Das ersessene Fahrtrecht
Er
kann das Recht selbst, durch
seine Betriebsangehörigen
oder durch den beauftragten
Maschinenring ausüben. Wird
das Eigentum übergeben, geht
das Fahrtrecht auf den neuen
Eigentümer über, wird es verpachtet,
kann der Pächter das
Fahrtrecht für den Eigentümer
ausüben.
Handelt es sich um eine Hofzufahrt, dürfen alle Bewohner und Besucher im Namen des Eigentümers zufahren. In der Regel dürfen auch Kunden und Lieferanten des landwirtschaftlichen Betriebes, nicht jedoch eines am Hof neu errichteten Gewerbebetriebes (z.B. Gasthaus wird neu eröffnet) die Zufahrt nützen.
Bei ersessenen Fahrtrechten kommt es darauf an, in welchem Umfang diese während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt wurden. Es ist also eine Betrachtung des Einzelfalles notwendig. Wurde das Fahrtrecht beispielsweise zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt, ist die Nutzung zu gewerblichen Zwecken unzulässig. Wurde 30 Jahre hindurch nur mit Fahrzeugen mit einer Spurbreite von zwei Metern gefahren, ist kein Befahren mit breiteren Fahrzeugen erlaubt.
Servitute dürfen also nicht ausgedehnt werden, sollen aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) dennoch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Das heißt, der Servitutsberechtigte darf beispielsweise das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren zu fahren, zwar nicht auf andere Wirtschaftsarten ausdehnen. Ob aber Fuhren früher mit Pferdefuhrwerk oder nun mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Guts nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf veraltete Weise zu führen. Auch ist nach ständiger Rechtsprechung eine Umstellung der Benützungsart auf motorische Fahrzeuge zulässig.
Um künftige Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich für Grundeigentümer, den Inhalt ersessener Fahrtrechte im Rahmen der grundbücherlichen Eintragung genauer zu definieren.
Handelt es sich um eine Hofzufahrt, dürfen alle Bewohner und Besucher im Namen des Eigentümers zufahren. In der Regel dürfen auch Kunden und Lieferanten des landwirtschaftlichen Betriebes, nicht jedoch eines am Hof neu errichteten Gewerbebetriebes (z.B. Gasthaus wird neu eröffnet) die Zufahrt nützen.
Bei ersessenen Fahrtrechten kommt es darauf an, in welchem Umfang diese während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt wurden. Es ist also eine Betrachtung des Einzelfalles notwendig. Wurde das Fahrtrecht beispielsweise zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt, ist die Nutzung zu gewerblichen Zwecken unzulässig. Wurde 30 Jahre hindurch nur mit Fahrzeugen mit einer Spurbreite von zwei Metern gefahren, ist kein Befahren mit breiteren Fahrzeugen erlaubt.
Servitute dürfen also nicht ausgedehnt werden, sollen aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) dennoch der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Das heißt, der Servitutsberechtigte darf beispielsweise das Recht, über das dienende Grundstück mit allen Wirtschaftsfuhren zu fahren, zwar nicht auf andere Wirtschaftsarten ausdehnen. Ob aber Fuhren früher mit Pferdefuhrwerk oder nun mit Lastkraftwagen und Traktor durchgeführt werden, fällt nicht ins Gewicht, da der Eigentümer des herrschenden Guts nicht gehalten ist, den landwirtschaftlichen Betrieb auf veraltete Weise zu führen. Auch ist nach ständiger Rechtsprechung eine Umstellung der Benützungsart auf motorische Fahrzeuge zulässig.
Um künftige Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich für Grundeigentümer, den Inhalt ersessener Fahrtrechte im Rahmen der grundbücherlichen Eintragung genauer zu definieren.