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Topaktuell: Regierung beschließt Steuerentlastungs- und Forstpaket

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16.06.2020

Präsident Franz Titschenbacher und Vizepräsidentin Maria Pein begrüßen 400 Millionen Euro Programm für die Land- und Forstwirte: Entlastungspaket von 50 Millionen Euro bei Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern rückwirkend ab 1. Jänner 2020. 350 Millionen Euro sind für Investitionen in zukunftsfitte Wälder vorgesehen.

Jungbauer©stummer_maschinenring.jpg © Stummer - Maschinenring
© Stummer - Maschinenring

Erste Reaktionen

„Das gesamte Maßnahmenpaket bringt Entlastungen und Vereinfachungen bei Steuern und Abgaben und andererseits hilft es wesentlich, die Zukunft unserer Wälder zu sichern“, betont Landwirtschaftskammer-Präsident Franz Titschenbacher in einer ersten Reaktion. Und Vizepräsidentin Maria Pein ergänzt: „Die für 2021 geplante Steuerentlastung kommt jetzt schon früher, entlastet die Bäuerinnen und Bauern im Sozial- und Steuerbereich mit 50 Millionen Euro rückwirkend ab Jänner 2020.“
Titschenbacher ©Lk-Danner.jpg © Danner

Erleichterungen für Tierhalter und Obstbauern

Für die tierhaltenden Betriebe, insbesondere die Schweine-, Geflügel- und Rinderhalter, sowie für die Obstbauern wurden Erleichterungen erreicht: Die Vollpauschalierungsgrenzen für 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten fällt. Ebenso wird die Zehn-Hektar-Grenze für Obstbauern bei der Vollpauschalierung abgeschafft. Auch die 60-Hektar-Grenze für bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche fällt. Damit und mit den weiteren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Entlastungen werden langjährige Forderungen der Bauernvertretung erfüllt.
pein©Danner.jpg © Danner

Entlastung bei Sozialversicherung

Die Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13 auf 10 Prozent erhöht die jährliche Pension der Bauern um im Schnitt 450 Euro. Außerdem wird der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent, den alle bäuerlichen Pensionisten zahlen, gestrichen. Weiters wird die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage an das allgemein gültige Niveau angeglichen, was Einheitswertbetriebe mit bis zu 320 Euro im Jahr und Optionsbetriebe mit bis zu 930 Euro im Jahr entlastet. Eingeführt wird eine steuerliche Risikoausgleichsmaßnahme, also eine Gewinnglättung, um die Landwirte besser vor Preis- und Ertragsschwankungen zu schützen.

ENTLASTUNGEN IM DETAIL

Entlastungen bei Sozialversicherung und im steuerlichen Bereich rückwirkend ab 1. Jänner 2020 in der Höhe von 50 Millionen Euro
 
  • Angleichung der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage
Eine Angleichung der KV-Mindestbeitragsgrundlage an das allgemein gültige Niveau für Versicherte.
Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch ein Entlastungsvolumen von bis zu 320€ pro Betrieb und Jahr, für Optionsbetriebe bis zu 930€ pro Betrieb und Jahr.
 
  • Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10%
Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionistinnen und Pensionisten zu einer durchschnittlich 450€ höheren Pension pro Person und Jahr.
 
  •  Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftige Kinder bis zum 27. Lebensjahr
 Durch die Anhebung wird ein zusätzlicher Anreiz zur Betriebsübernahme geboten. Die Höhe der Entlastung richtet sich nach dem Einheitswert des Betriebes.
 
Bei einem Einheitswert von 20.000 Euro beträgt die Entlastung rund 1.140 Euro pro Person und Jahr, bei einem Einheitswert von 40.000 Euro entspricht das 1.590 Euro pro Person und Jahr und bei einem Einheitswert von 80.000 Euro sind es 2.050 Euro.
 
  • Streichung des Solidaritätsbeitrages der Pensionisten auf alle Pensionen in Höhe von 0,5%
Der Solidaritätsbeitrag wird ausschließlich von bäuerlichen Pensionen abgezogen. Von dieser Maßnahme profitieren deshalb alle bäuerlichen Pensionistinnen und Pensionisten.
 
