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INVEKOS

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18.02.2026 | von Ulrike Grillhofer
Aktuelle Stammdaten, besonders Handynummer und Emailadresse helfen uns, Sie rasch über wichtige Themen und Neuigkeiten zu informieren. Änderungen können jederzeit bei der Bauernkammer Liezen gemeldet werden.

ÖPUL: Flächenzu- und Flächenabgang beachten

Bis einschließlich Mehrfachantrag 2025 waren alle auch neu hinzugekommenen Flächen im Öpul prämienfähig. Ab dem Mehrfachantrag 2026 gilt die Öpul-Flächenzugangsregelung.
Bei den nachfolgenden Maßnahmen besteht eine Beschränkung des prämienfähigen Flächenzugangs sowie eine Regelung betreffend Flächenabgang während des Vertragszeitraums:
 
  • Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
  • Biologische Wirtschaftsweise
  • Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
  • Heuwirtschaft (nur auf Grünlandflächen)
  • Bewirtschaftung von Bergmähdern
  • Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
  • Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
  • Naturschutz
  • Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
 
Flächenzugänge: Für die Jahre 2026 bis 2028 sind Flächenzugänge in folgendem Ausmaß prämienfähig:
  • bis max. 50 % auf Basis der Fläche des Jahres 2025
  • eine Vergrößerung um bis zu 5 ha ist in jedem Fall prämienfähig
  • Für den Flächenzugang über dieser Grenze werden keine ÖPUL-Maßnahmenprämien gewährt. Die Maßnahmenbedingungen müssen aber trotzdem eingehalten werden.
Wenn der Vorbewirtschafter an der gleichen Maßnahme teilnimmt, handelt es sich um keinen Öpul-Flächenzugang.

Flächenabgänge:
Werden nicht mehr alle bislang gemeldeten Flächen in einer Maßnahme berücksichtigt – etwa durch das Entfernen von Maßnahmencodes bei einzelflächenbezogenen Maßnahmen – oder wird die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben bzw. verändert (z. B. durch Aufforstung oder die Errichtung einer Pferdekoppel), sind folgende Reduktionen der Maßnahmenflächen zulässig:
  • bis zu 5 % der mit der jeweiligen Maßnahme belegten Fläche des Vorjahres
  • jedoch höchstens 5 ha pro Jahr
  • jedenfalls (unabhängig von der %-Obergrenze) 0,5 ha pro Jahr
 
Geht die Verfügungsgewalt über einzelne Flächen (z.B. durch Verpachtung, Auflösung Pacht, Verkauf, …) verloren, kommt es zu keiner Rückforderung. Nachweise über den Verlust der Verfügungsgewalt sind auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels sind die Maßnahmen jedenfalls weiterzuführen.
 

GLÖZ 7: Anbaudiversifizierung oder Fruchtwechsel Anbauplanung für Ackerbauern wichtig; Ausnahme für Betriebe bis 30 Hektar

Ab dem Mehrfachantrag 2026 gilt, dass Betriebe bis 30 ha landw. genutzte Fläche (= Gesamtfläche inkl. anteiliger Fläche für den Auftrieb auf Almen bzw. Gemeinschaftsweiden) hinsichtlich GLÖZ 7 weder kontrolliert noch sanktioniert werden.
Betriebe mit mehr als 30 ha LN und davon mehr als 10 ha Ackerland sind von der Ausnahme nicht umfasst und haben den Glöz 7-Standard über die Anbaudiversifizierung oder den Fruchtwechsel zu erfüllen.
 
Was ist der Unterschied zwischen der Anbaudiversifizierung und dem Fruchtwechsel? 
Anbaudiversifizierung = Kulturartenverteilung im jeweiligen Antragsjahr: Die Kulturarten im jeweiligen Antragsjahr wie zB Mais, Kürbis, Soja, ergeben die Anbaudiversifizierung.  
 
