Schneeräumung auf öffentlichen Straßen
Schneeräumpflicht
Nach der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, Gehsteige und Gehwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen und nicht weiter als drei Meter von der Liegenschaft entfernt sind, von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Dies hat entlang der gesamten Liegenschaft zu geschehen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Sind keine Gehsteige und Gehwege vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Darüber hinaus haben die Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, dass Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch eine Verordnung der Gemeinde können diese Verpflichtungen eingeschränkt oder auf bestimmte Straßen oder Straßenteile beschränkt werden.
Ausnahme für die Landwirtschaft
Für Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften gelten diese Verpflichtungen nicht, unabhängig davon, ob diese im Ortsgebiet liegen oder nicht. Auch verbaute Liegenschaften außerhalb des Ortsgebietes unterliegen diesen Verpflichtungen nicht.
Durchführungsvorschriften
Bei der Schneeräumung und -streuung bzw. der Entfernung der Schneewächten dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Weiters ist darauf zu achten, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert wird, und Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt werden und Leitungsdrähte und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt werden. Für das Ablagern von Schnee von Hausdächern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Ablagerung von Schneeräumgut
Wie weit die Straßenanrainer die Ablagerung des Schneeräumgutes auf ihrem Grund zu dulden haben ist landesgesetzlich geregelt. Nach dem OÖ Straßengesetz 1991 ist die Ablagrung des Schneeräumgutes, das beim öffentlichen Winterdienst der Gemeinde anfällt, von den Eigentümern von Grundstücken, die im Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Das Schneeräumgut darf jedoch nur von jenem Straßenteil stammen, der entlang dem betroffen Grundstück liegt. Schneeräumgut von anderen Straßenteilen muss nicht geduldet werden. Auch das Schneeräumgut von privaten Straßen oder Grundstücken darf nicht auf ein fremdes Grundstück abgelagert werden ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers. Unter Schneeräumgut ist nicht nur der geräumte Schnee, sondern auch Verunreinigungen wie Streusplit und Salz zu verstehen.
Aufstellen von Schneezäunen und Stangen
Die Grundeigentümer sind auch verpflichtet, das Aufstellen von Schneezäunen und anderen Vorkehrungen, die der Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen und Steinschlägen dienen, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Folgeschäden an Grundstücken durch derartige Vorkehrungen sind jedoch zu vergüten.