Tierhaltung in der Steiermark 2025
Kälbertransport
Ab dem 1. Juli 2025 ist ein Verbringen von Kälbern ins Ausland ab einem Alter von drei Wochen nur mehr zulässig, wenn im Geburtsbetrieb des jeweiligen Kalbes eine gute Kälbergesundheit unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Berechnungsmethode vorliegt. Liegt keine gute Kälbergesundheit am Betrieb vor, ist ein Verbringen ins Ausland erst ab einem Alter von vier Wochen zulässig. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorgabe sind die jeweiligen Transportunternehmen bzw. die Transporteure. Der Tierhalter ist verpflichtet, die Information über die Kälbergesundheit seines Betriebes den an der Vermarktung beteiligten Verkehrskreisen zur Kenntnis zu bringen.
EU-Konsultation - Modernisierung EU-Tierwohlgesetzgebung
Die EU-Kommission hat mit Frist 12. Dezember 2025 eine Konsultation zur „Modernisierung der EU-Tierwohlgesetzgebung“ gestartet. Die Abteilung Tiere hat den umfassenden Online-Fragebogen beantwortet. Weitere Verschärfungen wurden abgelehnt und die Aufnahme aller EU-Tierschutzvorgaben als Mindeststandards in sämtliche Handelsverträge mit Drittstaaten gefordert. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich Tierschutzvorgaben und Vorgaben in den Bereichen Naturschutz, Klimaschutz und Luftreinhaltung teilweise widersprechen und die Kommission im Rahmen ihrer Tierschutz-, Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung einen Mittelweg anstreben muss. Themenschwerpunkte im Rahmen der Konsultation waren das „Ende der Käfighaltung“, worunter zum Beispiel auch das Ende der Haltung von Kälbern in Kälberiglus gemeint ist und der Import von tierischen Produkten und die dafür geltenden Tierschutzvorschriften. Auch ein Verbot des Tötens männlicher Küken ist Thema. Hier wurde die österreichische Branchenlösung zwischen Geflügelbranche und den heimischen Zoos als Musterbeispiel eingebracht.
Maul- und Klauenseuche
Im März und April 2025 sind in unmittelbarer Grenznähe zu Österreich in Ungarn und der Slowakei Fälle von Maul- und Klauenseuche aufgetreten, die in beiden Ländern zu umfassenden Keulungen führten. Österreich war von Schutz- und Überwachungszonen betroffen. Grenzübergänge wurden vorübergehend geschlossen, risikominimierende Maßnahmen zur Verhinderung der Seucheneinschleppung nach Österreich sowie Handelseinschränkungen verordnet. Am 21. Mai konnten in Österreich schließlich alle Sperrzonen wieder aufgehoben werden. Die behördlichen Maßnahmen und umfassende Biosicherheitsmaßnahmen auf den Betrieben konnten eine Einschleppung der Seuche verhindern.
Gefügelpest
Ausbrüche der Geflügelpest bei Hausgeflügel in den Bezirken Neusiedl am See und Steyr und das dynamische Seuchengeschehen in Europa haben die zuständige Behörde dazu veranlasst, Gebiete mit sogenanntem "stark erhöhtem Risiko" zu verlautbaren. In diesen wurde ab dem 20. November 2025 die Stallpflicht für Geflügel verordnet, alle anderen Gebiete wurde als solche mit „erhöhtem Risiko“ eingestuft. Die Stallpflicht galt in der Steiermark in den Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark, Leibnitz, Deutschlandsberg und Graz sowie im südlichen Teil des Bezirkes Weiz, größere Teile des Bezirkes Graz-Umgebung (Südosten sowie entlang der Mur), Gemeinden entlang der großen Flüsse in den Bezirken Voitsberg (Kainach), Bruck an der Mur (Mur), Leoben (Mur u. Liesing), Murtal und Murau sowie im Auseerland und wurde erst am 4. April 2026 wieder aufgehoben.
Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit hat sich im Herbst massiv ausgebreitet. Insbesondere der Serotyp 8 trat in Kärnten und der Steiermark mit Symptomen bei Rindern und Schafen mit zahlreichen Todesfällen bei Schafen sehr stark auf. In der Steiermark gab es weiter Fälle der Serotypen 3 und 4. Das Gesundheitsministerium hat die Impfung empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) gegen die Blauzungenkrankheit nachdrücklich empfohlen
Lumpy skin disease
Im Juni 2025 wurden auf Sardinien erste Fälle von Lumpy Skin Disease bei Rindern festgestellt. In weiterer Folge traten auch in Norditalien (Provinz Mantua) sowie in Frankreich Fälle auf. In den Seuchengebieten dieser Länder fanden umfassende Keulungen und verpflichtende Impfprogramme statt. Aufgrund der Nähe des Falles in Norditalien zu Österreich (175 km) traf Österreich Vorbereitungen zur Verhinderung der Einschleppung dieser Tierseuche. Österreich hat strenge Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Reinigung und Desinfektion) für empfängliche Tiere verordnet, die aus den Risikogebieten nach Österreich eingebracht werden sollten. Aus den Sperrzonen in den betroffenen Ländern durften grundsätzlich keine empfänglichen Tiere verbracht werden.
Industrieemissionsrichtlinie
Das European Bureau for Research of Industrial Transformation and Emissions (EU-BRITE) hat Mitte Dezember 2025 den Entwurf der „Betriebsvorschriften – Beste verfügbare Techniken“ veröffentlicht, die Schweine- und Geflügelbetriebe, welche in den Geltungsbereich der EU-Industrieemissionsrichtlinie fallen, künftig einhalten müssen. Diese werden im dritten Quartal 2026 von der EU-Kommission in Form eines Durchführungsbeschlusses veröffentlicht und sind für die betroffenen Betriebe maßgeblich hinsichtlich einzuhaltender maximaler Emissionswerte, anzuwendender bester verfügbarer Technologien und laufendem Monitoring.
Betrachtet werden Ammoniak-, Methan-, Staub-, Lärm- und Geruchsemissionen, Stickstoff- und Phosphoreintrag in Boden und Wasser, mikrobielle Krankheitserreger, Wassermanagement und Energieverbrauch. Der Katalog der vorgeschriebenen Technologien umfasst die Bereich Nährstoff-management (Fütterung), Stallhaltungssysteme, Wirtschaftsdüngerlagerung, -aufbereitung und -ausbringung sowie Kadaverlagerung.
In Koordination durch die Landwirtschaftskammer Steiermark wurde unter Einbeziehung der Schweine- und Geflügelreferenten sowie von Düngungs- und Emissionsexperten der Landwirtschaftskammern Steiermark, Ober- und Niederösterreich eine umfassende Stellungnahme erarbeitet, um sie im Jänner 2026 beim Umweltbundesamt einzubringen, das die nationale Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der Betriebsvorschriften koordiniert und Österreich auf EU-Ebene vertritt.
VFGH-Urteil Vollspaltenboden Rinder
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag der Burgenländischen Landesregierung zur Haltung von Mastrindern auf Vollspaltenboden im Hauptpunkt abgewiesen und in zwei Unterpunkten im Juli 2025 als unzulässig zurückgewiesen.
Unterschiedliche Anforderungen an die Haltung für Zucht- und Mastrinder sind laut VfGH zulässig. Damit bleiben die geltenden Bestimmungen für die Rinderhaltung im Tierschutzgesetz und der 1. Tierhaltungsverordnung aufrecht.