Sperre bei Waldarbeiten
Derartige Sperren sind vom Waldeigentümer (oder im Falle einer behördlich verfügten Absperrung von dieser) mittels Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen. Gesperrte Flächen sind ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Sperre vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen.
Befristete Sperren
Befristete Sperren sind zulässig für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten; für Waldflächen, in denen durch beispielsweise Sturm oder Blitzschlag Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung sowie für Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert.
Länger andauernde Sperre
Ist eine länger als vier Monate dauernde Sperre beabsichtigt, so ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Dem Antrag ist eine Lageskizze anzuschließen, auch sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre sowie gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Die Behörde hat dem Antrag stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
Sperre gilt auch auf alle durch die gesperrte Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege
Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aufgrund einer Sperre nicht zulässig, so erstreckt sich diese Sperre auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege. Lediglich bereits bestehende Benützungsrechte bleiben mitunter im Einzelfall aufrecht. Für eine Umgehungsmöglichkeit der gesperrten Fläche hat der Waldeigentümer bei einer lediglich befristet verhängten Sperre nicht zu sorgen. Auch dürfen innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre oder eines Betretungsverbotes zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, Wege, soweit sie nicht bereits in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
Die Hinweistafeln dienen zum Schutz, auch wenn sie in der Öffentlichkeit oft als Einschränkung der Bewegungsfreiheit wahrgenommen werden. Durch ausreichende Beschilderung wird eine mögliche Gefahrenquelle erkennbar gemacht und nebenbei auch die Haftung des Waldbesitzers oder Wegehalters im Schadensfall eingeschränkt.
Die Hinweistafeln dienen zum Schutz, auch wenn sie in der Öffentlichkeit oft als Einschränkung der Bewegungsfreiheit wahrgenommen werden. Durch ausreichende Beschilderung wird eine mögliche Gefahrenquelle erkennbar gemacht und nebenbei auch die Haftung des Waldbesitzers oder Wegehalters im Schadensfall eingeschränkt.
Warnschilder aufstellen nicht vergessen!
Das Aufstellen derartiger Warnhinweise befreit den Waldeigentümer oder Wegehalter allerdings dann nicht von einer Haftung, wenn die Beseitigung der Gefahr zumutbar gewesen wäre. Eine Beschilderung reicht daher in der Regel nur bei solchen Gefahren aus, die nicht in zumutbarer Weise bzw. nicht sofort beseitigt werden können.
Ein Nichtbeachten von Warnschildern durch Waldbenützer zieht im Schadensfall die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten nach sich.