Lärm durch Tiere
Hierbei ist aber nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstückes abzustellen. Für diese Lästigkeit sind vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. Auch Tierhaltung kann aus dem Gesichtspunkt der Lärmerregung ein Problem darstellen. Die Rechtsprechung ist jedoch, zumindest im ländlichen Bereich, großzügig.
In einem konkreten Fall befanden sich die Liegenschaften der Parteien in einem aufgelockerten Siedlungsgebiet mit dörflich-ländlichem Charakter; sie waren von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften umgeben, und der nächste Hof mit Hühnerhaltung war nur 250 bis 300 m entfernt.
Unter diesen Umständen sind Geräusche, die von artgerecht und in überschaubarer Zahl gehaltenen Hühnern (einschließlich eines oder zweier Hähne) ausgehen, als ortsüblich anzusehen. Dies jedenfalls dann, wenn sich die Tiere zur Nachtzeit in einem Stall mit dicken Mauern aufhalten, sodass ihr Gackern und Krähen draußen nur in einer "gemäßigten Lautstärke“ wahrgenommen werden kann. Soweit diese Geräusche dennoch die Nachtruhe besonders empfindlicher Personen stören, muss das als Folge des ländlichen Charakters der Umgebung hingenommen werden.
Nicht dulden muss man das Halten von heulenden Hunden neben der Grenze.
In einem konkreten Fall befanden sich die Liegenschaften der Parteien in einem aufgelockerten Siedlungsgebiet mit dörflich-ländlichem Charakter; sie waren von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften umgeben, und der nächste Hof mit Hühnerhaltung war nur 250 bis 300 m entfernt.
Unter diesen Umständen sind Geräusche, die von artgerecht und in überschaubarer Zahl gehaltenen Hühnern (einschließlich eines oder zweier Hähne) ausgehen, als ortsüblich anzusehen. Dies jedenfalls dann, wenn sich die Tiere zur Nachtzeit in einem Stall mit dicken Mauern aufhalten, sodass ihr Gackern und Krähen draußen nur in einer "gemäßigten Lautstärke“ wahrgenommen werden kann. Soweit diese Geräusche dennoch die Nachtruhe besonders empfindlicher Personen stören, muss das als Folge des ländlichen Charakters der Umgebung hingenommen werden.
Nicht dulden muss man das Halten von heulenden Hunden neben der Grenze.