Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit
Manchmal kommt es sogar vor, dass die Polizei wegen angeblicher nächtlicher Ruhestörung geholt wird, weil auch am späteren Abend noch Erntearbeiten stattfinden oder Getreidetrocknungsanlagen in Betrieb sind. Wie sieht die Rechtslage tatsächlich aus?
Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot
Es gilt ein allgemeines nachbarrechtliches
Rücksichtnahmegebot:
Die Eigentümer benachbarter
Grundstücke haben
bei der Ausübung ihrer Rechte
aufeinander Rücksicht zu
nehmen. Ein Nachbar hat damit
die Beeinträchtigungen,
die mit Erntearbeiten zwangsläufig
verbunden sind, hinzunehmen.
Andererseits wäre
es aber mit diesem Rücksichtnahmegebot
unvereinbar, dass
ein Bauer beispielsweise gerade
an einem Sonntag Vormittag
Schweinegülle entlang einer
Wohnsiedlung ausbringt,
obwohl im Einzelfall die Ausbringung
auch zu einem anderen
Zeitpunkt problemlos
möglich wäre. Nachbarn haben
ihre Tätigkeiten so zu gestalten,
dass nicht absichtlich
und mutwillig andere beeinträchtigt
werden. Sind diese
Beeinträchtigungen aber unvermeidbar,
hat sie ein Nachbar
auch hinzunehmen.
Lärm
Wer ungebührlicherweise störenden
Lärm erregt, kann nach
den Bestimmungen des OÖ
Polizeistrafgesetzes mit einer
Geldstrafe bis € 360,- bestraft
werden. Als störender Lärm
gelten dabei alle Geräusche,
die wegen ihrer Dauer, Lautstärke
oder Schallfrequenz für
das menschliche Empfinden
unangenehm in Erscheinung
treten. Der Lärm von Mähdreschern
oder Traktoren, mit
denen nahe an Wohnhäusern
gearbeitet wird, kann vom
Nachbarn durchaus als störend
empfunden werden. Allerdings
ist dieser Lärm nicht
als ungebührlicherweise erregt
anzusehen: Nur dann, wenn
die Lärmerregung gegen ein
Verhalten verstößt, wie es
im Zusammenleben mit Anderen
verlangt werden muss
und jene Rücksichtnahme vermissen
lässt, die die Umwelt
verlangen kann, liegt ein Verstoß
dieser gesetzlichen Bestimmungen
vor. Bei den üblichen
Ernte- und Feldbestellungsarbeiten
kann davon allerdings
keine Rede sein: Diese
Arbeiten können und müssen
von anderen Menschen
geduldet werden, auch wenn
sich diese durch den Lärm gestört
fühlen.
Landwirtschaftliche Arbeiten häufiger zulässig
Da viele Arbeiten in der Landwirtschaft
witterungsabhängig
sind und viele Betriebe
anfallende Arbeiten auch am
Abend und am Wochenende
erledigen müssen, sind die damit
verbundenen Beeinträchtigungen
von Nachbarn grundsätzlich
hinzunehmen. Es
braucht daher niemand Nachbarn
fürchten, die beim Dreschen
oder Pflügen am späten
Abend oder am Wochenende
mit einer Anzeige wegen
Lärmbelästigung drohen.
Gleiches gilt auch für den
Lärm, der am Hof entsteht:
Trocknungsanlagen u. dgl.
können selbstverständlich
auch in der Nacht und am Wochenende
betrieben werden.
Unzulässig wäre es aber, besonders
laute Geräte ohne hinreichenden
Grund gerade zu
solchen Zeiten zu betreiben, in
denen die Nachbarn besonders
gestört werden: Wenn die sehr
laute Maismühle auch noch in
den nächsten Tagen betrieben
werden kann, wäre es unzulässig,
sie ohne entsprechende
Notwendigkeit bis nach Mitternacht
laufen zu lassen.
Staub, Erntegut
Die mit Erntearbeiten verbundene
übliche Staubentwicklung
ist von Nachbarn grundsätzlich
hinzunehmen, weil
diese mit den anfallenden Arbeiten
zwangsläufig verbunden
ist. Fällt aber beispielsweise
Stroh von einem Mähdrescher
im Zuge eines Umkehrmanövers
am Feldrand direkt
auf benachbarte Grundstücke
oder gelangt Häckselgut
nicht auf den Wagen sondern
in Nachbars Garten, wird
dieses Material vom Bauern zu
entfernen sein: Ein Nachbar
muss dieses Eindringen fremder
Stoffe auf seinem Grund
nicht hinnehmen, auch wenn
es unbeabsichtigt geschehen
ist.
Gülleausbringung
Ein weiterer Konfliktpunkt
zwischen Bauern und Nachbarn
ist die Gülleausbringung
und die damit verbundene Geruchseinwirkung.
Nach den
allgemeinen nachbarrechtlichen
Bestimmungen hat jeder
die von einem Nachbargrundstück
ausgehenden Einwirkungen
durch Geruch zu dulden,
soweit die Einwirkungen das
nach den örtlichen Verhältnissen
gewöhnliche Maß nicht
überschreiten und die ortsübliche
Benutzung des Grundstückes
nicht wesentlich beeinträchtigen.
Die Düngung von landwirtschaftlichen
Nutzflächen ist
eine übliche Maßnahme, die
vom Nachbarn hinzunehmen
ist. Der Ausbringungszeitpunkt
ist jedoch unter Beachtung des
nachbarlichen Rücksichtnahmegebots
zu wählen. Grundsätzlich
sollte ein solcher Zeitpunkt
gewählt werden, in dem
die Nachbarn möglichst wenig
gestört werden. Falls aber aus
arbeitswirtschaftlichen, pflanzenbaulichen
oder witterungsbedingten
Gründen ein Ausbringen
einmal auch am Wochenende
notwendig ist, wird
das von den Nachbarn hinzunehmen
sein.