INVEKOS
Aktuelle Stammdaten, besonders Handynummer und Emailadresse helfen uns, Sie rasch über wichtige Themen und Neuigkeiten zu informieren. Änderungen können jederzeit bei der Bauernkammer Liezen gemeldet werden.
GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft
Mindestanteil an Acker-Bracheflächen und Erhalt von Landschaftselementen als Beitrag zur Biodiversität.

Ziele dieser Anforderung
- Erhalt von Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten
- Verminderung von Erosion durch Landschaftselemente
- Verminderung von Nährstoffauswaschungen
- Erhöhung der Pflanzenarten- und Sortendiversität auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- GLÖZ-Landschaftselemente auf allen Schlagnutzungsarten
- Hecken und Bäume
Auflage - Erhalt von Landschaftselementen
Folgende Landschaftselemente müssen, sofern sich diese in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, erhalten und geschützt werden.- Naturdenkmäler
- Graben/Uferrandstreifen: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Teich/Tümpel: (100 - 1.000 m²)
- Steinriegel/Steinhage: (100 - 1.000 m²)
- Hecke/Ufergehölz: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Rain/Böschung/Trockensteinmauer: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
- Feldgehölz/Baumgruppe/Gebüschgruppe: (100 - 1.000 m², mind. 10 m breit oder lang)
Auflage - Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen
- Während der Brut- und Nistzeit dürfen alle Hecken und Bäume nicht geschnitten werden oder auf Stock gesetzt werden.
- Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.
TOP UP - Zahlung für Junglandwirte
Der erstmalige Antrag auf Zahlung ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Wurde die Bewirtschaftung 2024 aufgenommen, ist der erstmalige Antrag für TOP UP spätestens mit dem MFA 2025 zu stellen. Im Jahr der Aufnahme der landw. Tätigkeit darf der Junglandwirt nicht älter als 40 Jahre sein. Die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit liegt vor, wenn erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder die maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit
auf die Leitung eines Betriebs übernommen wurde (Betriebsaufnahme laut INVEKOS oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist).
Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Nachweise hochzuladen (gilt nur für antragstellende Personen, die im Antragsjahr 2025 erstmals die Zahlung beantragen):
auf die Leitung eines Betriebs übernommen wurde (Betriebsaufnahme laut INVEKOS oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist).
Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Nachweise hochzuladen (gilt nur für antragstellende Personen, die im Antragsjahr 2025 erstmals die Zahlung beantragen):
- Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten ab Bewirtschaftungsaufnahme
- Aufstellung über die Bewirtschaftung SVS. Auf der ersten Seite der Aufstellung muss die Angabe „Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand: MM.JJJJ“ dasselbe Datum aufweisen wie „Betriebsdaten von: MM.JJJJ“, damit die Betriebsführung ab der ersten Meldung bei der SVS dargestellt ist. Die Aufstellung hat lückenlos sämtliche Änderungen der Betriebsführung bis zum aktuellen Stand zu umfassen.
- Ausbildungsnachweis oder Anmeldebestätigung: Eine geeignete landw. Ausbildung muss binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsaufnahme abgeschlossen sein.
BIO Kreislaufwirtschaft (nicht gesondert zu beantragen) - NEU
Zuschlag für Kreislaufwirtschaft in Höhe von ca. 40 €/ ha
- Voraussetzung für den Zuschlag für Grünlandflächen ist die Haltung von max.
1,4 RGVE/ha und mind. 8% Biodiversitätsfläche oder artenreiches Grünland gemäß der Maßnahme Humuserhalt. - Voraussetzung für den Zuschlag für Ackerflächen ist die Bewirtschaftung von Ackerfutterflächen und Leguminosen im Ausmaß von mehr als 15% der Ackerfläche. Ackerfutterflächen sind Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter und Ackerweide. Zu Leguminosen zählen Ackerbohne, Erbsen, Esparsette, Kichererbsen, Linsen, Lupinen, Peluschke, Platterbsen und Wicken. Gilt für Betriebe unter 1,4 RGVE/ha.
Almbewirtschaftung - Zuschlag für Almweideplan - NEU
Zuschlag für Almweideplan in Höhe von ca. 20 € für die ersten 20ha Almweidefläche. (max. 400 € pro Jahr)
- Optionaler Zuschlag für Alm-Weideplan und Möglichkeit zur standortangepassten Beweidung mittels gelenkter Weideführung auf Almen mit hohem Futterangebot.
