Grundlagen des Nachbarrechts
Das heißt aber auch, dass Eigentümer die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnlichem zu dulden haben, soweit die Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Trifft dies nicht zu, kann der Nachbar diese Einwirkungen untersagen.
Der Gesetzgeber hat damit einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Nutzungsrecht jedes Eigentümers und dem berechtigten Interesse auf Unterlassung von Störungen geschaffen: Eine "unmittelbare“ Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel immer unzulässig (die Zuleitung von Wasser oder Abwässern durch künstliche Gerinne, bis an die Grundgrenze reichende Abflussrohre, vom Sportplatz aufs Nachbargrundstück fallende Fußbälle, abrutschende Dachlawinen vom Nachbarhaus..).
Ein sich aus einem natürlichen Geländeverlauf ergebender Wasserablauf, oder außergewöhnliche natürliche Vorgänge wie z.B. auf das Nachbargrundstück fallendes Laub oder das Verblasen von Sand während eines Sturms stellen keine unzulässigen Immissionen dar, sind aber zu dulden.
Der Gesetzgeber hat damit einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Nutzungsrecht jedes Eigentümers und dem berechtigten Interesse auf Unterlassung von Störungen geschaffen: Eine "unmittelbare“ Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel immer unzulässig (die Zuleitung von Wasser oder Abwässern durch künstliche Gerinne, bis an die Grundgrenze reichende Abflussrohre, vom Sportplatz aufs Nachbargrundstück fallende Fußbälle, abrutschende Dachlawinen vom Nachbarhaus..).
Ein sich aus einem natürlichen Geländeverlauf ergebender Wasserablauf, oder außergewöhnliche natürliche Vorgänge wie z.B. auf das Nachbargrundstück fallendes Laub oder das Verblasen von Sand während eines Sturms stellen keine unzulässigen Immissionen dar, sind aber zu dulden.
Nachbarbegriff
Nachbar ist nicht nur der unmittelbare Anrainer des Grundstücks, von dem störende Einwirkungen ausgehen. Auch weiter weg wohnende Personen sind rechtlich gesehen Nachbarn, sofern sie durch die Einwirkungen betroffen sind.
Was ist ortsüblich?
Maßgeblich für die Beurteilung sind nicht nur die, an jene Liegenschaft, von welcher die Störung ausgeht, unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern alle von der Immission betroffenen Liegenschaften. Als Maßstab für die Ortsüblichkeit dient somit das Umfeld der betroffenen Liegenschaft.
Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung, ob eine Geruchs- oder Lärmbelästigung vorliegt, stellt auch die jeweilige Widmung der Liegenschaft dar. Im Dorfgebiet sind Stallgeruch und Hühnergeschrei üblich, im reinen Wohngebiet wohl eher nicht. Es kann allerdings immer nur die Unterlassung der jeweiligen Einwirkung gefordert werden. Gesundheitsschädliche Einwirkungen sind grundsätzlich nicht zu dulden.
Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung, ob eine Geruchs- oder Lärmbelästigung vorliegt, stellt auch die jeweilige Widmung der Liegenschaft dar. Im Dorfgebiet sind Stallgeruch und Hühnergeschrei üblich, im reinen Wohngebiet wohl eher nicht. Es kann allerdings immer nur die Unterlassung der jeweiligen Einwirkung gefordert werden. Gesundheitsschädliche Einwirkungen sind grundsätzlich nicht zu dulden.
Wie kann man sich als Betroffener wehren?
Wer sich durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt fühlt, sei es der Liegenschaftseigentümer oder eine sonst berechtigte Person (Pächter, Mieter, etc.), hat die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch zu erheben. Gerichtet wird der Unterlassungsanspruch gegen den Eigentümer der Liegenschaft, von welcher die Immission ausgeht oder gegen den unmittelbaren Störer, also denjenigen, der das Grundstück für eigene Zwecke nutzt (Mieter, Pächter, etc.).
Der Liegenschaftseigentümer selbst haftet (zusätzlich neben dem Störer), wenn er die Störung durch den (störenden) Dritten duldet, obwohl er die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück verhindern hätte können oder mit dem Dritten vertraglich die Nutzung der Liegenschaft eingeräumt hat (Mietvertrag, Gestattungsvertrag, etc.).
Auch Beseitigung (bei fortwirkender Beeinträchtigung) und Schadenersatz für entstandene Schäden kann gefordert werden.
Der Liegenschaftseigentümer selbst haftet (zusätzlich neben dem Störer), wenn er die Störung durch den (störenden) Dritten duldet, obwohl er die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück verhindern hätte können oder mit dem Dritten vertraglich die Nutzung der Liegenschaft eingeräumt hat (Mietvertrag, Gestattungsvertrag, etc.).
Auch Beseitigung (bei fortwirkender Beeinträchtigung) und Schadenersatz für entstandene Schäden kann gefordert werden.
Erlaubte Einwirkungen einer behördlich genehmigten Anlage
Gehen die unzulässigen Beeinträchtigungen von einer behördlich genehmigten Anlage (Gewerbebetrieb, landwirtschaftlicher Betrieb mit gewerblicher Betriebsgenehmigung, etc.) aus, so stehen dem Grundnachbarn weder Unterlassungs- noch Beseitigungsansprüche zu, sofern die Emissionen der behördlich genehmigten Anlage anlagentypisch und vom Genehmigungsbescheid gedeckt sind. Lediglich die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen (in Form von Geldforderungen) ist denkbar.
Keinesfalls geduldet werden müssen unmittelbare Zuleitungen und grobkörperliche Einwirkungen.
Keinesfalls geduldet werden müssen unmittelbare Zuleitungen und grobkörperliche Einwirkungen.