Hecke an der Grundgrenze
Ein direktes Bepflanzen
an, nicht jedoch auf die
Grundgrenze ist erlaubt,
ein bestimmter Abstand
ist vom Gesetz her nicht
vorgesehen.
Unter Rücksichtnahme
auf den Nachbarn
beziehungsweise dessen Rechte, ist
jedoch ein ausreichender
Abstand empfehlenswert.
Jeder Grundeigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln einer fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Wichtig dabei ist, fachgerechtes Vorgehen beziehungsweise die möglichste Schonung der Pflanze. Es ist insbesondere auf die Vegetationsphase achtzugeben. Bei fehlenden Fachkenntnissen kann die Beiziehung eines Fachmannes sinnvoll sein.
Die Kosten für den Baum- oder Strauchschnitt beziehungsweise das Entfernen der Wurzeln hat im Regelfall der beeinträchtigte Nachbar zu tragen. Nur wenn diesem durch Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht (etwa die Zerstörung von Leitungen, Schäden am Dach oder der Fassade) hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Jeder Grundeigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln einer fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Wichtig dabei ist, fachgerechtes Vorgehen beziehungsweise die möglichste Schonung der Pflanze. Es ist insbesondere auf die Vegetationsphase achtzugeben. Bei fehlenden Fachkenntnissen kann die Beiziehung eines Fachmannes sinnvoll sein.
Die Kosten für den Baum- oder Strauchschnitt beziehungsweise das Entfernen der Wurzeln hat im Regelfall der beeinträchtigte Nachbar zu tragen. Nur wenn diesem durch Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht (etwa die Zerstörung von Leitungen, Schäden am Dach oder der Fassade) hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.