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Steirischer Almgipfel

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28.05.2020

Titschenbacher: Klarheit und Sicherheit für die Almbauern

IMG-20190720-WA0005.jpg © LK-Grabner
© LK-Grabner
Beim steirischen Almgipfel Mitte vergangener Woche erörterten Almbauern und ihre Vertreter mit Präsident Franz Titschenbacher und Landesrat Johann Seitinger die Situation nach dem letztinstanzlichen Kuhurteil. Titschenbacher ging auf die Betroffenheit und Verunsicherung der Almbauern ein, betonte jedoch, dass „die bestehende Freizeit-Polizze grundsätzlich einen sehr guten Schutz bietet“. Die anwesenden Vertreter des Versicherungsunternehmens präzisierten die „Weiß-grüne-Freizeitpolizze“ und brachten Klarheit zu Fragen der Haftung, der Schadenabwicklung und der Schadensdeckung.

Markierte Wege

Für alle markierten Wanderwege in der Steiermark besteht ein Versicherungsschutz durch die „Weiß-grüne-Freizeitpolizze“. Dazu Präsident Franz Titschenbacher: „Ein Fall, wie jener in Tirol, ist in der Steiermark durch den Versicherungsschutz der Freizeit-Polizze gedeckt.“ Bei nicht markierten Wegen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz durch die Freizeitpolizze. Es ist eine Entscheidung der Eigentümer, ob der Weg für die Freizeitnutzung freigegeben werden soll. Bei allfälliger Freigabe duch den Grundbesitzer empfiehlt die Landwirtschaftskammer die Verwendung von Musterverträgen. Diese sind in der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer erhältlich. Einige Details der Freizeit-Polizze sollen mit dem Land Steiermark neu verhandelt werden. So fordert die Landwirtschaftskammer unter anderem die Erhöhung der Deckungssumme bei der Freizeitpolizze und die Klärung der Haftung bei Gemeinschaftsalmen.

Weiß-grüne Freizeitpolizze

Grundsätzlich sehr guter Schutz, Details sind noch ­nachzubessern.
  • Tiroler Fall wäre in der Steiermark durch den Versicherungsschutz der „Weiß-grünen Freizeitpolizze“ gedeckt gewesen.
  • Haftung von Schäden bei gekennzeichneten Wegen ist durch die „Weiß-grüne-Versicherungspolizze“ eindeutig gegeben. Bei nicht markierten Wegen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Daher empfiehlt die Landwirtschaftskammer bei Freigabe von Wegen unter gleichzeitiger Beanspruchung der „Weiß-grünen Versicherungspolizze“ einen Mustervertrag zu verwenden, der in der LK-Rechtsabteilung, 0316/8050-1247 erhältlich ist.
  • Offen ist die Frage der Haftung bei Gemeinschaftsalmen. Auch über eine höhere Deckungssumme durch die „Weiß-Grüne Freizeitpolizze“ wird nachverhandelt.
  • Geprüft wird auch die prioritäre Haftung der „Weiß-Grünen-Freizeitpolizze“, um die Haftpflichtversicherung des Betriebes zu entlasten.
  • Angestrebt wird ein bundesweiter Versicherungsschutz bei der Haftpflichtversicherung und Freizeitpolizze, bezogen auf die Höhe.

Bessere Rechtslage seit 2019

Sofort nach Kuhurteil Gesetzeslage erweitert.
Nachdem im Februar 2019 das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck veröffentlicht wurde, haben Landwirtschaftskammer und Landwirtschaftsministerium aktiv an der Verbesserung der Rechtslage für die Almbauern gearbeitet. So wurden gesetzlich die Verhaltensregeln der Almbesucher sowie die Standards für die Almtierhaltung gesetzlich verankert und die Kampagne „Sichere Almen“ gestartet. Ein Überblick:
  • Entscheidender Paragraf 1320 ABGB erweitert. In der Alm- und Weidewirtschaft können sich die Almbauern auf anerkannte Standards der Tierhaltung berufen. Werden diese Standards eingehalten, dann kommt der Tierhalter nicht in die Haftung. Gleichzeitig wurden die „Zehn Verhaltensregeln“ für die Almbesucher festgelegt. Bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln wird ein Verschulden der Gäste begründet.
  • Die „Zehn Verhaltensregeln“ für die Almbesucher . Die wichtigsten Verhaltensregeln sind: Markierte Wanderwege nicht verlassen Tiere nicht füttern Abstand zu den Tieren halten Weidetiere nicht erschrecken Tiere gegebenenfalls mit großem Abstand umgehen Bei Anzeichen von Unruhe, die Weide zügig verlassen Begegnungen von Mutterkühen und Hunden vermeiden (Hunde am besten nicht in die Weiden mitnehmen).
  • Standards für die Tierhalter. Die wesentlichen Standards für die Alm- und Weidewirtschaft: Bei touristisch oder verkehrsmäßig stark frequentierten Stellen, an denen sich die Tiere oft aufhalten, soll der Tierhalter überlegen, ob im Einzelfall aus Sicherheitsgründen eine Einzäunung erforderlich ist. Einzelne besonders auffällige Tiere sollen beobachtet und bei wiederholt aggressivem Verhalten gegenüber Menschen gesondert verwahrt werden. Bei Almen oder Weiden mit Mutterkühen, durch die stark frequentierte Wanderwege führen, ist es nützlich, an markanten Stellen Hinweistafeln aufzustellen, um die Freizeitnutzer zur besonderen Eigenverantwortung aufzufordern. Besonders ist darauf hinweisen, dass das Mitführen von Hunden gefährlich ist.
  • Kampagne „Sichere Almen“. Unter Federführung des Landwirtschaftsministeriums und der Landwirtschaftskammern wurde für Tourismusbetriebe und Almgäste eine umfassende öffentlichkeitswirksame Kampagne für sichere Almen gestartet. Kernpunkte waren das Aufstellen von österreichweit einheitlichen Warntafeln auf Almen und Weiden. Ebenso wurden Hinweistafeln mit den „Zehn Verhaltensregeln“ österreichweit montiert und den Gästen als Flyer zur Verfügung gestellt.
www.sichere-almen.at

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