Überhangsrecht, Wurzeln über der Grundgrenze und Grenzbaum
Den Eigentümer des Baumes (der Hecke, des Strauches, etc.) selbst trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, über die Grenze hängende Äste, über die Grenze wachsende Wurzeln etc. zurückzuschneiden.
Überhang und Wurzeln
Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen, dürfen jedoch von demjenigen, auf dessen Grundstück sie ragen, selbst geschnitten und auch benützt werden.
Auch die in seinen Grund eindringenden Wurzeln einer fremden Pflanze darf er aus dem Boden entfernen. Die Entfernung bzw. das Abschneiden hat auf eigene Kosten zu erfolgen.
Auch die in seinen Grund eindringenden Wurzeln einer fremden Pflanze darf er aus dem Boden entfernen. Die Entfernung bzw. das Abschneiden hat auf eigene Kosten zu erfolgen.
Ausnahme: Bei drohender Gefahr, z.B. morsche Äste, die herabfallen könnten, trägt die Baumeigentümerin/der Baumeigentümer die Hälfte der Kosten.
Nicht entfernt werden dürfen Äste oder Wurzeln von Bäumen oder Pflanzen, die unter dem Schutz bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen stehen.
Wichtig ist fachgerechtes Vorgehen bzw. die möglichste Schonung der Pflanze. Es ist insbesondere auf die Vegetationsphase der Pflanze Acht zu geben; bei fehlender Fachkenntnis kann die Beiziehung eines Fachmannes sinnvoll sein.
Wichtig ist fachgerechtes Vorgehen bzw. die möglichste Schonung der Pflanze. Es ist insbesondere auf die Vegetationsphase der Pflanze Acht zu geben; bei fehlender Fachkenntnis kann die Beiziehung eines Fachmannes sinnvoll sein.
Kostentragung
Die Kosten für den Baum- oder Strauchschnitt bzw. das Entfernen der Wurzeln hat im Regelfall der beeinträchtigte Nachbar zu tragen. Nur wenn diesem durch Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht (z.B. Zerstörung von Leitungen, Schäden am Dach oder der Fassade, ...), hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Früchte auf überhängenden Ästen
Obst, das auf überhängenden Ästen wächst, darf gepflückt werden.
Eigentum und Entsorgung von Schnittgut
Nicht zulässig ist es, abgeschnittene Wurzeln und Äste im Anschluss an das Abschneiden wiederum auf das Grundstück des Baumbesitzers zu werfen oder dort zu entsorgen.
Der Grundeigentümer, der zum Abschneiden und Entfernen überhängender Äste und Wurzeln berechtigt ist, ist gleichzeitig auch zur Entfernung bzw. Beseitigung der Überbleibsel verpflichtet (bzw. zu deren eigener Weiterverwendung berechtigt).
Der Grundeigentümer, der zum Abschneiden und Entfernen überhängender Äste und Wurzeln berechtigt ist, ist gleichzeitig auch zur Entfernung bzw. Beseitigung der Überbleibsel verpflichtet (bzw. zu deren eigener Weiterverwendung berechtigt).
Grenzbaum
Eigentümer eines Baumes ist derjenige, aus dessen Boden der Stamm des Baumes ragt. Bäume, deren Stamm sich auf der Grenze von Grundstücken befindet ("Grenzbaum"), stehen im Miteigentum der Nachbarn. Ein Miteigentümer darf den Baum nicht ohne Einverständnis des anderen fällen lassen.