Wert des Wasserbezuges für den Standort einer Quellfassung
Nicht alle Betriebe verfügen über Wasser in ausreichender Quantität und Qualität. Häufig liegen geeignete Quellstandorte nur auf Nachbargrund. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Entschädigung des Wasserbezugsrechtes.
In der Regel stellen die Bezugswerber die Quellfassung und die Leitung auf eigene Kosten her. Die Grundeigentümer:innen wiederum dulden nur die Dienstbarkeit des Wasserbezuges für den festgelegten Standort. Naturgemäß können die Grundeigentümer:innen für die lieferbare Menge nicht garantieren.
In der Regel stellen die Bezugswerber die Quellfassung und die Leitung auf eigene Kosten her. Die Grundeigentümer:innen wiederum dulden nur die Dienstbarkeit des Wasserbezuges für den festgelegten Standort. Naturgemäß können die Grundeigentümer:innen für die lieferbare Menge nicht garantieren.
Jährliche Entschädigung
In vielen alten Verträgen sind Vereinbarungen enthalten, die für die Abgeltung des Wasserbezugsrechtes je nach Größe der Hofstelle jährlich 1 - 2 Robottage vorsehen.
Umgelegt auf die heutige Zeit entspricht dies folgendem Betrag, der jährlich zu leisten wäre:
1 Tag a´ 8 Stunden mal 15 Euro pro Stunde ergibt 120 Euro für einen kleinen bis mittleren Betrieb. Für einen größeren Betrieb wäre dieser Betrag zu verdoppeln, weil zwei Tage in Ansatz zu bringen sind.
Umgelegt auf die heutige Zeit entspricht dies folgendem Betrag, der jährlich zu leisten wäre:
1 Tag a´ 8 Stunden mal 15 Euro pro Stunde ergibt 120 Euro für einen kleinen bis mittleren Betrieb. Für einen größeren Betrieb wäre dieser Betrag zu verdoppeln, weil zwei Tage in Ansatz zu bringen sind.
Einmalige Entschädigung
Möchte ein Landwirt dem anderen diese Entschädigung in einmaliger Form vergüten und sich damit das Wasserbezugsrecht für immerwährende Zeiten sichern, so wäre der jährliche Betrag mit dem Rentenbarwertfaktor für unbegrenzte Zeit zu multiplizieren. Dieser Faktor bewegt sich derzeit zwischen den Zahlen 40 und 45.
Das Ergebnis lautet somit: 120 Euro x 40 = 4.800 Euro als Untergrenze bzw. 120 Euro * 45 = 5.400 Euro als Obergrenze.
Diese alte Entschädigungsregelung wird sowohl von Dienstbarkeitsgebern, als auch von Dienstbarkeitsnehmern gut verstanden, ist nachvollziehbar und hat sich in der Vergangenheit bestens bewährt.
Das Ergebnis lautet somit: 120 Euro x 40 = 4.800 Euro als Untergrenze bzw. 120 Euro * 45 = 5.400 Euro als Obergrenze.
Diese alte Entschädigungsregelung wird sowohl von Dienstbarkeitsgebern, als auch von Dienstbarkeitsnehmern gut verstanden, ist nachvollziehbar und hat sich in der Vergangenheit bestens bewährt.
Schriftlich festhalten
Um Streitigkeiten hintanzustellen, wird empfohlen, einen Dienstbarkeitsvertrag von einem geeigneten Schriftenverfasser ausarbeiten zu lassen. Dem Vertrag ist ein Lageplan mit Quellstandort und Leitungsverlauf anzuschließen.
Buchtipp
Im Buch Eigenes Wasser für Haus und Hof wird das Thema Wasser umfangreich beleuchtet. Es beinhaltet viele Tipps, eine Anlage richtig herzustellen, bestehende Probleme richtig zu erkennen und mit einfachen Mitteln zu verbessern.