Fruchtwechsel 
Der Anbau der Kulturen in der zeitlichen Abfolge über die Jahre auf einem bestimmten Ackerschlag ergibt den Fruchtwechsel. Die zeitliche Abfolge der angebauten Kulturen über die Jahre auf dem zB Hausacker ergibt den Fruchtwechsel 
  
Was gilt es bei der Anbaudiversifizierung zu erfüllen? 
Betriebe, die zwischen 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.  
Betriebe, die über mehr als 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 3 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.  
 
Was gilt es beim Fruchtwechsel zu erfüllen? 
  • Die Hauptkultur darf maximal 75 % der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen, 
  • auf mindestens 30 % hat ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur (der Fruchtwechsel kann nicht mit einer Zwischenfrucht erfüllt werden) sowie  
  • auf allen Ackerflächen hat spätestens nach drei Jahren ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen.  
 
Beim Fruchtwechsel gibt es folgende Ausnahmekulturen: Bracheflächen, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (=Ackerfutterkulturen) genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.  
Bei der Berechnung des Mindestausmaßes von 30 % für den jährlichen Fruchtwechsel werden die Ausnahmekulturen nicht mitberücksichtigt. 
 
Was zählt als Kultur? 
Eine Kultur ist eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört. Mais, Kürbis, Soja oder auch die jeweiligen Getreidearten wie Weizen, Gerste, Roggen, Triticale, Hafer sind unterschiedliche Kulturen. Sommer- und Winterweizen werden zB gelten als eine Kultur. 
 
Eine GLÖZ 7-Ausnahme besteht für Betriebe,  
  • bis max. 10 ha Ackerfläche
  • die biologisch bewirtschaftet werden 
  • bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (=Ackerfutterkulturen) genutzt wird, stillgelegt ist (Grünbrache), dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient  
  • mit einem Dauergrünlandanteil an der gesamten ldw. Nutzfläche von mehr als 75 %
  • Neu: keine Kontrolle und Sanktion bis 30 ha Gesamt-LN  
 
Anbaudiversifizierung oder Fruchtwechsel: Bei einer Doppelnutzung wie zB Kleegras/Silomais oder Wintergerste/Chinakohl ist die Erstnutzung für die Anbaudiversifizierung von Bedeutung.   
 
Es wird empfohlen, den GLÖZ 7 – Standard nach den Vorgaben der Anbaudversifizierung zu erfüllen, weil damit nur die Kulturartenverteilung im jeweiligen Antragsjahr zu berücksichtigen ist. 
 
Die o.a. Ausnahme für GLÖZ 7 gilt nicht hinsichtlich der Anbaudiversifizierungsvorgaben der Öpul-Maßnahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ und „Umweltgerechte Bewirtschaftung (Ubb)“. Hier gilt, dass max. 55 % einer Kultur und max. 75% Getreide und Mais angebaut werden dürfen.
 
Beispiele:
  • 25 ha Ackerfläche, 2 ha Grünland: keine Kontrolle und keine Sanktion bei Nichterfüllung
  • 25 ha Ackerfläche, 6 ha Spezialkulturen: keine Ausnahme und damit sehr wohl Sanktion bei Nichteinhaltung, da mehr als 30 ha landw. genutzte Fläche

TOP UP - Zahlung für Junglandwirte

Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wird gewährt für:
  • max. 40 ha ermittelte förderfähige Fläche
  • einen Zeitraum von max. fünf aufeinander folgenden Jahren
Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist jährlich im MFA zu beantragen.
Bei Personengesellschaften und juristischen Personen muss der Name der anspruchsberechtigten natürlichen Person, die alle Voraussetzungen erfüllt, angegeben werden und es sind die entsprechenden Nachweise an die AMA zu übermitteln.
Der erstmalige Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. 
Die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit liegt vor, wenn erstmalig die Führung eines  landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder die maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung eines Betriebs übernommen wurde (Betriebsaufnahme laut INVEKOS oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist).

Bei der erstmaligen Antragstellung ist folgender Nachweis hochzuladen:
  • „Versicherungsbestätigung“ der SVS über alle Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Die Versicherungsbestätigung kann über das Kundenportal der SVS im Internet unter www.svs.at/go heruntergeladen werden. Der Aufruf erfolgt über das Beitragskonto. Dafür ist die Anmeldung mit der ID Austria notwendig.

