GLÖZ 7: Anbaudiversifizierung oder Fruchtwechsel
Ab dem Mehrfachantrag 2026 gilt, dass Betriebe bis 30 ha landw. genutzte Fläche (= Gesamtfläche inkl. anteiliger Fläche für den Auftrieb auf Almen bzw. Gemeinschaftsweiden) hinsichtlich GLÖZ 7 weder kontrolliert noch sanktioniert werden.
Betriebe mit mehr als 30 ha LN und davon mehr als 10 ha Ackerland sind von der Ausnahme nicht umfasst und haben den Glöz 7-Standard über die Anbaudiversifizierung oder den Fruchtwechsel zu erfüllen.
Betriebe mit mehr als 30 ha LN und davon mehr als 10 ha Ackerland sind von der Ausnahme nicht umfasst und haben den Glöz 7-Standard über die Anbaudiversifizierung oder den Fruchtwechsel zu erfüllen.
Was ist der Unterschied zwischen der Anbaudiversifizierung und dem Fruchtwechsel?
Anbaudiversifizierung = Kulturartenverteilung im jeweiligen Antragsjahr: Die Kulturarten im jeweiligen Antragsjahr wie zB Mais, Kürbis, Soja, ergeben die Anbaudiversifizierung.
Anbaudiversifizierung = Kulturartenverteilung im jeweiligen Antragsjahr: Die Kulturarten im jeweiligen Antragsjahr wie zB Mais, Kürbis, Soja, ergeben die Anbaudiversifizierung.
Fruchtwechsel
Der Anbau der Kulturen in der zeitlichen Abfolge über die Jahre auf einem bestimmten Ackerschlag ergibt den Fruchtwechsel. Die zeitliche Abfolge der angebauten Kulturen über die Jahre auf dem zB Hausacker ergibt den Fruchtwechsel.
Was gilt es bei der Anbaudiversifizierung zu erfüllen?
Betriebe, die zwischen 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
Betriebe, die über mehr als 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 3 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
Betriebe, die über mehr als 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens 3 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
Was gilt es beim Fruchtwechsel zu erfüllen?
- Die Hauptkultur darf maximal 75 % der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen,
- auf mindestens 30 % hat ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur (der Fruchtwechsel kann nicht mit einer Zwischenfrucht erfüllt werden) sowie
- auf allen Ackerflächen hat spätestens nach drei Jahren ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen.
Beim Fruchtwechsel gibt es folgende Ausnahmekulturen: Bracheflächen, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (=Ackerfutterkulturen) genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.
Bei der Berechnung des Mindestausmaßes von 30 % für den jährlichen Fruchtwechsel werden die Ausnahmekulturen nicht mitberücksichtigt.
Bei der Berechnung des Mindestausmaßes von 30 % für den jährlichen Fruchtwechsel werden die Ausnahmekulturen nicht mitberücksichtigt.
Was zählt als Kultur?
Eine Kultur ist eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört. Mais, Kürbis, Soja oder auch die jeweiligen Getreidearten wie Weizen, Gerste, Roggen, Triticale, Hafer sind unterschiedliche Kulturen. Sommer- und Winterweizen werden zB gelten als eine Kultur.
Eine GLÖZ 7-Ausnahme besteht für Betriebe,
- bis max. 10 ha Ackerfläche.
- die biologisch bewirtschaftet werden.
- bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (=Ackerfutterkulturen) genutzt wird, stillgelegt ist (Grünbrache), dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
- mit einem Dauergrünlandanteil an der gesamten ldw. Nutzfläche von mehr als 75 %.
- Neu: keine Kontrolle und Sanktion bis 30 ha Gesamt-LN.
Anbaudiversifizierung oder Fruchtwechsel: Bei einer Doppelnutzung wie zB Kleegras/Silomais oder Wintergerste/Chinakohl ist die Erstnutzung für die Anbaudiversifizierung von Bedeutung.
Es wird empfohlen, den GLÖZ 7 – Standard nach den Vorgaben der Anbaudversifizierung zu erfüllen, weil damit nur die Kulturartenverteilung im jeweiligen Antragsjahr zu berücksichtigen ist.
Die o.a. Ausnahme für GLÖZ 7 gilt nicht hinsichtlich der Anbaudiversifizierungsvorgaben der Öpul-Maßnahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ und „Umweltgerechte Bewirtschaftung (Ubb)“. Hier gilt, dass max. 55 % einer Kultur und max. 75% Getreide und Mais angebaut werden dürfen.
Beispiele:
- 25 ha Ackerfläche, 2 ha Grünland: keine Kontrolle und keine Sanktion bei Nichterfüllung
- 25 ha Ackerfläche, 6 ha Spezialkulturen: keine Ausnahme und damit sehr wohl Sanktion bei Nichteinhaltung, da mehr als 30 ha landw. genutzte Fläche