GAB 6 - Hormonanwendungsverbot
Hinweis
Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen
Ziel dieser Grundanforderung
Die Anwendung von Hormonen zur Unterstützung der Mast ist generell verboten. Die Anwendung von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt oder durch den Tierhalter ist gesetzlich geregelt. Um die Lebensmittelsicherheit nachvollziehbar gewährleisten zu können, ist die Dokumentation der Arzneimittelanwendung, die ordnungsgemäße Lagerung und das Einhalten der entsprechenden Wartezeiten notwendig.
Welche rechtlichen Verordnungen liegen der Richtlinie zu Grunde?
- Rechtsgrundlagen Hormonanwendungsverbot: Richtlinie 96/22/EG, national umgesetzt mit Hormonverordnung 2009, BGBl. II Nr. 218/2009
- Rechtsgrundlagen Tierarzneimittelanwendung:
- Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF
- Tierarzneimittelkontrollgesetz – TAKG, BGBl. I Nr. 28/2002 idgF
Wer ist betroffen?
Alle Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter.
Auflagen und Bestimmungen
Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle werden folgende Anforderungen geprüft und bewertet:
- ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters (Sammlung der Abgabebelege)
- rechtmäßiger Besitz und ordnungsgemäße Lagerung der Tierarzneimittel
- Identifizierbarkeit von Tieren, die sich in Wartezeit befinden