Handymast auf meinem Grund

Der Ausbau des 5G-Mobilfunks benötigt immer mehr Standorte zur Errichtung der Masten. Auch bei Landwirt H. hat jemand im Auftrag eines Mobilfunkbetreibers angeläutet und ihm einen Vertrag über die Grundinanspruchnahme für einen neuen Mobilfunkmasten vorgelegt. Herr H. wusste von einem Bekannten, Herrn B., dass er den Vertrag zur Begutachtung an die Experten der Landwirtschaftskammer schicken kann.
Herr B. hat bereits einen Sendemast am Grundstück stehen und bekam unlängst einen Anruf einer ausländischen Agentur, die im vermeintlichen Auftrag eines Mobilfunkunternehmens eine Vertragskorrektur zu schlechteren Bedingungen unterbreitete. Und würde er dem nicht zustimmen, würde der Vertrag gekündigt und der Standort aufgelassen, so der Anrufer. Um herauszufinden, ob das rechtens sein kann, wandte er sich an die Landwirtschaftskammer.
Worauf ist zu achten
Neben den gängigen Vertragsbestimmungen, stellen sich in der Praxis immer wieder Fragen zu folgenden Punkten der Vertragsgestaltung:
- Was wird geregelt? Geht es im Vertrag nur um die vom Handymast benötigte Fläche oder werden zusätzliche Dinge mitgeregelt? Grundsätzlich sollten etwa für Zufahrt oder Verlegung eines Glasfaserkabels eigene Vereinbarungen getroffen werden. Wird alles in einem Vertrag geregelt, muss sich das auch in der Abgeltung widerspiegeln. In der Regel wird ein monatliches oder jährliches Entgelt vereinbart, welches mit dem Verbraucherpreisindex wertgesichert ist.
- Lageplan. Konkrete Darstellung der benötigten Grundfläche oder des Projekts auf einem angehängten Lageplan. Dazu wird der betroffene Liegenschaftsteil und der darauf zu errichtende Handymast, etwaige zusätzliche Bauten oder Zufahrten konkret dargestellt. Wichtig ist dies, um die Ausmaße der Inanspruchnahme zu kennen und späteren Unstimmigkeiten vorzubeugen.
- Rechte und Pflichten. Es sollte konkret und klar angeführt werden, welche Rechte der Mobilfunkbetreiber erhält und welche Verpflichtungen damit verbunden sind. Eine eigenständige Übertragung der Rechte aus dem Vertrag auf Dritte sollte tunlichst vermieden werden. Wenn zukünftig ein weiterer Betreiber den Standort ebenfalls nutzen möchte, sollte der Vertrag die neuerliche Zustimmung des Grundeigentümers vorsehen.
- Schad- und Klagloserklärung. Der Mobilfunkbetreiber sollte kurz gesagt für alle Schäden haften, die durch die von ihm errichteten Anlagen ausgehen. Dies gilt auch, wenn Schäden durch von ihm beauftragte Unternehmen verursacht werden.
- Dauer und Rückbau. Die Dauer der vertraglichen Bindung sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen des Mobilfunkbetreibers und der Grundeigentümer darstellen. Auch was danach kommt, muss geregelt werden: Nach Beendigung des Vertrages muss der Mobilfunkbetreiber sämtliche errichteten Anlagen entfernen und den ursprünglichen, wie bei Vertragsabschluss vorhandenen Zustand der Liegenschaft wieder herstellen.
Vertrags-Check
- Einem Vertrag über die Grundinanspruchnahme sollte nur nach guter Überlegung zugestimmt werden. Nicht unter Druck setzen lassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich von Experten der Landwirtschaftskammer beraten.
- Verlängerungen eines bestehenden Standortes sollten ebenso eingehend geprüft werden.
- Telefonische Angebote über Vertragsänderungen zum Schlechteren sind stets zu hinterfragen und im Einzelfall genauer zu prüfen.
- Kontakt: Tel.-Nr.: 0316/8050-1296 oder -1247, E-Mail: recht@lk-stmk.at .