Inanspruchnahme von fremdem Grund für Bauarbeiten
Ist der Platz am von den Arbeiten betroffenen Grundstück dafür zu gering, stellt sich die rechtliche Frage, ob der angrenzende Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstückes zum Befahren oder Ablagern dulden muss. Dies ist der Fall, wenn diese Arbeiten nicht auf andere Weise oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt.
Zeichnet sich bereits im Zug eines Baubewilligungsverfahrens ab, dass aufgrund der Lage oder Grösse des Baugrundstückes eine Inanspruchnahme fremder Grundstücke und baulicher Anlagen unvermeidbar ist und verweigert der Nachbar die Zustimmung dazu, so hat die Baubehörde auf Antrag zugleich mit der Erteilung der Baubewilligung darüber zu entscheiden. Eine Inanspruchnahme hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen.
Nach Abschluss der Nutzung des fremden Grundstückes ist der frühere Zustand desselben soweit als möglich wiederherzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden hat die Baubehörde über Antrag des Geschädigten mit Bescheid eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Dieser Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Baubehörde einzubringen.
Zeichnet sich bereits im Zug eines Baubewilligungsverfahrens ab, dass aufgrund der Lage oder Grösse des Baugrundstückes eine Inanspruchnahme fremder Grundstücke und baulicher Anlagen unvermeidbar ist und verweigert der Nachbar die Zustimmung dazu, so hat die Baubehörde auf Antrag zugleich mit der Erteilung der Baubewilligung darüber zu entscheiden. Eine Inanspruchnahme hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen.
Nach Abschluss der Nutzung des fremden Grundstückes ist der frühere Zustand desselben soweit als möglich wiederherzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden hat die Baubehörde über Antrag des Geschädigten mit Bescheid eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Dieser Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Baubehörde einzubringen.