechtigten, dann ist eine Absperrung unzulässig.
Gerade bei Weidezäunen, die über einen Privatweg gezogen werden, ist darauf zu achten, dass keine Gefährdung der berechtigten Wegbenutzer entsteht. Die Absperrung muss leicht erkennbar sein, damit ein rechtzeitiges Anhalten problemlos möglich ist.
Besondere Bedeutung hat das bei Privatwegen, die dem Radverkehr geöffnet sind. In der Dämmerung und bei schlechter Sicht kann ein elektrischer Weidezaun leicht übersehen werden. Daher ist ein solcher Weidezaun ausreichend kenntlich zu machen oder die Wegbenutzung ist nur bei Tageslicht zu gestatten.
Bei einem Unfall, der sich aufgrund einer mangelnden Absicherung ereignet, haftet der verursachende Landwirt zivilrechtlich für den erlittenen Schaden und strafrechtlich für eine allfällige Körperverletzung.