Google Fonts Abmahnungen – Auskunftsbegehren nach der Datenschutzgrundverordnung
Die zahlreichen Mahnschreiben mit denen derzeit viele Website-Betreiber konfrontiert sind, haben österreichweit großen Ärger ausgelöst. Gefordert wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von EUR 100,00 und EUR 90,00 Kostenersatz. Begründet wird der Schadenersatzanspruch mit der unzulässigen Weitergabe der IP Adresse einer Mandantin durch die Verwendung von Google Fonts auf Webseiten in die USA. Die Klärung der Frage, ob ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt, fällt hier in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde und der österreichischen Gerichte (Startseite - Datenschutzbehörde (dsb.gv.at). Ein Schadenersatz kann gerichtlich geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Ob ein allfälliger Schadenersatzanspruch tatsächlich besteht, ist von österreichischen Gerichten zu beurteilen.
Im Aufforderungsschreiben wird zusätzlich auch ein Auskunftsbegehren nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestellt. Hier gilt es zu beachten, dass auch wenn man den geforderten Betrag nicht bezahlt – was im Einzelfall abzuwägen ist - muss das im Schreiben beiliegende Auskunftsbegehren dennoch beantwortet werden. Beim Auskunftsbegehren gilt es Folgendes zu beachten:
Nach den Bestimmungen der DSGVO steht jeder betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, welche ihrer personenbezogenen Daten (z.B. Namen, E-Mail-Adresse, IP-Adresse) innerhalb eines Betriebs bzw. beim Besuch einer Website verarbeitet werden. Ein Webseitenbesucher, dessen IP-Adresse im Zuge des Aufrufs einer Webseite gespeichert wird, gilt daher als betroffene Person. Das Auskunftsansuchen kann grundsätzlich formlos gestellt werden, jedoch hat der Auskunftswerber seine Identität nachzuweisen. Wird ein Auskunftswerber durch einen Rechtsanwalt vertreten und schreitet dieser für den Auskunftswerber ein, ist vom Anwalt eine entsprechende Vollmacht der vertretenen Person vorzulegen. Neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ist ein zusätzlicher Identitätsnachweis grundsätzlich nicht erforderlich, da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Identität des Auskunftswerbers im Sinne der DSGVO zu überprüfen. Bei Zweifeln steht es dem Verantwortlichen frei, zusätzliche Identitätsnachweise zu verlangen.
Das Auskunftsbegehren ist jedenfalls binnen eines Monats nach Erhalt zu beantworten. Eine Beantwortung ist auch dann erforderlich, wenn keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeitet werden („Negativauskunft“). Der gestellte Antrag auf Auskunft über die Datenverarbeitung sollte daher nicht ignoriert werden. Wer das Auskunftsbegehren nicht beantwortet, riskiert verwaltungsrechtliche Konsequenzen. Die Verletzung der Auskunftspflicht ist mit hohen Geldstrafen bedroht. Das Auskunftsbegehren ist schriftlich zu beantworten und hat bestimmte Inhalte aufzuweisen. Da das Auskunftsbegehren schriftlich erfolgte, sollte das Auskunftsschreiben postalisch übersendet werden.
Ein frei zugängliches Muster für ein Auskunftsschreiben finden Sie unter:
Weitere Informationen finden Sie
- Google Web Fonts Abmahnungen / Verfahren - dataprotect - Informationen zum Datenschutz in Österreich und der EU (DSGVO, DSG)
- Information der Datenschutzbehörde zum Thema Abmahnungen wegen Google Fonts, Bekanntmachungen - Datenschutzbehörde (dsb.gv.at)