Alle Nachweise sind gänzlich ungekürzt (vollständig mit allen Seiten) und ungeschwärzt der AMA vorzulegen.


 

Meldeerfordernisse bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“

Die Weidehaltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen hat an mindestens 120 Tagen im Weidezeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober mit allen Tieren der jeweils beantragten Kategorie zu erfolgen. Ist die längere Weidedauer von zumindest 150 Tagen beantragt, muss diese für alle teilnehmenden Tiere einer Kategorie erreicht werden.
 
Aufzeichnungen im Weidetagebuch
Die Weidehaltung ist für die einzelnen Tiere laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren. Die Weidehaltung kann auch unterbrochen und später wieder fortgesetzt werden, in Summe müssen die Mindestweidetage erreicht werden. Die Dokumentation der Weidehaltung im Weidetagebuch hat die Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (gemeinsam beweidete Feldstücke am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), den Beginn und das Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z. B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme) zu beinhalten.
Ein Muster-Weidetagebuch ist auf der AMA-Homepage unter „Fachliche Informationen/Oepul/Aufzeichnungen“ zu finden.
 
Meldung von Tierzu- und Tierabgängen weiblicher Schafe und Ziegen
Innerhalb von 7 Tagen nach einem Zugang (Zukauf oder in die Kategorie hineingewachsene Tiere) ist eine Meldung im MFA als Korrektur der Beilage „Tierwohl-Weide“ erforderlich.
Ein Tierabgang (Verkauf, Verendung etc.) ist ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach einem Abgang erforderlich. Abgegangene Tiere werden für die Prämienberechnung anteilsmäßig auf den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober angerechnet, auch wenn sie die erforderlichen 120 bzw. 150 Weidetage nicht erreichen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum Abgang gemeinsam mit den anderen Tieren geweidet wurden.
 
Jüngere Schafe und Ziegen, die in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ beantragt wurden, werden ab Erreichen der Altersgrenze automatisch in die Berechnung einbezogen.
Bild1.png © Archiv

Flächenmonitoring und AMA MFA Fotos App unterstützen Antragsteller

Die EU gibt mittels Verordnung vor, dass seit 2023 die Prüfung von Förderauflagen flächenbezogener GAP-Zahlungen zusätzlich mittels Flächenmonitoring zu erfolgen hat. Es erfolgt eine verwaltungstechnische Prüfung durch die Verschneidung von Satellitendaten mit den Mehrfachantragsdaten.
 
Was wird vom Flächenmonitoring geprüft?
Beim Flächenmonitoring handelt es sich um eine automatisierte Prüfung der Einhaltung von Förderauflagen bei Direktzahlungen, ÖPUL und der Ausgleichszulage, sofern diese als monitoringfähig eingestuft werden.
 
Korrektur mittels AMA MFA Fotos App
Wenn eine fehlerhafte Beantragung (zB. Mais statt Soja) oder nicht eingehaltene Förderauflagen (z.B. Mahd einer UBB/Bio-DIV-Altgrasfläche nach 15. August) durch das Flächenmonitoring festgestellt wurde, erhält der betroffene Antragsteller von der AMA einen Hinweis zur Aufklärung des Sachverhalts. Hierfür stellt die AMA die AMA MFA Fotos App ab sofort im Google Play Store und in der Huawei App Gallery sowie auch im iOS App Store zur Verfügung. Durch das Flächenmonitoring eindeutig festgestellte Unstimmigkeiten werden in der App beim betroffenen Schlag als Auftrag (Push-Nachricht bei Einlagen sowie zweimalige Erinnerung) angezeigt. Der betroffene Antragsteller kann den Auftrag nun innerhalb von 14 Tagen direkt in der App mittels Fotonachweis vor Ort am Schlag schnell und einfach abschließen. Sofern erforderlich können auch die Schlagnutzungsart, Begrünungsvariante und/oder Schlagcodes, korrigiert werden ohne wie bisher ins eAMA einsteigen zu müssen.
 
