Vor-Ort-Kontrolle III: Kontrolle auf Almen in der GAP ab 2023
Weiters ergibt sich aus den unterschiedlichen Invekos-Maßnahmen wie beispielsweise ÖPUL, DIZA, AZ und Gekoppelte Stützung die Notwendigkeit, in der neuen GAP Vor-Ort-Kontrollen (VOK) auf der Alm durchzuführen. Auch hier gilt - die Systematik der Kontrolle wurde in einzelnen Bereichen geändert, die Grundsätze einer Vor-Ort-Kontrolle bleiben jedoch gleich.
Die zu kontrollierenden Almen werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt. Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass eine Alm mehrmals im Sommer Besuch vom AMA-Prüforgan bekommt, wenn dieselbe Alm in mehreren Auswahlverfahren enthalten ist. Außerdem können mehrere Kontrollbesuche erforderlich sein, wenn relevante Auflagen nicht zum selben Zeitpunkt kontrollierbar sind oder eine Nachkontrolle erforderlich ist.
Die zu kontrollierenden Almen werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt. Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass eine Alm mehrmals im Sommer Besuch vom AMA-Prüforgan bekommt, wenn dieselbe Alm in mehreren Auswahlverfahren enthalten ist. Außerdem können mehrere Kontrollbesuche erforderlich sein, wenn relevante Auflagen nicht zum selben Zeitpunkt kontrollierbar sind oder eine Nachkontrolle erforderlich ist.
Tierwohl Behirtung
Die Teilnahme an der Behirtung setzt die tägliche ordnungsgemäße Versorgung der Tiere (erforderlichenfalls auch in der Nacht) voraus. Dazu muss eine geeignete Unterkunfts- und Übernachtungsmöglichkeit für die Hirtin oder den Hirten vorhanden sein.
Alle beantragten Tiere müssen Tag und Nacht Zugang zur Futterfläche der Alm haben, um eine möglichst flächendeckende Beweidung aller Almflächen zu erreichen. Der Schutz der Tiere vor verschiedenen Gefahren soll aber nicht verhindert werden. So können Tiere bei Gefahr oder anderen widrigen Umständen in den Almstall getrieben werden. Der Unterstand oder der Stall kann auch für die Tiere frei zugänglich sein. Deshalb ist es möglich, dass Almtiere die Hälfte eines Tages (z.B. zwischen den Melkzeiten, tags oder nachts) im Almstall verbringen, wenn dies aus arbeitswirtschaftlichen, tiergesundheitlichen oder traditionellen Gründen erforderlich ist. In der restlichen Zeit jedoch muss den Tieren ständiger Zugang zu Almfutterflächen gewährt werden.
Bei Beantragung des optionalen Zuschlags für Herdenschutzhunde müssen die zertifizierten Herdenschutzhunde während der gesamten Alpungsdauer der behirteten Tiere, jedoch zumindest 60 Kalendertage, auf der Alm eingesetzt werden. Die mindestens 60 Kalendertage müssen auf einer Alm erreicht werden. Als Herdenschutzhund gelten speziell ausgebildete Hunde, die auf Almen für den Schutz und die Verteidigung vor Beutegreifern der ihnen anvertrauten Tiere eingesetzt werden. Sie müssen dauerhaft Mitglied der Tierherde sein, Tag und Nacht bei dieser verbringen und eigenständig, ohne direkte Kommandos arbeiten. Ein durch das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs anerkanntes Zertifikat für die Eignung der eingesetzten Hunde muss am Betrieb aufliegen. Schäden durch Herdenschutzhunde müssen von einer Haftpflichtversicherung abgedeckt sein.
Alle beantragten Tiere müssen Tag und Nacht Zugang zur Futterfläche der Alm haben, um eine möglichst flächendeckende Beweidung aller Almflächen zu erreichen. Der Schutz der Tiere vor verschiedenen Gefahren soll aber nicht verhindert werden. So können Tiere bei Gefahr oder anderen widrigen Umständen in den Almstall getrieben werden. Der Unterstand oder der Stall kann auch für die Tiere frei zugänglich sein. Deshalb ist es möglich, dass Almtiere die Hälfte eines Tages (z.B. zwischen den Melkzeiten, tags oder nachts) im Almstall verbringen, wenn dies aus arbeitswirtschaftlichen, tiergesundheitlichen oder traditionellen Gründen erforderlich ist. In der restlichen Zeit jedoch muss den Tieren ständiger Zugang zu Almfutterflächen gewährt werden.
Bei Beantragung des optionalen Zuschlags für Herdenschutzhunde müssen die zertifizierten Herdenschutzhunde während der gesamten Alpungsdauer der behirteten Tiere, jedoch zumindest 60 Kalendertage, auf der Alm eingesetzt werden. Die mindestens 60 Kalendertage müssen auf einer Alm erreicht werden. Als Herdenschutzhund gelten speziell ausgebildete Hunde, die auf Almen für den Schutz und die Verteidigung vor Beutegreifern der ihnen anvertrauten Tiere eingesetzt werden. Sie müssen dauerhaft Mitglied der Tierherde sein, Tag und Nacht bei dieser verbringen und eigenständig, ohne direkte Kommandos arbeiten. Ein durch das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs anerkanntes Zertifikat für die Eignung der eingesetzten Hunde muss am Betrieb aufliegen. Schäden durch Herdenschutzhunde müssen von einer Haftpflichtversicherung abgedeckt sein.
Almauftriebsprämie
Bei der Almauftriebsprämie handelt es sich um eine tierbezogene Maßnahme, bei der der Heimbetrieb zu Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wird, jedoch die Verpflichtung der Beweidung von Almen von mind. 60 Tagen kontrolliert werden muss. Dies bedeutet, dass auf Almen mit Herdenvermischung nur Tiere des für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählten Heimbetriebs geprüft werden.
Almbewirtschaftung und Basisprämie Alm - Flächenkontrolle
Der Fokus der Prüfung liegt auf der Feststellung der korrekten Feldstücksaußengrenzen. Werden bei der Begehung der Außengrenze bzw. bei der Überprüfung der Almbewirtschaftung offensichtliche Abweichungen bei der Flächenbeantragung festgestellt, so wird der tatsächlich vorgefundene Sachverhalt dokumentiert.
Offensichtliche Abweichungen sind z.B. Flächen, die nicht von Tieren begangen werden - diese müssen entweder als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche aus dem Feldstück genommen werden (dauerhaft nicht begangen) oder auf den entsprechenden Schlägen der LN-Anteil auf 0% gesetzt werden (temporär nicht begangen). Ebenso werden neue Gebäude (Almhütten, Almstallungen, Liftstationen usw.), befestigte Wege, Parkplätze, und dauerhafte Wasserflächen als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche im Kontrollbericht vermerkt.
Es erfolgt keine generelle Überprüfung der Futterfläche, aber auch hier gilt, dass offensichtliche Abweichungen festgestellt werden müssen. Wird daher z.B. ein Schlag mit offensichtlich deutlich zu hohem LN-Anteil vorgefunden (z.B. 100% LN-Anteil beantragt, jedoch in der Natur ausschließlich Zwergsträucher), wird dieser zu einer Biodiversitätsfläche abgeändert. Die Kriterien der automatisiert erstellten Beschirmung werden in der Natur nicht geprüft.
Offensichtliche Abweichungen sind z.B. Flächen, die nicht von Tieren begangen werden - diese müssen entweder als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche aus dem Feldstück genommen werden (dauerhaft nicht begangen) oder auf den entsprechenden Schlägen der LN-Anteil auf 0% gesetzt werden (temporär nicht begangen). Ebenso werden neue Gebäude (Almhütten, Almstallungen, Liftstationen usw.), befestigte Wege, Parkplätze, und dauerhafte Wasserflächen als nicht landwirtschaftliche Nutzfläche im Kontrollbericht vermerkt.
Es erfolgt keine generelle Überprüfung der Futterfläche, aber auch hier gilt, dass offensichtliche Abweichungen festgestellt werden müssen. Wird daher z.B. ein Schlag mit offensichtlich deutlich zu hohem LN-Anteil vorgefunden (z.B. 100% LN-Anteil beantragt, jedoch in der Natur ausschließlich Zwergsträucher), wird dieser zu einer Biodiversitätsfläche abgeändert. Die Kriterien der automatisiert erstellten Beschirmung werden in der Natur nicht geprüft.
Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle
Nach EU-Recht sollen die Kontrollen grundsätzlich unangekündigt erfolgen - dies trifft vor allem auf die Prüfung tierbezogener Maßnahmen zu. Bei flächenbezogenen Maßnahmen kann die VOK aber auch bis zu 14 Kalendertage im Voraus angekündigt werden, wenn der Prüfzweck dadurch nicht gefährdet ist.
Einzeltierbezogene Vor-Ort-Kontrolle
Allen tierbezogenen Maßnahmen gemein ist die einzeltierbezogene Beantragung von Rindern, Schafen und Ziegen. Hierbei wird am Einzeltier die Einhaltung der maßnahmenbezogenen Förderungsvoraussetzungen sowie die Vorgaben der Tierkennzeichnungsverordnung geprüft.
Keine Änderungen gibt es in Bezug auf die Kontrollen bei Nicht-Rindern wie Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen.
Keine Änderungen gibt es in Bezug auf die Kontrollen bei Nicht-Rindern wie Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen.
Anwesenheit des Bewirtschafters wichtig
Bei der Kontrolle hat im Bedarfsfall eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, im Fall von Almen ist dies häufig die Hirtin oder der Hirte, um den Kontrollorganen die erforderliche Unterstützung bei der Kontrolltätigkeit zu gewähren. Durch die aktive Teilnahme an der gesamten Kontrolle kann die Sicherheit der Kontrollorgane und der Tiere (im Gegensatz zu Rindern sind Schafe und Ziegen in deutlich unwegsamerem Gelände unterwegs) gewährleistet werden. Die Tiere müssen soweit zugänglich sein, dass die Ohrmarken zweifelsfrei abgelesen werden können.
Die Kontrollorgane werden in jedem Fall im Anschluss an die Kontrolle gemeinsam mit der auskunftserteilenden Person das Kontrollergebnis durchbesprechen. Dabei sind die Kontrollorgane nicht befugt, Auskünfte über die Rechtsfolgen bzw. mögliche Sanktionen aus der VOK zu geben, da die Zuständigkeit für die Beurteilung bei den Fachabteilungen der AMA liegt.
Die Kontrollorgane werden in jedem Fall im Anschluss an die Kontrolle gemeinsam mit der auskunftserteilenden Person das Kontrollergebnis durchbesprechen. Dabei sind die Kontrollorgane nicht befugt, Auskünfte über die Rechtsfolgen bzw. mögliche Sanktionen aus der VOK zu geben, da die Zuständigkeit für die Beurteilung bei den Fachabteilungen der AMA liegt.
Stellungnahme zur Kontrolle
Festgestellte Auffälligkeiten werden umfangreich und detailliert am Kontrollbericht dargelegt, der spätestens zwei bis drei Monate nach Durchführung der Kontrolle versandt wird. Seit dem Kalenderjahr 2022 wird der Kontrollbericht für alle jene, die sich für die elektronische Zustellung registriert haben, in MeinPostkorb versendet. Weiterführende Informationen zur elektronischen Zustellung sind zu finden unter:
https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.html.
Links zum Thema
- Mit der neuen GAP und ihren geänderten Vorgaben wurde die Systematik der Kontrolle des MFA geändert, die Grundsätze einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) jedoch bleiben gleich.
- Mit der neuen GAP wurden die Auflagen der Cross Compliance und von Greening mit einigen Neuerungen unter dem Begriff "Konditionalität" zusammengefasst. Trotz dieser Fusion bleiben jedoch die Grundsätze einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) gleich.