INVEKOS
Agrarstrukturerhebung
Die Dateneingabe ist vom Betriebsführer eigenständig vorzunehmen. Für die Erhebung werden sämtliche vorhandene Verwaltungsdaten (Daten aus MFA, Viehbestandsdaten, Daten der SVS etc.) im elektronischen Fragebogen bereits vorausgefüllt. Weitere Daten wie etwa die Anzahl der am Betrieb beschäftigten Personen sind betriebsindividuell einzugeben.
Betriebe mit einem Mehrfachantrag können die Leistungen der Bezirkskammern nach Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 03612/22531 in Anspruch nehmen. Dazu sind sämtliche Unterlagen und das Schreiben der Statistik Austria mit den Zugangsdaten mitzunehmen.
Betriebe ohne Mehrfachantrag können die telefonische Unterstützung durch die Statistik Austria in Anspruch nehmen. Tel.-Nr. 0800/799 766
Es gilt wie immer die Auskunftspflicht und die Dateneingabe ist bis Ende Juni abzuschließen.
Meldeerfordernisse beim Almauftrieb 2026
Auch dieses Jahr ist die korrekte Meldung bei einem Almauftrieb für den Erhalt von Almzahlungen
einzuhalten.
Wer muss die Alm- Weidemeldung vornehmen?
Meldepflichtig ist der Zugangsbetrieb, also der Almbewirtschafter bzw. Obmann bei einer Agrargemeinschaft oder der Bewirtschafter einer Weidefläche.
Wie erfolgt die Alm-/Weidemeldung für Rinder?
Bei der Verbringung von Weiderindern auf eine Heimbetriebsweide oder auf eine Alm ist in der Rinderdatenbank online über das RinderNET-Portal eine Alm-/Weidemeldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Auftriebstag vorzunehmen. Als Hilfestellung kann der Auftreiber mittels Vorschlagsliste die Tiere an die Alm zur Meldung übergeben. Bei der Meldung ist ein vorauss. Abtriebsdatum anzugeben.
Wie sind Schafe und Ziegen auf die Alm zu melden?
Jeder Auf- und Abtrieb von Schafen/Ziegen ist innerhalb von 7 Tagen ohrmarkenbezogen mit folgenden Angaben in der Alm-Auftriebsliste zu melden: Tierart, Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum, eventuell Kennzeichen gemolken, Auf- und (vorauss.) Abtriebsdatum.
Die gealpten Schafe und Ziegen müssen nicht von der Maßnahme Tierwohl-Weide beim auftreibenden Betrieb abgemeldet und beim Almabtrieb wieder am Heimbetrieb angemeldet werden – diese Meldung erfolgt automatisiert!
Muss der Almabtrieb auch gemeldet werden?
Im Herbst ist das tatsächliche Abtriebsdatum für Rinder, Schafe und Ziegen zu melden, auch wenn dieses mit dem als „vorläufig gemeldetem Abtriebsdatum“ übereinstimmt. Dies erfolgt mittels Korrektur in der Almauftriebsliste.
Meldung von gealpten Equiden und Neuweltkamelen
Der Auftrieb von Equiden (Pferde, Ponys, Esel) sowie von Lamas und Alpakas ist bei der AMA mit der Stückzahl auf der Alm-Auftriebsliste durch den Almbewirtschafter zu melden. Diese Meldung erfolgt durch eine Korrektur des Mehrfachantrages.
Achtung VIS-Meldung bei Almauftrieb von Pferden
Werden Equiden, also Pferde, Ponys oder Esel auf eine Alm aufgetrieben, ist zu beachten, dass auch im Veterinärinformationssystem (VIS) eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb und eine Zugangsmeldung am Almbetrieb innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen hat, wenn die Alpung länger als 30 Tage dauert. Im Regelfall werden die 30 Alpungstage überschritten, wodurch die Meldung erforderlich ist! Ebenso hat die Rückmeldung nach der Almsaison wieder zu erfolgen.
MFA 2026 – Korrekturmöglichkeiten nach dem 15. April
Nach Ende der Einreichfrist des MFA können die nachfolgend angeführten MFA-Inhalte bis zu folgenden Terminen noch prämienfähig nachgemeldet werden:
15. Juli 2026: Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste inkl. einzeltierbezogener Beantragung von Schafen/Ziegen bzw. Alm-/Weidemeldung Rinder.
31. August 2026: Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 1 bis 3 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“.
30. September 2026: Zwischenfrucht-Begrünungen für die Varianten 4 bis 7 im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“.
30. November 2026: Menge an bodennah ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngern bzw. separierter Rindergülle im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“. Es soll im MFA vorerst nur jene Güllemenge in der Maßnahme „Bodennahe Ausbringung“ angegeben werden, die jedenfalls bodennah ausgebracht wird, um eine Beanstandung im Falle einer VOK zu vermeiden. Nach einer Vorortkontrolle ist eine Reduktion der Ausbringungsmenge nicht mehr möglich, sehr wohl aber eine Erhöhung bis 30. November.