Weitere Vorteile bei Nutzung der App
Die AMA MFA Fotos App zeigt auch alle beantragten Schläge des Mehrfachantrages an. Antragsteller können daher die App auch nutzen, um die Beantragung vor Ort zu überprüfen, da der Datenstand immer dem aktuellsten Stand im eAMA entspricht.
Bei Referenzänderungsanträgen kann ein RAA Foto App Auftrag erstellt werden, wenn mit geolokalisierten Fotos über die MFA Foto App die landw. Nutzung in der Natur bewiesen werden kann.
Im Rahmen der Beurteilung von Referenzänderungsanträgen durch Mitarbeiter in der AMA werden an betroffene Antragsteller Foto App Aufträge verschickt und damit die Möglichkeit geschaffen, ein aktuelles Foto zu übermitteln, damit der Referenzänderungsantrag positiv beurteilt werden kann.
 
Weitere Informationen gibt es auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.
 
 

Aufbewahrungspflichten von ÖPUL-Unterlagen

Gemäß der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) sind generell sämtliche Unterlagen, welche die Förderung betreffen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen wird empfohlen, diese in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für Rechnungen und andere Belege des Betriebes. Diese beträgt vier Jahre bei einjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Förderungsjahres auf das sich die Zahlungen beziehen und bei mehrjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Vertragszeitraumes, somit bis Ende 2032.

Überblick über die Einreichfristen:

Die nachfolgend angeführten Endfristen (keine Nachfrist) gelten für den Mehrfachantrag 2026.
 
Bis spätestens am 31. Dezember 2025
  • ÖPUL-Maßnahmenantrag für den Einstieg in neue ÖPUL-Maßnahmen und neue Optionen des Betriebes ab dem Förderjahr 2026
 
Bis spätestens am 15. April 2026
  • Antrag auf Direktzahlungen
  • Antrag auf Ausgleichszulage
  • Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste)
  • Tierliste
  • Beilage Tierwohl – Weide/Stallhaltung im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen „Tierwohl – Weide“, „Tierwohl – Stallhaltung Rinder“ und „Tierwohl – Schweinehaltung“
  • Beilage „Gefährdete Nutztierrassen“ im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“
  • ÖPUL-Angaben wie Anzahl der Bio-Bienenstöcke und Verzicht auf Mähaufbereiter
  • Referenzänderungsantrag
 
Bis spätestens am 15. Juli 2026
  • Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste zur Änderung der Erschließungsstufe (z. B. von Stufe 1 auf Stufe 3), Beantragung der Hirten sowie der behirteten Tierkategorien
 
Innerhalb von 7 Tagen nach dem Almauftrieb oder -abtrieb, spätestens jedoch am 15. Juli 2026
  • Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste inklusive Meldung von Schafen, Ziegen, Equiden oder Neuweltkamelen
 
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Almauftrieb bzw. dem Weiter- oder Abtrieb, spätestens jedoch am 29. Juli 2026
  • Alm-/Weidemeldung RINDER, gegebenenfalls inkl. dem Kennzeichen „gemolken“
 
Bis spätestens am 31. August 2026
  • Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
 
Bis spätestens am 30. September 2026
  • Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
 
Bis spätestens am 30. November 2026
  • Bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“
 
Änderungen der Schlagnutzungsart sind auch nach dem 15. April noch möglich und notwendig.
 

