Freilaufende Hühner im Nachbarrecht
War es bis vor ein paar
Jahren noch so, dass eindringende
Hühner auf
des Nachbarn Grund und
Boden ein ortsübliches
Maß nicht übersteigen
und die gewöhnliche Benützung
des Grundstückes
nicht wesentlich beeinträchtigen durften,
um als unzulässig angesehen
zu werden, so
kann heute jedes Eindringen
von Hühnern geahndet
werden.
Das Entlaufen und Eindringen von Hühnern ist vom Eigentümer jedenfalls zu verhindern, sofern dies mit Vorkehrungen in einem zumutbaren Ausmaß möglich ist. Faktisch bedeutet das also, dass Hühner wohl eingezäunt zu halten sind, sofern streitbare Nachbarn angrenzen. Wohnt man sehr abgelegen und hat keine direkten Nachbarn, heißt das aber noch nicht, dass man von einer Verwahrungspflicht ausgenommen ist. Verursacht nämlich in so einem Fall eines der freilaufenden Tiere einen Schaden, so ist man nach allgemeinem Recht dafür zur Verantwortung zu ziehen, sofern man keinen Beweis einer ordnungsgemäßen Aufsicht bzw. Verwahrung erbringen kann. Sogenannte unbeherrschbare Tiere, wie Bienen und Katzen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Das Entlaufen und Eindringen von Hühnern ist vom Eigentümer jedenfalls zu verhindern, sofern dies mit Vorkehrungen in einem zumutbaren Ausmaß möglich ist. Faktisch bedeutet das also, dass Hühner wohl eingezäunt zu halten sind, sofern streitbare Nachbarn angrenzen. Wohnt man sehr abgelegen und hat keine direkten Nachbarn, heißt das aber noch nicht, dass man von einer Verwahrungspflicht ausgenommen ist. Verursacht nämlich in so einem Fall eines der freilaufenden Tiere einen Schaden, so ist man nach allgemeinem Recht dafür zur Verantwortung zu ziehen, sofern man keinen Beweis einer ordnungsgemäßen Aufsicht bzw. Verwahrung erbringen kann. Sogenannte unbeherrschbare Tiere, wie Bienen und Katzen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.