Biologische Wirtschaftsweise
Förderverpflichtungen
- Einhaltung der Bestimmungen der EU-BIO-Verordnung 2018/848 betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz, Dünge- und Futtermittel, Saatgut, Desinfektionsmittel und Tierarzneimittel) und Vertrag mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle spätestens ab 01. Jänner des 1. Verpflichtungsjahres. Ein Wechsel der Bio-Kontrollstelle hat jedenfalls ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.
- Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes im Verpflichtungszeitraum und Anlage von Biodiversitätsflächen auf Grünland.
- Weiterbildungsverpflichtung Biodiversität bis 31. Dezember 2025 im Ausmaß von drei Stunden.
- Weiterbildungsverpflichtung Biologische Wirtschaftsweise bis 31. Dezember 2025 im Ausmaß von fünf Stunden
Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt ab 2024 756 Euro/ha pro ha auf allen Wein-, Obst- und Hopfenflächen ausgenommen Walnuss und Edelkastanie (Förderhöhe ab 2024 540 Euro/ha).