- Mit dem Alm-Weideplan kann der GVE-Besatz auf max. 2,4 GVE je ha angehoben werden.
- Neben der Erstellung des Alm-Weideplanes ist eine Weiterbildung im Ausmaß von 4 Stunden bis spätestens 15. Juli des erstan Jahres der Beantragung zu absolvieren.
Änderungen Konditionalität - GLÖZ 7
Anstelle der bisherigen jahresübergreifenden Fruchtwechselregelung kann die Glöz 7 Anforderung auch über eine Anbaudiversifizierung erfüllt werden. Die Antragsteller können zwischen den 2 Varianten wählen. Ausgenommen vom Glöz 7 sind weiterhin Betriebe unter 10 ha Acker, Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland oder Feldfutter und Bio Betriebe.
Änderungen Konditionalität - GLÖZ 8
Die verpflichtende 4 % Flächenstilllegung auf Ackerflächen fällt ab 2025 weg. Stattdessen gibt es eine neue, freiwillige Fördermöglichkeit für nicht produktive Ackerflächen im Rahmen einer ÖPUL-Maßnahme, welche bis Jahresende 2024 zu beantragen ist (Details nachfolgend unter Änderungen zum ÖPUL). Achtung! UBB und BIO-Betriebe müssen trotzdem weiterhin die 7 % Biodiversitätsfläche ab 2 ha Acker anlegen. Ab 2025 ist aber nicht mehr zwingend nötig davon 4 % Grünbrache anzulegen, sondern die gesamten 7 % können gemäht und das Mähgut abtransportiert werden (Sonstiges Feldfutter DIV).
Überblick über die Einreichfristen:
Bis spätestens am 31. Dezember 2024
- ÖPUL-Maßnahmenantrag für die Beantragung von neuen ÖPUL-Maßnahmen, die noch nicht im Vorjahr gültig beantragt wurden, siehe dazu auch Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen
- Antrag auf Direktzahlungen und Ausgleichszulage
- Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste)
- Tierliste
- Beilage „Tierwohl – Weide / Stallhaltung“
- Tierbeantragung für „Gefährdete Nutztierrassen“
- ÖPUL-Angaben wie z.B. Anzahl der Bio-Bienenstöcke und Verzicht auf Mähaufbereiter
- Referenzänderungsantrag
- Almauftriebsliste
- Innerhalb von 7 Tagen nach dem Almauftrieb: Beantragung von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen (spätestens am 15. Juli)
- Innerhalb von 14 Tagen nach dem Almauftrieb (spätestens am 29. Juli): Alm-/Weidemeldung Rinder
- Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3
- Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7
- Bodennah ausgebrachte beziehungsweise separierte Güllemenge
Meldeerfordernisse bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“
Dokumentation Weidetagebuch
Bei der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ ist die Weidehaltung laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren.
Die Weidehaltung kann auch unterbrochen und später wieder fortgesetzt werden, wenn in Summe die Mindestweidetage erreicht werden. Die Dokumentation der Weidehaltung im Weidetagebuch hat die Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (gemeinsam beweidete Feldstücke am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), den Beginn und das Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z. B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme) zu beinhalten.
Wesentliche Änderungen im Zuge der Weidehaltung sind tagaktuell zu dokumentieren, beispielsweise geänderter Weideort oder vorzeitige Beendigung der Weidehaltung (z. B. bei Endmast im Stall), ebenso wie Unterbrechungen der Weidehaltung bei einzelnen Tieren infolge von Abkalbungen, Krankheiten oder Verletzungen.
Beispiele für Einträge im Weidetagebuch:
Meldung von Tierzu- und Tierabgängen weiblicher Schafe und Ziegen
Innerhalb von 7 Tagen nach einem Zugang (Zukauf oder in die Kategorie hineingewachsene Tiere) ist eine Meldung im MFA als Korrektur der Beilage „Tierwohl-Weide“ erforderlich.
Ein Tierabgang (Verkauf, Verendung etc.) ist ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach einem Abgang erforderlich. Abgegangene Tiere werden für die Prämienberechnung anteilsmäßig auf den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober angerechnet, auch wenn sie die erforderlichen 120 bzw. 150 Weidetage nicht erreichen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum Abgang gemeinsam mit den anderen Tieren geweidet wurden.
Was gilt für jüngere Tiere?
Jüngere Schafe und Ziegen, die in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ beantragt wurden, werden ab Erreichen der Altersgrenze automatisch in die Berechnung einbezogen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sie ebenfalls mitgeweidet werden.
