Obstbäume neben der Straße
Stehen Obstbäume im Nahbereich von Straßen, können die herabfallenden Früchte die Straße verunreinigen und so die Verkehrssicherheit gefährden. Die Straßenverkehrsordnung sieht daher vor, dass jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Fahrbahnen verboten (§ 92 StVO) und mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. (Weitere, z.B. haftungsrechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen). Der Besitzer des Baums kann außerdem zur Entfernung, zur Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung herangezogen werden.
Um den durch Fallobst ausgehenden Gefahren für Straßenbenützer zu begegnen, kann die Behörde Grundeigentümer auffordern, Bäume, die die Verkehrssicherheit gefährden oder die Benützbarkeit der Straße beeinträchtigen, auszuästen oder sogar ganz zu entfernen. Bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen, besteht allerdings ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (vgl. § 91 Abs. 2 StVO).
Damit Probleme dieser Art möglichst nicht entstehen, sieht das Oö. Straßengesetz entlang von öffentlichen Straßen Abstandsvorschriften für das Pflanzen von Bäumen vor (im Ortsgebiet ein Meter, außerhalb des Ortsgebiets drei Meter vom Straßenrand), die nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung unterschritten werden dürfen, sofern die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Bei Neupflanzungen entgegen den gesetzlichen Vorschriften kann die Behörde dem Eigentümer die Beseitigung derselben auftragen.
Um den durch Fallobst ausgehenden Gefahren für Straßenbenützer zu begegnen, kann die Behörde Grundeigentümer auffordern, Bäume, die die Verkehrssicherheit gefährden oder die Benützbarkeit der Straße beeinträchtigen, auszuästen oder sogar ganz zu entfernen. Bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum über der Straße hineinragen, besteht allerdings ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder Beseitigung (vgl. § 91 Abs. 2 StVO).
Damit Probleme dieser Art möglichst nicht entstehen, sieht das Oö. Straßengesetz entlang von öffentlichen Straßen Abstandsvorschriften für das Pflanzen von Bäumen vor (im Ortsgebiet ein Meter, außerhalb des Ortsgebiets drei Meter vom Straßenrand), die nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung unterschritten werden dürfen, sofern die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Bei Neupflanzungen entgegen den gesetzlichen Vorschriften kann die Behörde dem Eigentümer die Beseitigung derselben auftragen.