Erwerb von Dienstbarkeiten
a) durch Vertrag:
Der Eigentümer des Grundstückes A räumt dem Eigentümer des Grundstückes B eine Dienstbarkeit ein. In einem Vertrag sollte die Art und der Umfang des Rechtes genauestens festgelegt werden, d. h. ob durch den Vertrag lediglich ein Geh- oder ein Fahrrecht eingeräumt wird, ob dies nur zum Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zu jedem Zweck ausgeübt werden kann. Weiters sollte der Verlauf und die Breite des Servitutsweges, am besten mit Hilfe einer Skizze, sowie diejenigen Personen, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit eingeräumt worden ist, im Vertrag angeführt werden.
Bestimmungen über die Instandhaltung des gegenständlichen Weges sowie Fragen der entgeltlichen oder unentgeltlichen Einräumung des Servitutsrechtes sollten im Vertrag ebenfalls nicht fehlen.
b) durch Ersitzung:
Diese Rechtsform des Erwerbes ist in der Praxis sehr bedeutsam, weil sie für einen Großteil der ländlichen Servitutswege zutrifft, die schon seit Jahrzehnten ohne Dienst barkeitsbestellungsvertrag und ohne grundbücherliche Eintragung einfach benützt werden. Für die Ersitzung eines Servitutsweges müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Erste Voraussetzung: Gegenüber natürlichen Personen reicht die faktische Ausübung der Benützung eines gegenständlichen Weges über einen mindestens 30-jährigen Zeitraum aus, hingegen benötigt man gegenüber dem Staat, allen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechtes (Gemeinde) sowie den Kirchen eine 40-jährige Ausübung.
Als zweite Voraussetzung wird die gutgläubige Ausübung dieses Rechtes gefordert. Gutgläubiger Besitzer ist derjenige, der aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seine hält. Eine Person ist somit dann als gutgläubig anzusehen, wenn sie glauben kann, dass ihr die Ausübung des Rechtes zusteht, ohne eine Bewilligung oder die Zustimmung einer bestimmten Person einholen zu müssen. Der Ersitzungswerber muss seine Gutgläubigkeit nicht beweisen, diese wird vielmehr im Zweifel für ihn vermutet. Jener Grundstückseigentümer, der sich gegen das behauptete ersessene Wegerecht auf seinem Grund wehren möchte, muss beweisen, dass der Ersitzungswerber nicht gutgläubig ist.
Achtung
Rechtlich gesehen besteht das Problem darin, zu klären, ob der Ersitzungswerber den Weg bereits die geforderten 30 oder 40 Jahre hindurch auch tatsächlich benützt hat. Die Benützung dieses Weges über den eben genannten Zeitraum muss der Ersitzungswerber jedoch beweisen. Im Regelfall werden keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sein, die als Beweismaterial für die Ersitzung herangezogen werden könnten. Als Beweise kommen daher nur Zeugen in Betracht, wobei auch Familienangehörige als taugliche Zeugen herangezogen werden können.
c) durch Testament:
Schließlich kann eine Wegedienstbarkeit einer bestimmten Person auch durch letztwillige Verfügung (z. B. durch Vermächtnis) eingeräumt werden. Als Beispiel kann die Belastung einer Liegenschaft, die den Kindern vermacht wird, mit einem Wegerecht der Ehefrau angeführt werden.
d) durch richterliche Entscheidung:
Auch durch richterliche Entscheidung (Gerichtsurteil) kann eine Dienstbarkeit entstehen. Beispielsweise ist folgende Ausgangslage denkbar: Gesteht ein Grundstückseigentümer lediglich den Bestand eines "Bittweges" zu, der Benützer dieses Weges behauptet jedoch ein Wegerecht durch Ersitzung erworben zu haben, so hat das Gericht mit Urteil darüber zu entscheiden, ob ein Wegerecht vorliegt oder nicht. Das Gericht wird jedoch nicht von Amts wegen tätig, sondern nur durch Klage eines Betroffenen. Außerdem kann durch Gerichtsurteil auch ein "Notweg" begründet werden.