GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Ziele dieser Anforderung
- Vermeidung der Freisetzung von Kohlenstoff und Erhalt der organischen Substanz im Boden.
- Vermeidung von Luftverschmutzungen.
- Positiver Einfluss auf den Humusaufbau auf Ackerflächen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
Auflagen
- Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern.
- Ausnahmen sind im Einzelfall aufgrund von phytosanitären Gründen nur nach behördlicher Genehmigung möglich. Diese Ausnahme hat im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, zu stehen.