Topaktuell: Regierung beschließt Steuerentlastungs- und Forstpaket
Erste Reaktionen
„Das gesamte Maßnahmenpaket bringt Entlastungen und Vereinfachungen bei Steuern und Abgaben und andererseits hilft es wesentlich, die Zukunft unserer Wälder zu sichern“, betont Landwirtschaftskammer-Präsident Franz Titschenbacher in einer ersten Reaktion. Und Vizepräsidentin Maria Pein ergänzt: „Die für 2021 geplante Steuerentlastung kommt jetzt schon früher, entlastet die Bäuerinnen und Bauern im Sozial- und Steuerbereich mit 50 Millionen Euro rückwirkend ab Jänner 2020.“
Erleichterungen für Tierhalter und Obstbauern
Für die tierhaltenden Betriebe, insbesondere die Schweine-, Geflügel- und Rinderhalter, sowie für die Obstbauern wurden Erleichterungen erreicht: Die Vollpauschalierungsgrenzen für 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten fällt. Ebenso wird die Zehn-Hektar-Grenze für Obstbauern bei der Vollpauschalierung abgeschafft. Auch die 60-Hektar-Grenze für bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche fällt.
Damit und mit den weiteren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Entlastungen werden langjährige Forderungen der Bauernvertretung erfüllt.
Entlastung bei Sozialversicherung
Die Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13 auf 10 Prozent erhöht die jährliche Pension der Bauern um im Schnitt 450 Euro.
Außerdem wird der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent, den alle bäuerlichen Pensionisten zahlen, gestrichen. Weiters wird die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage an das allgemein gültige Niveau angeglichen, was Einheitswertbetriebe mit bis zu 320 Euro im Jahr und Optionsbetriebe mit bis zu 930 Euro im Jahr entlastet. Eingeführt wird eine steuerliche Risikoausgleichsmaßnahme, also eine Gewinnglättung, um die Landwirte besser vor Preis- und Ertragsschwankungen zu schützen.
ENTLASTUNGEN IM DETAIL
Entlastungen bei Sozialversicherung und im steuerlichen Bereich rückwirkend ab 1. Jänner 2020 in der Höhe von 50 Millionen Euro
Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch ein Entlastungsvolumen von bis zu 320€ pro Betrieb und Jahr, für Optionsbetriebe bis zu 930€ pro Betrieb und Jahr.
Bei einem Einheitswert von 20.000 Euro beträgt die Entlastung rund 1.140 Euro pro Person und Jahr, bei einem Einheitswert von 40.000 Euro entspricht das 1.590 Euro pro Person und Jahr und bei einem Einheitswert von 80.000 Euro sind es 2.050 Euro.
Durch die Anhebung profitieren unter anderem landwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen, weil sie die Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.
Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozent auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
Ergänzend dazu wird für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung die Übertragung der „stillen Reserven“ auch auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden, ermöglicht. Die Übertragung ist dabei auch auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von Grund und Boden oder Gebäuden zulässig.
- Angleichung der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage
Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch ein Entlastungsvolumen von bis zu 320€ pro Betrieb und Jahr, für Optionsbetriebe bis zu 930€ pro Betrieb und Jahr.
- Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10%
- Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftige Kinder bis zum 27. Lebensjahr
Bei einem Einheitswert von 20.000 Euro beträgt die Entlastung rund 1.140 Euro pro Person und Jahr, bei einem Einheitswert von 40.000 Euro entspricht das 1.590 Euro pro Person und Jahr und bei einem Einheitswert von 80.000 Euro sind es 2.050 Euro.
- Streichung des Solidaritätsbeitrages der Pensionisten auf alle Pensionen in Höhe von 0,5%
- Anhebung der Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000€ und zukünftige Valorisierung
Durch die Anhebung profitieren unter anderem landwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen, weil sie die Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.
- Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (=Gewinnglättung) zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen
- Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
- Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert
- 10 Hektar Intensivbelastungen zur Produktion von Tafelobst
- 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
- 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutze Fläche
- Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinien im Bereich des Einheitswerts
- Teilpauschalierung - Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben
Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozent auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
- Übertragung „Stiller Reserven“
Ergänzend dazu wird für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung die Übertragung der „stillen Reserven“ auch auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden, ermöglicht. Die Übertragung ist dabei auch auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von Grund und Boden oder Gebäuden zulässig.
350 MILLIONEN EURO-FORSTPAKET: INVESTITIONEN IN ZUNKUNFTSFITTE WÄLDER
- Wiederaufforstung nach Schadereignissen
- Errichtung klimafitter Wälder – Waldpflege
- Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden
- Errichtung von Lagerstätten für Schadholz
- Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme
- Sicherstellung der Waldbrandprävention und –bekämpfung
- Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen
- Forschungsschwerpunkt „Klimafitte Wälder“
- Holzbauoffensive
- Stärkung, Erhalt und Förderung der Biodiversität im Wald