Besonderheiten bei Almen und Gemeinschaftsweiden
Der vorübergehende Aufenthalt auf Zinsweiden, Almweiden oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang dar, solange die Verfügungsgewalt über die Tiere beim Heimbetrieb bleibt. Dieser Umstand ist im Weidetagebuch festzuhalten und nicht als Abgang zu melden.
Eine Abgangsmeldung vom Heimbetrieb führt automatisch zur Erfassung des tatsächlichen Abtriebs in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“.
Welche Verpflichtungen haben Betriebe bei der Alpung?
Bei Schafen und Ziegen sind ab dem Antragsjahr 2024 vom Almauftreiber keine gesonderten Meldungen mehr für den Almauftrieb und Almabtrieb notwendig. Die Zugangsalm meldet die Tiere innerhalb von 7 Tage bei der Alm an. Der vorübergehende Aufenthalt von Tieren auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Betrieb dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. Dieser Umstand ist daher nicht als Abgang zu melden, sondern nur im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Bei der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ ist die Weidehaltung laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren.
Die Weidehaltung kann auch unterbrochen und später wieder fortgesetzt werden, wenn in Summe die Mindestweidetage erreicht werden. Die Dokumentation der Weidehaltung im Weidetagebuch hat die Tierkategorie/-gruppe, Angaben zum Weideort (gemeinsam beweidete Feldstücke am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen), den Beginn und das Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort sowie die tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z. B. bei Krankheit, Geburt, Witterungsextreme) zu beinhalten.
Wesentliche Änderungen im Zuge der Weidehaltung sind tagaktuell zu dokumentieren, beispielsweise geänderter Weideort oder vorzeitige Beendigung der Weidehaltung (z. B. bei Endmast im Stall), ebenso wie Unterbrechungen der Weidehaltung bei einzelnen Tieren infolge von Abkalbungen, Krankheiten oder Verletzungen.
Beispiele für Einträge im Weidetagebuch:
- „Gruppe 1 weidet zwischen 15. April und 15. Juli auf den Feldstücken 3, 4 und 5“ oder
- „alle Tiere der Kategorie weiden von 1. Juli bis 20. August auf den Feldstücken 4 und 5.“
Meldung von Tierzu- und Tierabgängen weiblicher Schafe und Ziegen
Innerhalb von 7 Tagen nach einem Zugang (Zukauf oder in die Kategorie hineingewachsene Tiere) ist eine Meldung im MFA als Korrektur der Beilage „Tierwohl-Weide“ erforderlich.
Ein Tierabgang (Verkauf, Verendung etc.) ist ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach einem Abgang erforderlich. Abgegangene Tiere werden für die Prämienberechnung anteilsmäßig auf den Zeitraum 1. April bis 31. Oktober angerechnet, auch wenn sie die erforderlichen 120 bzw. 150 Weidetage nicht erreichen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum Abgang gemeinsam mit den anderen Tieren geweidet wurden.
Was gilt für jüngere Tiere?
Jüngere Schafe und Ziegen, die in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ beantragt wurden, werden ab Erreichen der Altersgrenze automatisch in die Berechnung einbezogen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sie ebenfalls mitgeweidet werden.
Besonderheiten bei Almen und Gemeinschaftsweiden
Der vorübergehende Aufenthalt auf Zinsweiden, Almweiden oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang dar, solange die Verfügungsgewalt über die Tiere beim Heimbetrieb bleibt. Dieser Umstand ist im Weidetagebuch festzuhalten und nicht als Abgang zu melden.
Eine Abgangsmeldung vom Heimbetrieb führt automatisch zur Erfassung des tatsächlichen Abtriebs in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“.
Welche Verpflichtungen haben Betriebe bei der Alpung?
Bei Schafen und Ziegen sind ab dem Antragsjahr 2024 vom Almauftreiber keine gesonderten Meldungen mehr für den Almauftrieb und Almabtrieb notwendig. Die Zugangsalm meldet die Tiere innerhalb von 7 Tage bei der Alm an. Der vorübergehende Aufenthalt von Tieren auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Betrieb dar, sofern die Verfügungsgewalt über die Tiere beim antragstellenden Heimbetrieb verbleibt oder die Tiere bei Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung abgegeben werden. Dieser Umstand ist daher nicht als Abgang zu melden, sondern nur im Weidetagebuch zu dokumentieren.
