Rechtsfragen beim Maschinenkauf: Formvorschriften, AGBs und Rücktrittsrecht
Kaufverträge können grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Das heißt, auch mündliche Verträge sind wirksam und einklagbar. Bei wichtigen Rechtsgeschäften empfiehlt es sich daher, zu Beweiszwecken die einzelnen Vertragspunkte schriftlich festzuhalten.
Auch sollten Vertragspunkte, auf welche ausdrücklich Wert gelegt wird (wie zum Beispiel kostenlose Ersatzreifen, der Tausch einer am Gerät befindlichen Anhängerkupplung oder ein Kauf auf Feldprobe) unbedingt niedergeschrieben werden. Denn nur das, was schriftlich vereinbart wurde, kann später auch ohne Schwierigkeiten durchgesetzt werden.
Auch sollten Vertragspunkte, auf welche ausdrücklich Wert gelegt wird (wie zum Beispiel kostenlose Ersatzreifen, der Tausch einer am Gerät befindlichen Anhängerkupplung oder ein Kauf auf Feldprobe) unbedingt niedergeschrieben werden. Denn nur das, was schriftlich vereinbart wurde, kann später auch ohne Schwierigkeiten durchgesetzt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (das "Kleingedruckte bei Verträgen") enthalten zahlreiche Klauseln, durch die ein Vertragspartner versucht, seine rechtliche Position zum Nachteil des Partners zu verbessern. Vor Vertragsabschluss sollten diese Geschäftsbedingungen genau durchgelesen und erforderlichenfalls durchgestrichen oder abgeändert werden.
Habe ich ein Rücktrittsrecht?
Es gibt bei Verträgen kein allgemeines Rücktrittsrecht. Ist ein Vertrag gültig zustande gekommen, muss er von jedem der Vertragsteile erfüllt werden.
Die – ohnedies nur selten anwendbaren – Rücktrittsrechte gemäß dem Konsumentenschutzgesetz sind auf Verträge, die ein Landwirt für seinen Betrieb abschließt, nicht anzuwenden. Es besteht auch keine allgemeine Möglichkeit, durch Zahlung einer Stornogebühr einen Vertrag aufzulösen.
Es kann aber vertraglich ein Rücktrittsrecht vereinbart werden (zB “Rücktrittsrecht des Käufers bis zum .....“). Die Rücktrittserklärung, die mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen sollte, muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verkäufer eingelangt sein.
Die – ohnedies nur selten anwendbaren – Rücktrittsrechte gemäß dem Konsumentenschutzgesetz sind auf Verträge, die ein Landwirt für seinen Betrieb abschließt, nicht anzuwenden. Es besteht auch keine allgemeine Möglichkeit, durch Zahlung einer Stornogebühr einen Vertrag aufzulösen.
Es kann aber vertraglich ein Rücktrittsrecht vereinbart werden (zB “Rücktrittsrecht des Käufers bis zum .....“). Die Rücktrittserklärung, die mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen sollte, muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verkäufer eingelangt sein.