Die wichtigsten Korrekturmöglichkeiten nach dem 15. April:
- Grundsatz: Entsprechen die im MFA gemachten Angaben, wie z.B. die Flächenbewirtschaftung oder der Tierbestand aufgrund geänderter Umstände nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur/am Betrieb, so müssen diese Sachverhalte mittels Korrektur zum MFA bekanntgegeben werden, unabhängig davon, ob diese Korrekturen von der AMA prämienfähig anerkannt werden können oder nicht.
- Hat die AMA eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder diese bereits durchgeführt, dann ist eine Korrektur unrichtiger Angaben nicht mehr zulässig.
- Fehlerhinweise, die aufgrund von Vorabprüfungen oder in Folge des Flächenmonitorings von der AMA mitgeteilt werden, können innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information bearbeitet und anerkannt werden.
- Änderungen bei Biodiversitätsflächen (DIV-Codierung) am Grünland sind dann möglich, wenn alle Auflagen des neuen Codes einhaltbar und prüfbar sind. Demnach sind ausschließlich folgende Wechsel nach dem 15. April zulässig:
- von DIVSZ auf DIVNFZ oder DIVAGF bis spätest. 14. Juni
- von DIVNFZ auf DIVAGF bis spätestens 14. August
ÖPUL: Flächenzu- und Flächenabgang beachten
Bei den nachfolgenden Maßnahmen besteht eine Beschränkung des prämienfähigen Flächenzugangs sowie eine Regelung betreffend Flächenabgang während des Vertragszeitraums:
- Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
- Biologische Wirtschaftsweise
- Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
- Heuwirtschaft (nur auf Grünlandflächen)
- Bewirtschaftung von Bergmähdern
- Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
- Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
- Naturschutz
- Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
Flächenzugänge: Für die Jahre 2026 bis 2028 sind Flächenzugänge in folgendem Ausmaß prämienfähig:
- bis max. 50 % auf Basis der Fläche des Jahres 2025
- eine Vergrößerung um bis zu 5 ha ist in jedem Fall prämienfähig
- Für den Flächenzugang über dieser Grenze werden keine ÖPUL-Maßnahmenprämien gewährt. Die Maßnahmenbedingungen müssen aber trotzdem eingehalten werden.
Flächenabgänge:
Werden nicht mehr alle bislang gemeldeten Flächen in einer Maßnahme berücksichtigt – etwa durch das Entfernen von Maßnahmencodes bei einzelflächenbezogenen Maßnahmen – oder wird die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben bzw. verändert (z. B. durch Aufforstung oder die Errichtung einer Pferdekoppel), sind folgende Reduktionen der Maßnahmenflächen zulässig:
- bis zu 5 % der mit der jeweiligen Maßnahme belegten Fläche des Vorjahres
- jedoch höchstens 5 ha pro Jahr
- jedenfalls (unabhängig von der %-Obergrenze) 0,5 ha pro Jahr
Geht die Verfügungsgewalt über einzelne Flächen (z.B. durch Verpachtung, Auflösung Pacht, Verkauf, …) verloren, kommt es zu keiner Rückforderung. Nachweise über den Verlust der Verfügungsgewalt sind auf Verlangen vorzulegen. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels sind die Maßnahmen jedenfalls weiterzuführen.
Ackerstatuserhalt
Die bisherige Bestimmung für Betriebe hinsichtlich der Dauergrünlandwerdung (Fünf-Jahresregelung) wird mit 2026 geändert.
Die EU-Kommission hat im Zuge des Omnibus III-Vereinfachungspakets die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Darauf aufbauend werden in Österreich sowohl eine neue Stichtagsregelung als auch eine Verlängerung der Frist für die Dauergrünlandwerdung (Jahresregelung) umgesetzt. Die Änderung des GAP-Strategieplanes und der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sollen im Sommer abgeschlossen sein.
Neu: Stichtagsregelung
Die Stichtagsregelung bedeutet, dass alle Flächen, die mit 1. Jänner 2026 als Ackerland beantragt waren, Ackerland sind und keine Fruchtfolgemaßnahmen mehr erforderlich sind, um den Ackerstatus zu erhalten. Alle Flächen, die im MFA 2025 als Ackerland beantragt waren und Winterungen im MFA 2026 beantragt wurden (im MFA 2025 nicht Ackerland), werden als Ackerland zum Stichtag gewertet.
Die Erweiterung von fünf auf sieben Jahre wird auch umgesetzt. Diese Regelung kommt für alle Ackerflächen zur Anwendung, die erst nach dem Stichtag 1. Jänner 2026 in Ackerland umgewandelt wurden.
Somit müssen auch auf Ackerflächen, bei denen im Frühjahr 2026 eine Einsaat (Codierung LRS oder NSG) oder eine Fruchtfolgemaßnahme erforderlich gewesen wäre, keine Handlungen zum Erhalt des Ackerstatus gesetzt werden.
Wurden im MFA 2025 beantragte Ackerflächen im MFA 2026 in Dauergrünland umgewandelt, wird eine Korrektur auf Ackerland mit der Nutzungsart „Wechselwiese“ empfohlen.