Meldeerfordernisse beim Weide- und Almauftrieb
Für die Weidesaison 2025 ist die korrekte Meldung von Weidetieren eine Voraussetzung für den Erhalt sämtlicher Zahlungen.
Wer muss die Almauftriebsmeldung vornehmen?
Meldepflichtig ist der Zugangsbetrieb, also der Almbewirtschafter bzw. Obmann bei einer Agrargemeinschaft oder der Bewirtschafter einer Weidefläche.
Wie erfolgt die Alm-/Weidemeldung für Rinder?
Bei der Verbringung von Weiderindern auf eine Heimbetriebsweide oder auf eine Alm ist in der Rinderdatenbank online über das RinderNET-Portal eine Alm-/Weidemeldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Auftriebstag vorzunehmen. Als Hilfestellung kann der Auftreiber mittels Vorschlagsliste die Tiere an die Alm zur Meldung übergeben. Bei der Meldung ist ein voraussichtliches Abtriebsdatum anzugeben.
Wie sind Schafe und Ziegen auf die Alm zu melden?
Jeder Auf- und Abtrieb von Schafen/Ziegen ist innerhalb von 7 Tagen ohrmarkenbezogen mit folgenden Angaben in der Alm-Auftriebsliste zu melden: Tierart, Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum, eventuell Kennzeichen gemolken, Auf- und (voraussichtliches) Abtriebsdatum.
Achtung: Bereits seit dem Jahr 2024 müssen gealpte Schafe und Ziegen nicht mehr von der Maßnahme Tierwohl-Weide beim auftreibenden Betrieb abgemeldet und beim Almabtrieb wieder am Heimbetrieb angemeldet werden!
Muss der Almabtrieb auch gemeldet werden?
Im Herbst ist das tatsächliche Abtriebsdatum für Rinder, Schafe und Ziegen zu melden, auch wenn dieses mit dem als „vorläufig gemeldetem Abtriebsdatum“ übereinstimmt. Für Rinder ist der Almabtrieb oder die Verbringung von der Weide auf den Herkunftsbetrieb mittels der Alm-Weidemeldung Rinder innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Der Almabtrieb von Schafen und Ziegen ist von der für die Alm zuständigen Person innerhalb von 7 Tagen zu melden. Dies erfolgt mittels Korrektur in der Almauftriebsliste.
Meldung von gealpten Equiden und Neuweltkamelen
Der Almauftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel) sowie von Lamas und Alpakas sind wie in den Vorjahren mit der Stückzahl auf der Alm-Auftriebsliste durch den Almbewirtschafter zu melden. Diese Meldung erfolgt durch eine Korrektur des Mehrfachantrages. Bei Equiden und Neuweltkamelen muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur des Mehrfachantrags auf www.eama.at in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide–Auftriebsliste“ innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen erfolgen
Wer muss die Almauftriebsmeldung vornehmen?
Meldepflichtig ist der Zugangsbetrieb, also der Almbewirtschafter bzw. Obmann bei einer Agrargemeinschaft oder der Bewirtschafter einer Weidefläche.
Wie erfolgt die Alm-/Weidemeldung für Rinder?
Bei der Verbringung von Weiderindern auf eine Heimbetriebsweide oder auf eine Alm ist in der Rinderdatenbank online über das RinderNET-Portal eine Alm-/Weidemeldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Auftriebstag vorzunehmen. Als Hilfestellung kann der Auftreiber mittels Vorschlagsliste die Tiere an die Alm zur Meldung übergeben. Bei der Meldung ist ein voraussichtliches Abtriebsdatum anzugeben.
Wie sind Schafe und Ziegen auf die Alm zu melden?
Jeder Auf- und Abtrieb von Schafen/Ziegen ist innerhalb von 7 Tagen ohrmarkenbezogen mit folgenden Angaben in der Alm-Auftriebsliste zu melden: Tierart, Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum, eventuell Kennzeichen gemolken, Auf- und (voraussichtliches) Abtriebsdatum.
Achtung: Bereits seit dem Jahr 2024 müssen gealpte Schafe und Ziegen nicht mehr von der Maßnahme Tierwohl-Weide beim auftreibenden Betrieb abgemeldet und beim Almabtrieb wieder am Heimbetrieb angemeldet werden!
Muss der Almabtrieb auch gemeldet werden?