Dokumentationsverpflichtungen im ÖPUL 2023

Die ÖPUL 2023-Förderperiode hat am 1. Jänner begonnen. Im neuen ÖPUL 2023 sind bei mehreren Maßnahmen und Optionen Aufzeichnungsverpflichtungen vorgesehen. Die tagaktuelle Führung von Aufzeichnungen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Prämien der gewählten Maßnahmen in voller Höhe zu erhalten. Zusätzlich sind gegebenenfalls Dokumentationen im Rahmen der Konditionalität erforderlich. Die Aufzeichnungen müssen durch die Agrarmarkt Austria bei Vor-Ort-Kontrollen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

Nachfolgend werden überblicksweise die Aufzeichnungsverpflichtungen bei einzelnen ÖPUL 2023-Maßnahmen und deren Optionen aufgelistet. Die detaillierten Anforderungen bei den jeweiligen Maßnahmen können den ÖPUL 2023-Maßnahmeninformationsblättern unterwww.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung, Biologische Wirtschaftsweise:

  • Dokumentation des Zeitpunktes der ersten Nutzung sowie der darauffolgenden zweiten Nutzung von Grünland-Biodiversitätsflächen bei der gewählten Variante „Nutzungsfreier Zeitraum“ (DIVNFZ) ist für die AMA nicht mehr erforderlich, aber empfehlenswet
  • Aufzeichnungen in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Datenbank bei Teilnahme an Naturschutz – Monitoring

Biologische Wirtschaftsweise:

Sämtliche Dokumentationsverpflichtungen gemäß der EU-Bio-Verordnung wie z.B.

  • Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel
  • Weideaufzeichnungen
  • Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz in der Tierhaltung

Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün:

Schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine:

  • Ernte der Hauptkultur
  • Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
  • Anlage der Nachfolge-Hauptkultur

 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation:

  • Schlagbezogene Aufzeichnungen über gedüngte Flächen in Bezug auf Wirtschaftsdüngerart, Menge, Ausbringungsverfahren und Zeitpunkt der Ausbringung
  • Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Menge der separierten Rindergülle bei Teilnahme an Gülleseparation

Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland:

Schlagbezogene Aufzeichnungen über das jährliche Vorhandensein der entsprechenden Kennarten bzw. die durchgeführten Begehungen gemäß dem dafür vorgesehenen Leitfaden laut Anhang H der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 bei Bewirtschaftung von artenreichem Grünland

Naturschutz:

Führung eines Weidetagebuchs bei Auflagen mit vorgeschriebener Beweidung mit

  • Tierkategorie/-gruppe
  • Angaben zum Weideort (Feldstück)
  • Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
  • tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen

Ergebnisorientierte Bewirtschaftung:

Aufzeichnungen über die beobachteten Indikatoren in der von der Koordinationsstelle vorgegebenen Datenbank

Tierwohl – Weide:

Führung eines Weidetagebuchs mit

  • Tierkategorie/-gruppe
  • Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen)
  • Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
  • tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen

Tierwohl – Stallhaltung Rinder:

  • Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile. Ab 2025 für die AMA nicht mehr nötig
  • Aufzeichnungen über Anlage und Umsetzen der Kompostmiete sowie das Ausbringen des Komposts oder Abgabe an Dritte bei Teilnahme an Festmistkompostierung

Tierwohl – Schweinehaltung:

  • Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile. Ab 2025 für die AMA nicht mehr nötig
  • Schlagbezogene Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Beweidung und Anzahl der Tiere bei Freilandhaltung von Schweinen

 

In welcher Form sind diese Aufzeichnungen zu führen?

Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es – abgesehen für die ÖPUL 2023-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ – keine Formvorschriften. Es wird jedoch empfohlen, offiziell angebotene Aufzeichnungsvorlagen oder EDV-Programme zu verwenden. Die AMA hat Aufzeichnungsvorlagen für einzelne ÖPUL 2023-Maßnahmen und Optionen erstellt. Diese stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung.

Downloads zum Thema

  • Invekos- und Konditionalität Terminkalender 2026 PDF 65,06 kB

Links zum Thema

  • GLÖZ 1, 3, 4, 5, 6 und 7: Vereinfachung bei GLÖZ-Standards
  • GLÖZ 7: Anbaudiversifizierung oder Fruchtwechsel
  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft
  • ÖPUL 2023 - Maßnahmen Merkblätter AMA
  • ÖPUL 2023 - Aufzeichnungsvorlagen AMA
  • Flächenmonitoring: Informationen auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.
  • Homepage LK Online: Förderungen ab 2024
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