Augen auf beim Online-Kauf
Immer wieder werden gerade
beim Telefonverkauf ältere
Menschen „Opfer“ von
Anbietern dubioser Gesundheitsprodukte
zu überhöhten
Preisen oder anderen
Produkten.
Grundsätzlich gibt es bei einem
einmal abgeschlossenen
Kaufvertrag, auch wenn
dieser mündlich erfolgt,
kein Rücktrittsrecht. Man
kann allerdings, wenn man Verbraucher ist, von Verträgen,
die man im sogenannten
Fernabsatz (also im Internet,
über telefonische Bestellung
oder bei Katalogbestellungen)
oder außerhalb
von den Geschäftsräumen
des Verkäufers abgeschlossen
hat, innerhalb von 14
Tagen zurücktreten.
Wichtig ist, dass man den Rücktritt binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss zB bei Dienstleistungen, Wasser- und Energiebezug bzw. bei Waren binnen 14 Tagen ab dem Tag der Lieferung erklären muss. Hat der Verkäufer nicht über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, hat man eine Rücktrittsfrist von zwölf Monaten.
Wichtig ist, dass man den Rücktritt binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss zB bei Dienstleistungen, Wasser- und Energiebezug bzw. bei Waren binnen 14 Tagen ab dem Tag der Lieferung erklären muss. Hat der Verkäufer nicht über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, hat man eine Rücktrittsfrist von zwölf Monaten.
Die Rücktrittserklärung ist an keine besondere Form gebunden, allerdings ist zu Beweiszwecken der Versand mit eingeschriebenen Brief (Postbeleg aufbewahren) oder eine E-Mail mit Lesebestätigung zu empfehlen.
Achtung: Das bloße Zurückschicken
der Ware reicht für
den erfolgreichen Rücktritt
nicht aus.
Von diesem speziellen
Rücktrittsrecht gibt
es auch einige Ausnahmen
zB bei Waren, die speziell
für Sie angefertigt wurden;
bei geöffneten Waren,
die aus hygienischen Gründen
nicht mehr zurückgegeben
werden können; bei Hotelbuchungen
und Konzertkarten;
bei geöffneter Computersoftware
oder CDs und
DVDs.
Generell muss vor einem voreiligen Vertragsabschluss gewarnt werden. Verträge sind einzuhalten. Da Verträge, wenn sie zu Stande gekommen sind, nur unter den obigen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden können, ist zu empfehlen, jeden Vertrag vor der Unterschrift bzw. vor der Zustimmung im Internet gründlich und in Ruhe durchzulesen. Auch das „Kleingedruckte“, wie zB allgemeine Geschäftsbedingungen wird mit der Unterschrift zum Vertragsinhalt. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auflösung eines Vertrages durch Zahlung einer Stornogebühr. Dabei ist man auf die Kulanz des Vertragspartners angewiesen.
Generell muss vor einem voreiligen Vertragsabschluss gewarnt werden. Verträge sind einzuhalten. Da Verträge, wenn sie zu Stande gekommen sind, nur unter den obigen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden können, ist zu empfehlen, jeden Vertrag vor der Unterschrift bzw. vor der Zustimmung im Internet gründlich und in Ruhe durchzulesen. Auch das „Kleingedruckte“, wie zB allgemeine Geschäftsbedingungen wird mit der Unterschrift zum Vertragsinhalt. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Auflösung eines Vertrages durch Zahlung einer Stornogebühr. Dabei ist man auf die Kulanz des Vertragspartners angewiesen.