Vollzugsbeirat trifft Klarstellungen beim Beschäftigungsmaterial für Schweine
In der neuen 1. Tierhaltungsverordnung ist festgelegt, dass allen Schweinen 2 unterschiedliche Materialien zur Beschäftigung angeboten werden müssen.
Eines davon muss ständig verfügbar sein (organisch oder nicht organisch).
Wird ein nicht organisches Beschäftigungsmaterial (Plastik, Gummi) ständig angeboten, dann muss ein organisches Beschäftigungsmaterial (Heu, Stroh, Holz, Jutesack, Hanfseil, …) zumindest einmal am Tag zusätzlich vorgelegt werden.
Wird ein organisches Beschäftigungsmaterial ständig angeboten (Heu, Stroh, Holz, Jutesack, Hanfseil, ...), dann ist zusätzlich ein nicht organisches Beschäftigungsmaterial (Plastik, Gummi) anzubieten.
Alle Beschäftigungsmaterialien müssen für die Tiere zugänglich und erreichbar sein.
Eines davon muss ständig verfügbar sein (organisch oder nicht organisch).
Wird ein nicht organisches Beschäftigungsmaterial (Plastik, Gummi) ständig angeboten, dann muss ein organisches Beschäftigungsmaterial (Heu, Stroh, Holz, Jutesack, Hanfseil, …) zumindest einmal am Tag zusätzlich vorgelegt werden.
Wird ein organisches Beschäftigungsmaterial ständig angeboten (Heu, Stroh, Holz, Jutesack, Hanfseil, ...), dann ist zusätzlich ein nicht organisches Beschäftigungsmaterial (Plastik, Gummi) anzubieten.
Alle Beschäftigungsmaterialien müssen für die Tiere zugänglich und erreichbar sein.
Zwei offene Fragestellungen zur Umsetzung dieser Vorgabe wurden im Vollzugsbeirat behandelt:
1) Ab wann gilt diese Bestimmung?
2) Ist die alleinige Kette als zweites Beschäftigungsmaterial neben einem organischen Angebot erlaubt?
2) Ist die alleinige Kette als zweites Beschäftigungsmaterial neben einem organischen Angebot erlaubt?
1) Ab wann gilt diese Bestimmung?
Da zahlreiche Bestimmungen in der neuen 1. Tierhaltungsverordnung mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten, ist man bisher auch bei der Beschäftigung von diesem Termin ausgegangen.
Der Vollzugsbeirat hat nun aber festgestellt, dass für diese Regelung – im Unterschied zur Regelung des Beschäftigungsmaterials für Neu- und Umbauten ab 1.1.2023 – ein Inkrafttreten bereits mit dem 1. September 2022 festgelegt wurde.
Der Vollzugsbeirat hat nun aber festgestellt, dass für diese Regelung – im Unterschied zur Regelung des Beschäftigungsmaterials für Neu- und Umbauten ab 1.1.2023 – ein Inkrafttreten bereits mit dem 1. September 2022 festgelegt wurde.
2) Kette als Beschäftigungsmaterial
Der Vollzugsbeirat hat festgelegt, dass der Verordnungstext zum Beschäftigungsmaterial so zu interpretieren ist, dass die alleinige Kette als zweites Beschäftigungsmaterial nicht angerechnet wird.
Die Konsequenzen dieser Festlegungen
1) Ab wann gilt diese Bestimmung?
Die Vorgabe des Angebots von zwei unterschiedlichen Beschäftigungsmaterialien für alle Schweine gilt bereits seit 1. September 2022.
Aktuell gibt es auf Bundes- als auch auf Länderebene Gespräche mit den zuständigen Behörden darüber, dass aufgrund der gerade erst getroffenen Auslegung diese neue Vorgabe bei Betriebskontrollen bis 31. Dezember 2022 beratend mit Aufforderung zur definitiven Umsetzung ab 1.1.2023 abgehandelt wird. Die Gespräche laufen vielversprechend im Sinne der betroffenen Schweinehalter.
2) Kette als Beschäftigungsmaterial
Die alleinige Kette als zweites Beschäftigungsmaterial neben einem organischen Angebot ist nicht mehr erlaubt.
Die Kette ist aber weiterhin in der Trägerfunktion für organisches Material aber auch für Plastik- und Gummimaterialien erlaubt.
Beispiele für zwei unterschiedliche Beschäftigungsmaterialien für Ferkel, Mastschweine, Sauen:
Die Vorgabe des Angebots von zwei unterschiedlichen Beschäftigungsmaterialien für alle Schweine gilt bereits seit 1. September 2022.
Aktuell gibt es auf Bundes- als auch auf Länderebene Gespräche mit den zuständigen Behörden darüber, dass aufgrund der gerade erst getroffenen Auslegung diese neue Vorgabe bei Betriebskontrollen bis 31. Dezember 2022 beratend mit Aufforderung zur definitiven Umsetzung ab 1.1.2023 abgehandelt wird. Die Gespräche laufen vielversprechend im Sinne der betroffenen Schweinehalter.
2) Kette als Beschäftigungsmaterial
Die alleinige Kette als zweites Beschäftigungsmaterial neben einem organischen Angebot ist nicht mehr erlaubt.
Die Kette ist aber weiterhin in der Trägerfunktion für organisches Material aber auch für Plastik- und Gummimaterialien erlaubt.
Beispiele für zwei unterschiedliche Beschäftigungsmaterialien für Ferkel, Mastschweine, Sauen:
- (Heu-/Stroh-)plus Kette mit Kunststoffring
- Kette mit Holz plus Kette mit Beißkugel aus Kunststoff
- Hanfseil plus Kette mit Beißstern aus Kunststoff
- Einmal am Tag Heu/Stroh plus Kette mit Plastikring