Im Herbst ist das tatsächliche Abtriebsdatum für Rinder, Schafe und Ziegen zu melden, auch wenn dieses mit dem als „vorläufig gemeldetem Abtriebsdatum“ übereinstimmt. Für Rinder ist der Almabtrieb oder die Verbringung von der Weide auf den Herkunftsbetrieb mittels der Alm-Weidemeldung Rinder innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Der Almabtrieb von Schafen und Ziegen ist von der für die Alm zuständigen Person innerhalb von 7 Tagen zu melden. Dies erfolgt mittels Korrektur in der Almauftriebsliste.
Meldung von gealpten Equiden und Neuweltkamelen
Der Almauftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel) sowie von Lamas und Alpakas sind wie in den Vorjahren mit der Stückzahl auf der Alm-Auftriebsliste durch den Almbewirtschafter zu melden. Diese Meldung erfolgt durch eine Korrektur des Mehrfachantrages. Bei Equiden und Neuweltkamelen muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur des Mehrfachantrags auf www.eama.at in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide–Auftriebsliste“ innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen erfolgen
Flächenmonitoring und AMA MFA Fotos App
Die EU gibt mittels Verordnung vor, dass seit 2023 die Prüfung von Förderauflagen flächenbezogener GAP-Zahlungen zusätzlich mittels Flächenmonitoring zu erfolgen hat. Flächenmonitoring bedeutet, dass die Angaben im Mehrfachantrag mit frei zugänglichen Satellitenbildern plausibilisiert werden.
Diese Verwaltungskontrollen ersetzen bzw. verringern die Dauer von Vorortkontrollen.
Was wird vom Flächenmonitoring geprüft?
Beim Flächenmonitoring handelt es sich um eine verwaltungstechnische Prüfung der Einhaltung von monitoringfähigen MFA-Förderauflagen. Monitoringfähige Sachverhalte sind u.a die Flächenversiegelung, Schlagnutzungsangaben, Mähzeitpunkte auf Grünland- und Ackerfutterflächen, Ernte bei Ackerkulturen, flächendeckende Begrünung von Öpul- Zwischenfrüchten oder der Zeitpunkt der Pflegemaßnahmen bei Biodiversitäts- oder Bracheflächen. Nur wenn das Flächenmonitoring eindeutig einen anderen als im MFA beantragten Sachverhalt feststellt, wird der Antragsteller über die Auffälligkeit informiert.
Die Information der betroffenen Antragsteller:innen erfolgt über die AMA MFA Foto App (Push Nachricht), über E-Mail oder telefonisch. Über die Foto App können bestimmte Korrekturen wie zB Schlagnutzungen, Begrünungsvarianten oder Codeänderungen vorgenommen werden.
Innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Auffälligkeit ist eine Korrektur möglich. Erfolgt keine Reaktion durch den Antragsteller klärt eine Vorortkontrolle den Sachverhalt. Es wird jedenfalls empfohlen bei Monitoringauffälligkeiten innerhalb von zwei Wochen zu reagieren, um eine Vorortkontrolle zu vermeiden.
Weitere Vorteile bei Nutzung der App
Die AMA MFA Fotos App zeigt auch alle beantragten Schläge des Mehrfachantrages an. Antragsteller können daher die App auch nutzen, um die Beantragung vor Ort zu überprüfen, da der Datenstand immer dem aktuellsten Stand im eAMA entspricht. So können Schlaggrenzen etwa bei Biodiversitätsflächen oder bei Ackerflächen am Handy durch die genaue Anzeige des Standortes mittels GPS erkannt werden.
Die Funktionalitäten der MFA Foto App werden laufend erweitert, weshalb es sinnvoll ist diese zu nutzen.
Weitere Informationen gibt es auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.
Diese Verwaltungskontrollen ersetzen bzw. verringern die Dauer von Vorortkontrollen.
Was wird vom Flächenmonitoring geprüft?
Beim Flächenmonitoring handelt es sich um eine verwaltungstechnische Prüfung der Einhaltung von monitoringfähigen MFA-Förderauflagen. Monitoringfähige Sachverhalte sind u.a die Flächenversiegelung, Schlagnutzungsangaben, Mähzeitpunkte auf Grünland- und Ackerfutterflächen, Ernte bei Ackerkulturen, flächendeckende Begrünung von Öpul- Zwischenfrüchten oder der Zeitpunkt der Pflegemaßnahmen bei Biodiversitäts- oder Bracheflächen. Nur wenn das Flächenmonitoring eindeutig einen anderen als im MFA beantragten Sachverhalt feststellt, wird der Antragsteller über die Auffälligkeit informiert.
