ÖPUL im Weinbau - Allgemeine Fördervoraussetzungen
Maßnahmenübersicht:
Mindestgröße des Betriebes
Der Betrieb muss im 1. Jahr der Teilnahme am ÖPUL mindestens 1,50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß Mehrfachantrag bewirtschaften, damit ein Vertrag zu Stande kommt und eine Förderung gewährt wird.Der Betrieb muss im 1. Jahr der Teilnahme am ÖPUL
mindestens 1,50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß
Mehrfachantrag bewirtschaften, damit ein Vertrag
zustande kommt und eine Förderung gewährt wird.
Mindestbewirtschaftungskriterien für Weingärten
- Ordnungsgemäße Auspflanzung
- Jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs
- Ernte und Verbringen des Erntegutes
Flächenzu/-abgänge während des Verpflichtungszeitraums
Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten Flächen am Betrieb infolge der Aufgabe oder Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung ist zulässig:
Der Verlust der Verfügungsgewalt für einen Teil bzw. die Gesamtheit der Flächen, auf die sich die Verpflichtung bezieht, hat für den abgebenden Betrieb, unabhängig vom tatsächlichen Vertragszeitraum, keine Rückzahlung zur Folge.
Flächenzugänge sind bei den Maßnahmen Biologische Wirtschaftsweise und Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel in den Jahren 2024 und 2025 zur Gänze und in den Folgejahren im Ausmaß von maximal 50% auf Basis des Jahres 2025 förderfähig, wobei eine Vergrößerung um bis zu 5 ha in jedem Fall zulässig ist. Wenn die hinzugekommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang, da die Maßnahme weitergeführt wird.
- jährlich bis zu 5 %,
- jedoch höchstens 5 ha pro Jahr,
- in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der %-Obergrenze) 0,50 ha pro Jahr.
- Die mit der Verpflichtung belegten Flächen (Erosionsschutz Wein, Herbizid und/oder Insektizidverzicht) sind an die jährliche für diese Maßnahme verfügbaren Flächen gebunden und können daher unterschiedlich sein. Flächenabgänge sind daher auch über der oben genannten Toleranz möglich. Es kommt zu keinen Sanktionierungen.
Der Verlust der Verfügungsgewalt für einen Teil bzw. die Gesamtheit der Flächen, auf die sich die Verpflichtung bezieht, hat für den abgebenden Betrieb, unabhängig vom tatsächlichen Vertragszeitraum, keine Rückzahlung zur Folge.
Flächenzugänge sind bei den Maßnahmen Biologische Wirtschaftsweise und Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel in den Jahren 2024 und 2025 zur Gänze und in den Folgejahren im Ausmaß von maximal 50% auf Basis des Jahres 2025 förderfähig, wobei eine Vergrößerung um bis zu 5 ha in jedem Fall zulässig ist. Wenn die hinzugekommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang, da die Maßnahme weitergeführt wird.