Urheberrechtsverletzungen im Internetzeitalter – Was darf ich wirklich?
Sobald selbst gemachte Fotos (z.B. Urlaubsfotos, Landschaftsbilder, Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw…) auf eine Internetseite gestellt werden, sind diese ohne weiteres Zutun des "Fotografen“ urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit seiner Zustimmung verwendet oder weitergegeben werden.
Es bedarf also entgegen der landläufigen Meinung keines "Copyright“ Vermerks oder einer speziellen Registrierung. Es müssen auch keine hochdotierten künstlerischen Werke sein, es fallen Alltagsfotos genau so unter diesen Schutz wie auch einfache Handybilder.
Falls Personen abgebildet sind, braucht es vor Veröffentlichung aber deren Einverständnis (Schutz am eigenen Bild). Einzig die Kopie zu einem reinen Privatzweck (zur Ansicht für die Familie) kann ohne Einwilligung des Fotografen gestattet sein. Willigt der Fotograf in eine Weiterverwendung ein, ist das Bild mit einem entsprechenden Copyright-Vermerkt mit Hinweis auf den Urheber aufzunehmen.
Es bedarf also entgegen der landläufigen Meinung keines "Copyright“ Vermerks oder einer speziellen Registrierung. Es müssen auch keine hochdotierten künstlerischen Werke sein, es fallen Alltagsfotos genau so unter diesen Schutz wie auch einfache Handybilder.
Falls Personen abgebildet sind, braucht es vor Veröffentlichung aber deren Einverständnis (Schutz am eigenen Bild). Einzig die Kopie zu einem reinen Privatzweck (zur Ansicht für die Familie) kann ohne Einwilligung des Fotografen gestattet sein. Willigt der Fotograf in eine Weiterverwendung ein, ist das Bild mit einem entsprechenden Copyright-Vermerkt mit Hinweis auf den Urheber aufzunehmen.
Gravierende Folgen
Wird ein Foto ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Internet gestellt, kopiert oder verlinkt, kann das teuer werden und weitreichende Folgen haben.
So entsteht zum Beispiel ein Anspruch auf angemessenes Entgelt für die Verwendung und ein Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer kann geltend gemacht werden.
Dies geschieht mit Hilfe einer sogenannten Abmahnung, in welcher der Verletzer aufgefordert wird innerhalb einer bestimmten Frist die Rechtsverletzung zu unterbinden (z.B. das Foto wieder zu löschen), eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und Schadenersatz zu zahlen.
Wird zur Durchsetzung dieser Ansprüche ein Rechtsanwalt beigezogen, so sind im Regelfall auch die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Ein solches Abmahnschreiben sollte keinesfalls ignoriert werden, da im schlimmsten Fall ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen kann.
Es empfiehlt sich aber, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen um die weitere Vorgehensweise zu besprechen, da die gestellten Schadenersatzforderungen oft sehr hoch bemessen sind und hier durchaus Handlungsspielraum besteht.