Die Information der betroffenen Antragsteller:innen erfolgt über die AMA MFA Foto App (Push Nachricht), über E-Mail oder telefonisch. Über die Foto App können bestimmte Korrekturen wie zB Schlagnutzungen, Begrünungsvarianten oder Codeänderungen vorgenommen werden.
Innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung der Auffälligkeit ist eine Korrektur möglich. Erfolgt keine Reaktion durch den Antragsteller klärt eine Vorortkontrolle den Sachverhalt. Es wird jedenfalls empfohlen bei Monitoringauffälligkeiten innerhalb von zwei Wochen zu reagieren, um eine Vorortkontrolle zu vermeiden.
Weitere Vorteile bei Nutzung der App
Die AMA MFA Fotos App zeigt auch alle beantragten Schläge des Mehrfachantrages an. Antragsteller können daher die App auch nutzen, um die Beantragung vor Ort zu überprüfen, da der Datenstand immer dem aktuellsten Stand im eAMA entspricht. So können Schlaggrenzen etwa bei Biodiversitätsflächen oder bei Ackerflächen am Handy durch die genaue Anzeige des Standortes mittels GPS erkannt werden.
Die Funktionalitäten der MFA Foto App werden laufend erweitert, weshalb es sinnvoll ist diese zu nutzen.
Weitere Informationen gibt es auf www.ama.at unter “Formulare & Merkblätter/Mehrfachantrag“ und auf dem YouTube Kanal “Videos zum Flächenmonitoring“.
Allgemein
- Ein Nachtrag oder eine Korrektur der Angaben für bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge ist bis 30. November des Förderjahres möglich
- Nicht landwirtschaftliche Nutzung vor dem 31. Dezember: Werden beantragte Flächen nicht mehr landwirtschaftlich genutzt (Verbauung, Aufforstung) oder beantragte Landschaftselemente entfernt, ist dies umgehend mit einer Korrektur zum Mehrfachantrag zu melden. Für diese Flächen wird im betroffenen Jahr keine Prämie gewährt.
- ÖPUL-Flächenabgang vor Jahresende: Da sich die jährliche Verpflichtungsdauer über das gesamte Kalenderjahr erstreckt, muss z.B. bei Verpachtung einer ÖPUL-Fläche vor Jahresende diese mit „OP“ = Ohne Prämie durch Korrektur des Mehrfachantrags codiert werden. Das heißt, es wird für die abgehende Fläche für dieses Antragsjahr keine ÖPUL-Prämie gewährt.
- Es wird dringend empfohlen, getätigte Kulturmaßnahmen (z.B. zur Ackerstatuserhaltung, …) und Flächenabgänge (z.B. durch Verpachtung, Verkauf …) gut zu dokumentieren (z.B. Belege, Fotos, Verträge …), damit im Bedarfsfall notwendige Nachweise erbracht werden können.
- Führen Sie notwendige Aufzeichnungen (z.B. Weideblatt bzw. Weidetagebuch, DIV Nutzungsfreier Zeitraum, Begrünung Immergrün, Bodennahe Gülleausbringung, Stickstoffbilanz …) durch und bewahren Sie förderrelevante Unterlagen (z.B. Saatgutbelege, …) sicher und den Vorgaben entsprechend auf.
ÖPUL Weiterbildungsverpflichtungen bzw. Bodenproben für HBG bis spätestens Ende 2025 !!!
Bei Teilnahme an gewissen ÖPUL Maßnahmen ist eine verpflichtende Weiterbildung zu absolvieren. Diese soll in erster Linie durch den/die Betriebsführer/in erfüllt werden.
Das LFI Steiermark bietet laufend Kurse dazu an. Alle Weiterbildungsstunden können neben Präsenzkursen auch als E-Learning (zeit- und ortsunabhängig) absolviert werden.
Aktuelle Infos, Kontakt und Anmeldung unter:
www.stmk.lfi.at – 0316/8050 1305 – zentrale@lfi-stmk.at
Onlinekursangebot: ÖPUL 2023 Weiterbildungen | LFI Österreich
Das LFI Steiermark bietet laufend Kurse dazu an. Alle Weiterbildungsstunden können neben Präsenzkursen auch als E-Learning (zeit- und ortsunabhängig) absolviert werden.
Aktuelle Infos, Kontakt und Anmeldung unter:
www.stmk.lfi.at – 0316/8050 1305 – zentrale@lfi-stmk.at
Onlinekursangebot: ÖPUL 2023 Weiterbildungen | LFI Österreich