Trennung, was nun? - Informationen zum Kindesunterhalt
Der andere Elternteil erbringt einen finanziellen Beitrag in Form von Geldunterhalt, der sich der Höhe nach einerseits an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und andererseits am Bedarf des Kindes orientiert. Was viele hierbei nicht wissen ist, dass die Unterhaltspflicht für den Sprössling nicht bereits mit Volljährigkeit sondern erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erlischt. Doch wie wird der Kindesunterhalt konkret berechnet?
Bei unselbständig Erwerbstätigen stellt das Monatsnettoeinkommen die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Kindesunterhaltes (inklusive Sonderzahlungen, aufgeteilt auf zwölf Monate) dar. Zulagen fallen nur dann nicht ins Gewicht, wenn sie der Abgeltung eines tatsächlichen Mehraufwandes dienen (amtliches Kilometergeld, usw.).
Die Unterhaltshöhe selbst beträgt für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren ausgehend vom Nettoeinkommensdurchschnitt 16 Prozent des Nettoeinkommens, für 6 bis 10-Jährige beträgt er 18 Prozent, für 10 bis 15-Jährige 20 Prozent und für über 15 Jährige 22 Prozent ("Prozentmethode“), wobei eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes, beispielsweise Lehrgeld, zu berücksichtigen sind. Bestehen Sorgepflichten gegenüber weiteren Kindern oder dem Ehegatten, können Abzüge gemacht werden (ein Prozent je Kind unter 10 Jahren, 2 Prozent je Kind über 10 Jahren und 0 bis 3 Prozent bei Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatten, abhängig von dessen Einkommen). Weitere Abzüge sind möglich, wenn der hauptsächlich betreuende Elternteil Familienbeihilfe für das Kind bezieht.
Bei selbständig Erwerbstätigen wird anstelle des Monatsnettoeinkommens das Durchschnittseinkommen der letzten ein bis drei Wirtschaftsjahre herangezogen, der sogenannte Reingewinn. Das ist jener Betrag, der dem Verpflichteten nach Abzug von variablen Kosten (z.B. Diesel, Saatgut,..) und Fixkosten (z.B. betriebliche Versicherung, Abschreibungen von Anschaffungen binnen der vergangenen drei Jahre, Kredite, usw.) verbleibt.
Bei pauschaler Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft reichen Einkommenssteuerbescheid, Steuererklärung oder Beitragsgrundlagenvorschreibung für die Sozialversicherung nicht aus; fallweise kommt es zur kostspieligen Beiziehung eines Sachverständigen für ein Gutachten über das tatsächlich verfügbare Einkommen. Referenzunterlagen wie die nach Betriebstypen veröffentlichten Buchführungsergebnisse oder einzelbetriebliche Kalkulationen weisen Unterschiede zum Unterhaltsrecht auf, können aber dennoch ein guter Anhaltspunkt sein. Mittels im Internet abrufbarer Unterhaltsrechner kann mit der Prozentmethode ein Monatsbetrag errechnet und mit dem Regelbedarf abgeglichen werden. Eine Orientierung am Regelbedarf ist bei offenen Einkommensverhältnissen der für alle Beteiligten einfachste Weg.
Bei pauschaler Gewinnermittlung in der Land- und Forstwirtschaft reichen Einkommenssteuerbescheid, Steuererklärung oder Beitragsgrundlagenvorschreibung für die Sozialversicherung nicht aus; fallweise kommt es zur kostspieligen Beiziehung eines Sachverständigen für ein Gutachten über das tatsächlich verfügbare Einkommen. Referenzunterlagen wie die nach Betriebstypen veröffentlichten Buchführungsergebnisse oder einzelbetriebliche Kalkulationen weisen Unterschiede zum Unterhaltsrecht auf, können aber dennoch ein guter Anhaltspunkt sein. Mittels im Internet abrufbarer Unterhaltsrechner kann mit der Prozentmethode ein Monatsbetrag errechnet und mit dem Regelbedarf abgeglichen werden. Eine Orientierung am Regelbedarf ist bei offenen Einkommensverhältnissen der für alle Beteiligten einfachste Weg.
Die auf der Homepage des Finanzamtes jährlich veröffentlichten "Regelbedarfssätze" (https://findok.bmf.gv.at) dienen - auch für unselbständig Erwerbstätige - als Richtwerte. Sie spiegeln in etwa jenen finanziellen Aufwand wider, welcher - abhängig vom Kindesalter - als angemessen erachtet wird. So liegt auszugsweise der Bedarf von Kleinkindern von 0 bis 3 Jahren in etwa bei 340 Euro und der für 15 bis 19-Jährige bereits bei 660 Euro (Werte 2024).
Sollte der im Zuge der Prozentmethode errechnete Betrag höher oder niedriger ausfallen, als der in den Regelbedarfssätzen angeführte Betrag, so gilt: Der Unterhaltsbetrag ist grundsätzlich immer einkommensabhängig zu berechnen, kann somit daher auch über oder unter den Regelbedarfssätzen liegen. Die sogenannte Luxusgrenze und gleichzeitig die Grenze nach oben hin liegt allerdings in Höhe des 2,5-fachen Regelbedarfssatzbetrages; die Grenze nach unten beim Unterhaltsexistenzminimum, das ist jener Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug der Kindesunterhaltszahlungen jedenfalls zur Sicherung seiner eigenen Existenz verbleiben muss.