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22.02.2022 | von Renate Schmoll

Anerbenrecht regelt die Erbfolge

Schutz des Anerbenrechts kann durch vermeintlich gut gemeinte Regelungen verloren gehen.

Bauernhof
Um eine Zerstückelung der Höfe zu vermeiden, gibt es für Erbhöfe das Anerbenrecht. © LK OÖ
Das Anerbengesetz regelt die bäuerliche Erbfolge bei Erbhöfen. Um ein Erbhof zu sein, muss er einer Person alleine, Ehegatten gemeinsam oder einem Elternteil und seinem Kind gehören. Zumindest eine Person muss rechnerisch von den Erträgen des Hofes leben können. Nach dem ­Anerbengesetz soll beim Tod eines Eigentümers eine Person den Hof alleine erben, wenn es keine andere Regelung (beispielsweise Testament) gibt. Die übrigen gesetzlichen Erben (Kinder oder Ehegatten) erhalten ihren Pflichtteil der vom geringeren Übernahmspreis (Kasten unten) berechnet wird.

Höfe erhalten

Der Übernahmspreis ist so bemessen, dass der Anerbe den Hof weiter bewirtschaften kann. Würde man den Verkehrswert zur Berechnung verwenden, müsste der Anerbe den Betrieb – oder Teile davon – wohl oft verkaufen, um die Pflichtteile auszahlen zu können. Die Berechnung der Abfindungsansprüche (Pflichtteile) vom Übernahmspreis statt vom Verkehrswert und der Einsatz eines einzigen Anerben sind die zwei wesentlichen Punkte, die das Anerbengesetz von der herkömmlichen Erbfolge unterscheiden. Doch es ist Vorsicht geboten, wie folgende Beispiele zeigen:
  • Idealfall: Die Mutter ist Allein­eigetümerin eines Erbhofes. Sie stirbt und das älteste Kind erhält den gesamten Hof. Die Pflichtteile des Ehemannes der Verstorbenen und der anderen Kinder werden vom Übernahmspreis berechnet. Der Hof kann vom Anerben fortgeführt werden ohne dass verkauft werden müsste. 
  • Testament: Mutter und Vater sind Hälfteeigentümer eines Erbhofes. Der Vater setzt in seinem Testament den Sohn als Alleinerben ein. Der Vater stirbt. Das Anerbengesetz sieht aber vor, dass die Mutter als Miteigentümerin erben müsste. Da der Vater im Testament aber den Sohn als Erben eingesetzt hat, darf das Anerbengesetz nicht mehr angewendet werden. Der Sohn erhält zwar den Hälfteanteil des Hofes, die Pflichtteile der Mutter und seiner Geschwister werden aber vom höheren Verkehrswert berechnet. 
  • Außerfamiliär: Der geschiedene Vater ist Alleineigentümer eines Erbhofes und übergibt den Hof zu Lebzeiten außerfamiliär. Die drei Söhne unterschreiben keinen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Der Vater stirbt fünf Jahre nach der Übergabe. Eigentlich hätten die Söhne Pflichtteilsansprüche gegenüber ihrem Vater hinsichtlich des verschenkten Hofes. Da der Erbhof aber an eine fremde Person verschenkt wurde, können sie nichts mehr fordern. Die Schenkung an Fremde ist nach nur zwei Jahren verjährt. Hätte derselbe Vater einem seiner Kinder den Hof zu Lebzeiten übergeben, könnten die anderen weichenden Kinder ihren Pflichtteil vom Erbhof immer fordern, da es unter den Pflichtteilsberechtigten keine Verjährung bei der Schenkungsanrechnung gibt. 

Übernahmspreis

Unter Berücksichtigung aller auf dem Erbhof bestehenden Lasten wird ein Wert ermittelt, der üblicherweise unter dem Verkehrswert liegt. Dieser wird zur Berechnung von Abfindungsansprüchen (Pflichtteilen) herangezogen um nicht zur Zersplitterung des Hofes zu führen. Ist der Wert im Verlassenschaftsverfahren strittig, ist ein Gutachten erforderlich.

Erbhof

Ein Erbhof ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle, der im Eigentum einer Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und dessen Kind steht. In der Steiermark gibt es keine Geschwister-Erbhöfe! Zusätzlich muss mindestens eine erwachsene Person vom Durchschnittsertrag des Hofes leben können.
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