ÖPUL Zwischenfruchtbegrünung – Beantragung
Mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2024 wurden vielfach bereits auch Ackerschläge mit Codierungen möglicher ÖPUL-Begrünungsvarianten versehen. Die Tabelle stellt die Begrünungsvarianten mit den spätestmöglichen Einsaat- und frühestmöglichen Umbruchsterminen dar. Diese Fristen gilt es jedenfalls zu berücksichtigen.
ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungen der Varianten 1 bis 3 können bis spätestens 31. August beantragt werden, die Varianten 4 bis 7 bis 30. September.
Variantenänderungen nach den beiden Fristen sind nur mehr sehr eingeschränkt möglich.
Variante 6-Begrünungen mit einem spätestmöglichen Anlagetermin bis 15. Oktober müssen auch bis 30. September beantragt werden. Werden „vorsorglich“ Begrünungschläge beantragt, weil noch nicht klar ist, wo die Ernte der Hauptkultur rechtzeig erfolgt, um bis 15. Oktober eine fristgerechte Begrünungseinsaat durchführen zu können, ist unmittelbar nach Verstreichen der Frist bei Bedarf die Korrektur der Feldstücksliste vorzunehmen, um Variante 6 – Codierungen auf jenen Schlägen zu löschen, wo keine Begrünungseinsaat erfolgt ist.
ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünungen der Varianten 1 bis 3 können bis spätestens 31. August beantragt werden, die Varianten 4 bis 7 bis 30. September.
Variantenänderungen nach den beiden Fristen sind nur mehr sehr eingeschränkt möglich.
Variante 6-Begrünungen mit einem spätestmöglichen Anlagetermin bis 15. Oktober müssen auch bis 30. September beantragt werden. Werden „vorsorglich“ Begrünungschläge beantragt, weil noch nicht klar ist, wo die Ernte der Hauptkultur rechtzeig erfolgt, um bis 15. Oktober eine fristgerechte Begrünungseinsaat durchführen zu können, ist unmittelbar nach Verstreichen der Frist bei Bedarf die Korrektur der Feldstücksliste vorzunehmen, um Variante 6 – Codierungen auf jenen Schlägen zu löschen, wo keine Begrünungseinsaat erfolgt ist.
Was wird als Zwischenfrucht anerkannt
Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wieder eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Unter einer aktiven Anlage wird eine Ansaat oder Untersaat verstanden. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum für die Begrünung. Nicht als Zwischenfrüchte gelten ausschließlicher Ausfall aus vorhergehenden Kulturen, Getreide und Mais, sowie Mischungen mit einem Anteil größer als 50 Prozent Getreide und/oder Mais im Bestand (ausgenommen Grünschnittroggensorten gemäß Saatgutgesetz in Variante 6).
Bewirtschaftungsauflagen
- Anlage einer flächendeckenden Zwischenfruchtbegrünung oder Begleitsaat gemäß schlagbezogen beantragter Varianten. Sollte die Anzahl an angesäten Mischungspartnern am Feld nicht ersichtlich sein, so ist ein Saatgutnachweis über Rechnung oder Etikett erforderlich.
- Verzicht auf mineralische Stickstoff-Düngung vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes.
- Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln während des Begrünungszeitraumes (ausgenommen Variante 7). Die Beseitigung von geförderten Zwischenfrüchten darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
- Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung) der Zwischenfrucht ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt. Ein Drusch der Zwischenfrucht ist verboten. Pflegemaßnahmen wie Häckseln und Mulchen bei Varianten 2 bis 6 vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum 31. Oktober ist verboten.
- Verzicht auf Bodenbearbeitung (ausgenommen für Strip Till-Verfahren sowie Tiefenlockerung unter maßgeblichem Erhalt der Begrünungskultur). Die zusätzliche Einsaat von winterharten Begrünungskulturen in bestehende Begrünungen ist zulässig, sofern deren Anbau mit Geräten unter ausschließlichem Bodeneingriff der Säschare erfolgt.
Variantentabelle Zwischenfrucht
Variante | spätester Anlage-zeitunkt | frühester Umbruch | Einzuhaltende Bedingungen | Euro/ha |
1 | 31. Juli | 10. Oktober | Ansaat von mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien; Befahrungsverbot bis 30. September (ausgenommen Überquerung zur Bewirtachaftung von Nachbarflächen); nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst | 180-220 |
2 | 5. August | 15. Februar | Ansaat von mindestens 7 Mischungspartnern aus mindestens 3 Pflanzenfamilien | 171-209 |
3 | 20. August | 15. November | Ansaat aus mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien | 108-132 |
4 | 31. August | 15. Februar | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien | 154-187 |
5 | 20. September | 1. März | Ansaat aus mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien | 135-165 |
6 | 15. Oktober | 21. März | Ansaat folgender, winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen: Grünschnittroggen, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse | 108-132 |
7 | 15. September | 31. Jänner | Ansaat von Begleitsaaten zwischen bzw. in den Reihen bei Winterraps mit mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien, kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattstadium des Raps bis zum Ende des Begrünungszeitraumes | 81-99 |