Verkehrszeichen auf Privatgrund
Die Straßenverkehrsordnung (§ 33 StVO) enthält dazu detaillierte Regelungen:
Grundsätzlich sollen die Einrichtungen zur Sicherung und Regelung des Verkehrs auf Straßengrund angebracht werden. Wenn dies allerdings wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich ist, so sind diese Einrichtungen unter tunlichster Vermeidung von Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße anzubringen. Wenn über das Aufstellen dieser Tafeln und Einrichtungen keine Einigung erzielt wird, so kann der Grundstückseigentümer von der Behörde durch Bescheid verpflichtet werden, diese Anbringung zu dulden. Wenn durch die Tafeln und Einrichtungen die bestimmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft erheblich beeinträchtigt wird, gebührt dem Grundstückseigentümer dafür eine Entschädigung, die von jener Stelle zu leisten ist, die die Kosten der Anbringung zu tragen hat. Derartige Entschädigungsansprüche sind jedoch zeitnahe nach dem Aufstellen der Einrichtungen zu stellen. Werden diese Ersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten - gerechnet vom Zeitpunkt, in dem der Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat - nicht anerkannt, so kann der betroffene Eigentümer beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Entscheidung über die Höhe der Entschädigung einbringen, über den dann das Gericht im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden hat.
Somit besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, das Aufstellen von Verkehrszeichen etc. auf Privatgrund zu dulden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur dann, wenn die Verkehrseinrichtung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt.