GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden
Ziel dieser Anforderung
- In der Richtlinie 2009/128/EG ist die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt. Wesentlichstes Ziel ist die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Reduktion von Risiken und Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch deren Einsatz.
Betroffene Bereiche
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (auch biologische Pflanzenschutzpräparate und Nützlinge) in der Landwirtschaft
- Geräte für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
- Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
Auflagen/Bestimmungen
Die Umsetzung Richtlinie 2009/128/EG erfolgt in Österreich durch die Gesetzgebung der Bundesländer. Es sind daher die unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur von Personen erworben und angewendet werden, wenn diese über einen Sachkundeausweis verfügen. Dieser kann nur bei entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildung beantragt werden. Der Sachkundeausweis ist sechs Jahre gültig und kann durch den Nachweis von Fortbildungsstunden wieder um sechs Jahre verlängert werden. Bei den Voraussetzungen für die Antragstellung gelten unterschiedliche Bestimmungen in den Ländern.
Geräte, welche zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, müssen alle drei Jahre von einer zertifizierten Werkstätte überprüft werden. Neugeräte müssen nach fünf Jahren überprüft werden. Dies Geräteüberprüfung betrifft auch Granulatstreuer und Beizanlagen.
Pflanzenschutzmittel müssen sachgerecht gelagert werden. Die unterschiedlichen Anforderungen der Länder können dem AMA-Merkblatt entnommen werden (siehe Links).
Durch die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sind nichtchemische Alternativen bevorzugt anzuwenden.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur von Personen erworben und angewendet werden, wenn diese über einen Sachkundeausweis verfügen. Dieser kann nur bei entsprechender Aus-, Fort- und Weiterbildung beantragt werden. Der Sachkundeausweis ist sechs Jahre gültig und kann durch den Nachweis von Fortbildungsstunden wieder um sechs Jahre verlängert werden. Bei den Voraussetzungen für die Antragstellung gelten unterschiedliche Bestimmungen in den Ländern.
Geräte, welche zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, müssen alle drei Jahre von einer zertifizierten Werkstätte überprüft werden. Neugeräte müssen nach fünf Jahren überprüft werden. Dies Geräteüberprüfung betrifft auch Granulatstreuer und Beizanlagen.
Pflanzenschutzmittel müssen sachgerecht gelagert werden. Die unterschiedlichen Anforderungen der Länder können dem AMA-Merkblatt entnommen werden (siehe Links).
Durch die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes sind nichtchemische Alternativen bevorzugt anzuwenden.
Links und Kontakte
Fachliche Information zu GAB 8:
- Vorarlberg: DI (FH) Ulrich Höfert, ulrich.hoefert@lk-vbg.at, T: 05574 400230
- Tirol: Ing. Ulrich Jakob Zeni, ulrich.zeni@lk-tirol.at, T: 05 92921507 F: +43 5 92921599
- Salzburg: Dipl.-Ing. Matthias Greisberger BEd, matthias.greisberger@lk-salzburg.at; T: 662/870571 242
- Oberösterreich: DI Hubert Köppl, Hubert.Koeppl@lk-ooe.at, T: 050 69021412
- Niederösterreich: DI Christian Emsenhuber, christian.emsenhuber@lk-noe.at, T: 05 0259 22602
- Burgenland: Ing. Stefan Winter, stefan.winter@lk-bgld.at, T: 02682 702651
- Wien: Ing. Philipp Prock, philipp.prock@lk-wien.at, T: 01 587952821
- Steiermark: DI Andreas Achleitner, andreas.achleitner@lk-stmk.at, T: 0316 8050 1338
- Kärnten: DI Erich Roscher, pflanzenbau@lk-kaernten.at, T: 0463 58501423