Verwaltungsvereinfachung im Grundverkehr
Die Übertragung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit der Flächenwidmung „Grünland“ unterliegt grundsätzlich der Bewilligungspflicht; auch bei Kleinstflächen mit wenigen Quadratmetern war eine Bewilligung durch die zuständige Bezirksgrundverkehrskommission erforderlich. Die Novelle sieht vor, dass Flächen bis maximal 1.000 m², welche unmittelbar an Flächen der Rechtserwerber (Käufer) angrenzen, bewilligungsfrei zugekauft werden können. Dies ist aber innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nur einmal möglich. Zu bereits gewidmeten Baugrundstücken können beispielsweise Grundflächen bis maximal 1.000 m² ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde dazugekauft werden. In der Praxis wird sich herausstellen, in wieweit sich ein Verkauf dieser Flächen des „höherwertigen Grünlandes“ oder einer sogenannten „Baurandlage“ auf die Höhe der Kaufpreise auswirken wird.
Als Bedingung für den Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ist zu gewährleisten, dass der Erwerber seinen Hauptwohnsitz in der Nähe zum Grundstück hat beziehungsweise eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- beziehungsweise Berufsausbildung nachweisen kann. Folgt nun ein Grundkauf von juristischen Personen, hat künftig jene natürliche Person diese Voraussetzungen zu erfüllen, die diese wirtschaftlich dominiert. Dies kann auch in bestimmten Fällen ein Mitglied eines Leitungsorgans sein. Eine Bewilligungspflicht besteht auch dann, wenn Personengemeinschaften oder Gesellschaften, die überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig sind oder solche die auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft nicht tätig sind, ihre landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Immobilien aber zusammen eine Fläche von mindesten 2 ha aufweisen und deren Verkehrswert mindestens 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens beträgt. Durch diese Regelung ist eine Bewilligungspflicht nun mehr klargestellt, bislang gab es hier keine klare Abgrenzung.
Rechtsgeschäfte bei denen der Erwerber von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² eine Selbstbewirtschaftung nicht glaubhaft machen konnte, werden im sogenannten Ediktalverfahren öffentlich kundgemacht. Innerhalb einer 4-wöchigen Frist können dann aktive Landwirte ein Kaufanbot zu einem ortsüblichen Preis für den Erwerb dieser Flächen stellen. Nunmehr ist klargestellt, dass ein solcher Aushang beim Erwerb von Grundstücken oder Liegenschaften im „Grünen Grundverkehr“ durch nahe Angehörige (insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder usw.) nicht mehr vorgesehen ist. Ebenso beim Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken, deren Selbstbewirtschaftung durch die Eigentümer voraussichtlich für die Dauer von mindestens 10 Jahren aufgrund unauflösbarer Rechte Dritter (langfristige Pachtverträge oder Nutzungsvereinbarungen usw.) nicht möglich ist. Bei Rechtserwerben (Erteilung eines Zuschlages durch ein Gericht) aufgrund einer Zwangsversteigerung wird ebenso eine Ausschreibung nach § 5 OÖ. Grundverkehrsgesetz nicht durchgeführt. Durch diese Änderungen erspart sich die Behörde unnötigen Verwaltungsaufwand.
Im Zuge der Novelle wurden auch einige legistische Anpassungen zu anderen Gesetzen beziehungsweise Behörden vorgenommen. In anderen Bundesländern gibt es diese Freigrenze beim Erwerb von angrenzenden Grundstücken schon seit längerem, in Oberösterreich wurde dies im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung durch die beschlossene Novelle nunmehr nachgeholt.
Eine ordnungsgemäße flächendeckende Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist aber nach wie vor oberstes Ziel im oberösterreichischen Grundverkehr. Für eine Bewilligung werden nach wie vor strenge Maßstäbe angesetzt, damit Spekulationen und ungewollte Preisentwicklungen weitgehend hintangehalten werden.