  • Anhebung der Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000€ und zukünftige Valorisierung
Die derzeit geltende Grenze von 33.000€ zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer gegenrechnen können. Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben und ist daher nicht mehr zeitgemäß, auch vor dem Hintergrund, dass die Grenze für Kleinunternehmen bereits angehoben wurde.
 
Durch die Anhebung profitieren unter anderem landwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen, weil sie die Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.
 
  • Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (=Gewinnglättung) zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen
Um schlechte Ernte- und Produktionsjahre, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgleichen zu können, soll die Besteuerung von landwirtschaftlichen Einkommen nicht mehr jahresweise, sondern auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum erfolgen (Gewinnglättung über 3 Jahre).
  • Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht 
Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird auf die allgemeingültige Umsatzgrenze aller Unternehmen von 550.000 auf 700.000 (davor nur Landwirtschaft bei 550.000) angehoben.
 
  • Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert
Abschaffung der Vollpauschalierungsgrenzen für:
  • 10 Hektar Intensivbelastungen zur Produktion von Tafelobst
  • 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
  • 60 Hektar bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutze Fläche
Diese Grenzen wurden 2012 zusätzlich eingeführt. Aufgrund der seither eingetretenen Preis- bzw. Einkommensentwicklung sind diese Grenzen sachlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn es den gleichen Betrieben wie damals möglich sein soll, die Vollpauschalierung anzuwenden.
 
  • Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinien im Bereich des Einheitswerts
Die bestehenden Hektarsätze beim Einheitswert werden bei Kalamitätsschädigung angepasst. Bei Antrag auf Wertfortschreibung (bei bestehenden Wertfortschreibungs-Grenzen) erfolgt eine Reduktion der bestehenden Hektarsätze um 30%, wenn die Waldfläche zumindest zu 20% durch eine Kalamität geschädigt ist.
 
  • Teilpauschalierung - Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben
Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht.
Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20 Prozent auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
 
  • Übertragung „Stiller Reserven“
Bei der aktuellen Regelung gilt die Hälfte der Einkünfte aus Kalamitätsnutzung als übertragbare „Stille Reserve“. Dieser Anteil wird auf 70% angehoben.
 
Ergänzend dazu wird für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung die Übertragung der „stillen Reserven“ auch auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden, ermöglicht. Die Übertragung ist dabei auch auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von Grund und Boden oder Gebäuden zulässig.

350 MILLIONEN EURO-FORSTPAKET: INVESTITIONEN IN ZUNKUNFTSFITTE WÄLDER

  • Wiederaufforstung nach Schadereignissen
Rasche Wiederaufforstung zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldfunktionen.
 
  • Errichtung klimafitter Wälder – Waldpflege
Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung, um vitale und klimafitte Wälder zu erhalten und zukünftige Schäden zu vermeiden.
 
  • Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden
Abgeltung für eingetretenen Wertverlust, wenn Forstschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.
 
  • Errichtung von Lagerstätten für Schadholz
Errichtung von Nass- und Trockenlager um das Schadholz rasch aus dem Wald abführen zu können.
 
  • Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme
Mit speziellen Entrindungsvorrichtungen auf Holzerntemaschinen lässt sich die schädliche Vermehrung von rindenbrütenden Insekten eindämmen. Abgeltung des Mehraufwandes bei Verwendung von mechanischen Entrindungseinrichtungen
 
  • Sicherstellung der Waldbrandprävention und –bekämpfung
Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden
 
  • Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen
Errichtung einer Forschungsanlage zur Erzeugung von Holzgas und Treibstoffen aus Holz
 
  • Forschungsschwerpunkt „Klimafitte Wälder“
Praxisorientierte angewandte Forschungsprojekte zur Unterstützung klimafitter Wälder.
 
  • Holzbauoffensive
Maßnahmenbündel zur vermehrten Verwendung von Holz als Baustoff zur Substitution von CO2-intensiven Baustoffen und Speicherung von CO2 in Holzbauten.
 
  • Stärkung, Erhalt und Förderung der Biodiversität im Wald
Stärkung der Biodiversität u.a. durch Ausbau des Naturwaldreservatenetzes, Schaffung von Trittsteinbiotopen und sonstigen Maßnahmen für erhaltungswürdige Waldelemente.
 

Downloads zum Thema

  • Entlastung bei Sozialversicherung und Steuern PDF 267,39 kB
  • Forstpaket PDF 184,28 kB

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