Eine Änderung der Nutzungsart zwischen A (Ackerland), G (Grünland), S (Spezialkultur),… bleibt weiterhin jederzeit möglich. Auch der innerbetriebliche Flächentausch und Flächenänderungen bei Kommassierungen können weiterhin vorgenommen werden.
Wichtig: die Regelungen des ÖPUL (z.B. Dauergrünlandumbruchseinschränkung bzw. -verbot bei den Maßnahmen UBB, BIO, Humuserhalt und Bodenschutz Grünland) oder in Natura 2000-Gebieten bleiben weiterhin aufrecht.
AMA MFA Fotos App am Handy installieren
Das Herunterladen von Schlaggeometrien für GPS-Lenksysteme ist ebenso möglich wie die Anzeige von Satellitenbildern und des Vegetationsindexes.
Die Installation der AMA MFA Fotos App am Handy bringt viele Vorteile mit sich.
Aufbewahrungspflichten von ÖPUL-Unterlagen
Dokumentationsverpflichtungen im ÖPUL 2023
Die ÖPUL 2023-Förderperiode hat am 1. Jänner begonnen. Im neuen ÖPUL 2023 sind bei mehreren Maßnahmen und Optionen Aufzeichnungsverpflichtungen vorgesehen. Die tagaktuelle Führung von Aufzeichnungen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Prämien der gewählten Maßnahmen in voller Höhe zu erhalten. Zusätzlich sind gegebenenfalls Dokumentationen im Rahmen der Konditionalität erforderlich. Die Aufzeichnungen müssen durch die Agrarmarkt Austria bei Vor-Ort-Kontrollen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.
Nachfolgend werden überblicksweise die Aufzeichnungsverpflichtungen bei einzelnen ÖPUL 2023-Maßnahmen und deren Optionen aufgelistet. Die detaillierten Anforderungen bei den jeweiligen Maßnahmen können den ÖPUL 2023-Maßnahmeninformationsblättern unterwww.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.
Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung, Biologische Wirtschaftsweise:
- Dokumentation des Zeitpunktes der ersten Nutzung sowie der darauffolgenden zweiten Nutzung von Grünland-Biodiversitätsflächen bei der gewählten Variante „Nutzungsfreier Zeitraum“ (DIVNFZ) ist für die AMA nicht mehr erforderlich, aber empfehlenswet
- Aufzeichnungen in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Datenbank bei Teilnahme an Naturschutz – Monitoring
Biologische Wirtschaftsweise:
Sämtliche Dokumentationsverpflichtungen gemäß der EU-Bio-Verordnung wie z.B.
- Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel
- Weideaufzeichnungen
- Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz in der Tierhaltung
Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün:
Schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine:
- Ernte der Hauptkultur
- Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
- Anlage der Nachfolge-Hauptkultur
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation:
- Schlagbezogene Aufzeichnungen über gedüngte Flächen in Bezug auf Wirtschaftsdüngerart, Menge, Ausbringungsverfahren und Zeitpunkt der Ausbringung
- Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Menge der separierten Rindergülle bei Teilnahme an Gülleseparation
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland:
Schlagbezogene Aufzeichnungen über das jährliche Vorhandensein der entsprechenden Kennarten bzw. die durchgeführten Begehungen gemäß dem dafür vorgesehenen Leitfaden laut Anhang H der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 bei Bewirtschaftung von artenreichem Grünland
Naturschutz:
Führung eines Weidetagebuchs bei Auflagen mit vorgeschriebener Beweidung mit
- Tierkategorie/-gruppe
- Angaben zum Weideort (Feldstück)
- Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
- tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen
Ergebnisorientierte Bewirtschaftung:
Aufzeichnungen über die beobachteten Indikatoren in der von der Koordinationsstelle vorgegebenen Datenbank
Tierwohl – Weide:
Führung eines Weidetagebuchs mit
- Tierkategorie/-gruppe
- Angaben zum Weideort (Feldstück am Heimbetrieb, Fremdweiden bzw. Almen)
- Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
- tageweisen tierbezogenen Hinderungs- und Unterbrechungsgründen
Tierwohl – Stallhaltung Rinder:
- Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile. Ab 2025 für die AMA nicht mehr nötig
- Aufzeichnungen über Anlage und Umsetzen der Kompostmiete sowie das Ausbringen des Komposts oder Abgabe an Dritte bei Teilnahme an Festmistkompostierung
Tierwohl – Schweinehaltung:
- Anfertigung einer Stallskizze sowie eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile. Ab 2025 für die AMA nicht mehr nötig
- Schlagbezogene Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Beweidung und Anzahl der Tiere bei Freilandhaltung von Schweinen
In welcher Form sind diese Aufzeichnungen zu führen?
Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es – abgesehen für die ÖPUL 2023-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ – keine Formvorschriften. Es wird jedoch empfohlen, offiziell angebotene Aufzeichnungsvorlagen oder EDV-Programme zu verwenden. Die AMA hat Aufzeichnungsvorlagen für einzelne ÖPUL 2023-Maßnahmen und Optionen erstellt. Diese stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung.