Vor-Ort-Kontrolle II: In neuer GAP ersetzt Konditionalität Cross Compliance
Gemäß EU-Vorgabe müssen pro Jahr mindestens 1% aller Betriebe, die flächen- und tierbezogene Förderungen beantragen, für eine VOK ausgewählt werden und auf die Einhaltung der Konditionalitätsbestimmungen von der Agrarmarkt Austria (AMA) überprüft werden.
Die zu kontrollierenden Betriebe werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt. Dabei kann ein Betrieb ausschließlich für Konditionalität ausgewählt sein oder in Kombination mit anderen Maßnahmen der GAP. Daher kann es in Einzelfällen vorkommen, dass ein Betrieb mehrmals im Jahr Besuch vom AMA-Prüforgan bekommt, wenn derselbe Betrieb in mehreren Auswahlverfahren enthalten ist.
Die zu kontrollierenden Betriebe werden nach dem Zufallsprinzip und einer Risikoanalyse ausgewählt. Dabei kann ein Betrieb ausschließlich für Konditionalität ausgewählt sein oder in Kombination mit anderen Maßnahmen der GAP. Daher kann es in Einzelfällen vorkommen, dass ein Betrieb mehrmals im Jahr Besuch vom AMA-Prüforgan bekommt, wenn derselbe Betrieb in mehreren Auswahlverfahren enthalten ist.
Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle
Nach EU-Recht sollen die Kontrollen grundsätzlich unangekündigt erfolgen. Die VOK kann aber auch angekündigt werden, wenn der Prüfzweck dadurch nicht gefährdet ist und dies für eine effiziente Durchführung erforderlich ist. Die Ankündigungsfrist darf dann 14 Kalendertage nicht überschreiten.
Anwesenheit des Bewirtschafters wichtig
Bei der Kontrolle hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson, im Regelfall die antragstellende Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen förderungsrelevanten Dokumente vorzulegen.
Die Kontrollorgane werden in jedem Fall im Anschluss an die Kontrolle gemeinsam mit der auskunftserteilenden Person das Kontrollergebnis durchbesprechen. Dabei sind die Kontrollorgane nicht befugt, Auskünfte über die Rechtsfolgen bzw. mögliche Sanktionen aus der VOK zu geben, da die Zuständigkeit für die Beurteilung bei den Fachabteilungen der AMA liegt.
Die Kontrollorgane werden in jedem Fall im Anschluss an die Kontrolle gemeinsam mit der auskunftserteilenden Person das Kontrollergebnis durchbesprechen. Dabei sind die Kontrollorgane nicht befugt, Auskünfte über die Rechtsfolgen bzw. mögliche Sanktionen aus der VOK zu geben, da die Zuständigkeit für die Beurteilung bei den Fachabteilungen der AMA liegt.
Kontrollumfang
Konditionalitäts-Kontrollen der AMA betreffen immer den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mit allen beantragten Flächen und Tieren sowie alle auf den Betrieb ausgewählten Anforderungen und Standards, wobei mindestens 50% der von den jeweiligen Anforderungen und Standards betroffenen Fläche zu besichtigen ist.
Stellungnahme zur Kontrolle
Festgestellte Auffälligkeiten werden umfangreich und detailliert am Kontrollbericht dargelegt, der im Fall einer Auffälligkeit nach Abschluss der Kontrolle versandt wird. Seit dem Kalenderjahr 2022 wird der Kontrollbericht für alle jene, die sich für die elektronische Zustellung registriert haben, in MeinPostkorb versendet. Weiterführende Informationen zur elektronischen Zustellung sind zu finden unter: https://www.bmf.gv.at/services/Elektronische-Zustellung.html.
Umfang der Konditionalität
Wie die bisherigen Cross-Compliance-Bestimmungen besteht die Konditionalität aus zwei Blöcken:
Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ) und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). In der Kontrollzuständigkeit der AMA liegen alle unten angeführten Themenbereiche.
Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ) und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). In der Kontrollzuständigkeit der AMA liegen alle unten angeführten Themenbereiche.
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ)
- Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1)
- Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen (GLÖZ 2)
- Verbot Des Abbrennens Von Stoppelfeldern (GLÖZ 3)
- Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4)
- Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion (GLÖZ 5)
- Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6)
- Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel (GLÖZ 7)
- Nichtproduktive Flächen und Bereiche / Erhalt von Landschaftselementen/Verbot des Schnittes von Hecken und Bäumen (GLÖZ 8)
- Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von umweltsensiblen Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten (GLÖZ 9)
- Kontrolle diffuser Quellen auf Phosphate (GLÖZ 10)
Besonders hervorzuheben ist GLÖZ 4, der die Pufferstreifen entlang von Wasserläufen umfasst. Bei diesem Standard ist auf direkt an Gewässer angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen beim Ausbringen von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln das Einhalten eines 3 m Abstandes zu Gewässern vorgesehen. Zusätzlich ist bei landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, welche laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund stofflicher Belastung gemäß der EU- Wasserrahmenrichtlinie (ab Stufe 3 "mäßig") aufweisen, auf einer Breite von mind. 10 Metern zu stehenden Gewässern und mind. 5 m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung, keine Düngung, keine Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
Dieser 5 m Pufferstreifen wurde in der Vorbereitung der GAP-Periode 23-27 vor Ort vermessen und erhoben und ist im INVEKOS-GIS der AMA ersichtlich.
Eine Beweidung der Pufferstreifen ist grundsätzlich möglich, allerdings haben die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Sorge zu tragen, übermäßige punktuelle Einträge in die Gewässer zu vermeiden (z.B. Futterstellen nicht in unmittelbarer Nähe der Gewässer platzieren).
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) in der Kontrollzuständigkeit der AMA
- Wasserbewirtschaftung und Bewässerung (WAB)
- Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)
- Vogelschutz und Fauna-Flora-Habitat (VS/FFH)
- Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)
Die GABs zu Lebensmittelsicherheit, Hormonanwendung und Tierschutz liegen in der Kontrollzuständigkeit der Länder. Die meisten Änderungen in der GAP ab 2023 gibt es beim "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" (NIT). Diese Grundanforderung wird in Österreich durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) geregelt, die seit 01. Jänner 2023 in einer neuen Fassung vorliegt. Neuerungen betreffen beispielsweise die Verbotszeiträume, die Düngung entlang von Wasserläufen und die Vorgaben zur Düngerausbringung.
Überarbeitet wurden ebenfalls die Vorgaben zur ordnungsgemäßen Lagerung von Stallmist. Hierbei sind vor allem die Auflagen, für die Zwischenlagerung bis zu einer Dauer von fünf Tagen, sowie hinsichtlich der Lagerung zur Kompostierung hervorzuheben.
Genauere Informationen zu den einzuhaltenden Vorgaben sind zu finden unter: https://www.ama.at/getattachment/1e65f2ee-8453-4dea-b515-0d178a6fb693/Konditionalitaet_2023_Merkblatt_v3.pdf
Links zum Thema
- Mit der neuen GAP und ihren geänderten Vorgaben wurde die Systematik der Kontrolle des MFA geändert, die Grundsätze einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) jedoch bleiben gleich.
- Gemäß EU-Vorgabe müssen Betriebe, die einen Mehrfachantrag (MFA) gestellt haben, weiterhin von der Agrarmarkt Austria (AMA) zu einem rechtlich vorgegebenen Prozentsatz vor Ort auf die Einhaltung prämienrelevanter Vorgaben überprüft werden. Von dieser Regelung sind auch die Almflächen betroffen.