Pferde und Recht - Kauf und Verkauf von Pferden
Kaufverträge
Sie können mündlich oder schriftlich geschlossen werden, wobei zu Beweiszwecken die Schriftform anzuraten ist. Ein gültig abgeschlossener Vertrag ist von beiden Parteien zu erfüllen. Ein allgemeines Rücktrittsrecht besteht nicht. Das Recht der Konsumenten zum Vertragsrücktritt bei Haustürgeschäften findet bei Pferdekäufen keine praktische Anwendung.
Leistungsumfang und Lieferbedingungen
Um allfällige Gewährleistungsansprüche abzusichern, sollten die Eigenschaften des Pferdes im Vertrag näher beschrieben werden. Was genau vereinbart ist, kann auch leichter durchge-setzt werden.
Auch sollte Zeit und Ort der Übergabe festgelegt werden und auf wessen Rechnung und Ge-fahr der Transport des Pferdes zum Käufer erfolgt.
Hat der Verkäufer den Transport übernommen und verendet das Pferd zufällig am Transport, so kann er den Kaufpreis nicht verlangen, auch wenn ihn am Verenden des Tieres kein Verschulden trifft. Erst mit der Übergabe des Pferdes an den Käufer geht auch das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Käufer über.
Hat der Verkäufer den Transport übernommen und verendet das Pferd zufällig am Transport, so kann er den Kaufpreis nicht verlangen, auch wenn ihn am Verenden des Tieres kein Verschulden trifft. Erst mit der Übergabe des Pferdes an den Käufer geht auch das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache auf den Käufer über.
Zahlungsbedingungen
Sofern die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben, ist das Pferd unmittelbar bei Übergabe zu bezahlen.
Soll nicht sofort bezahlt werden, ist die Vereinbarung eines Eigentumsvor-behaltes anzuraten, das heißt, der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Pferdes. Im Falle der Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Käufers kann er die Herausgabe seines Eigentums verlangen.
Für den Käufer hingegen ist es von Vorteil, einen sogenannten Haftrücklass zu vereinbaren. Das heißt, ein Teil des Kaufpreises ist erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu bezahlen. Der Käufer hat damit Zeit, festzustellen, ob das Pferd gesund ist und die zugesagten Eigen-schaften tatsächlich aufweist.
Soll nicht sofort bezahlt werden, ist die Vereinbarung eines Eigentumsvor-behaltes anzuraten, das heißt, der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Pferdes. Im Falle der Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Käufers kann er die Herausgabe seines Eigentums verlangen.
Für den Käufer hingegen ist es von Vorteil, einen sogenannten Haftrücklass zu vereinbaren. Das heißt, ein Teil des Kaufpreises ist erst nach Ablauf einer bestimmten Frist zu bezahlen. Der Käufer hat damit Zeit, festzustellen, ob das Pferd gesund ist und die zugesagten Eigen-schaften tatsächlich aufweist.