Rechtliches über Hausbrunnen und Hausquellen
Wasserrecht
Das Wasserrechtsgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt daher für ganz Österreich. Es sieht im Regelfall keine wasserrechtliche Bewilligung für Hausbrunnen und Hausquellen zur Entnahme des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes vor.
Konkret bewilligungsfrei sind folgende Entnahmen von Grundwasser:
- Entnahme nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke.
- Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund.
Der typische Hausbrunnen für die Versorgung eines Einfamilienhauses oder eines Bauernhofes ist damit jedenfalls bewilligungsfrei.
Die Nutzung von Quellen,
also des frei zutage tretenden Grundwassers, gilt generell als wasserrechtlich bewilligungsfrei.
Rechte von Dritten dürfen jedoch trotz der Bewilligungfreiheit nicht eingeschränkt werden. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn durch den Bau eines Brunnens ein benachbarter Brunnen trocken fällt.
Bewilligungspflichtig nach dem Wasserrecht
Bewilligungspflichtig sind:
- Entnahmen, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen, wie z.B. Brunnen für die landwirtschaftliche Bewässerung.
- Die Wasserversorgung für Dritte, wie die Versorgung von Nachbarobjekten.
- Nutzungen im eigenen Objekt, welche einen eigenen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf überschreiten.
Schutz- und Schongebiete
Die Neuerrichtung von Hausbrunnen in einem Grundwasserschutzgebiet ist in der Regel nicht gestattet.
In Grundwasserschongebieten ist die Neuerrichtung von Hausbrunnen häufig wasserrechtlich anzeige- oder bewilligungspflichtig.
In Grundwasserschongebieten ist die Neuerrichtung von Hausbrunnen häufig wasserrechtlich anzeige- oder bewilligungspflichtig.
Baurecht
Im Allgemeinen ist die Errichtung einer Quelle oder eines Brunnens bei der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat als Baubehörde Kenntnis darüber zu haben, ob eine Hausquelle oder ein Hausbrunnen als Trinkwasser oder als Nutzwasser verwendet werden.