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So gelingt der Start als Arbeitgeber

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15.05.2023 | von Michael Ahorner

Ein Überblick über die Regeln, die es zu beachten gilt, wenn bäuerliche Betriebe erstmals Arbeiter einstellen.

Apfelernte©LK-Mavric (6).jpg © Landwirtschaftskammer Steiermark / Mavric
Bei der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitskräften gilt es für Landwirte einiges zu beachten, denn ein Dienstverhältnis betrifft bei weitem nicht nur Arbeitgeber und -nehmer. © Landwirtschaftskammer Steiermark / Mavric
Bei der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitskräften gilt es für Landwirte einiges zu beachten, denn ein Dienstverhältnis betrifft bei weitem nicht nur Arbeitgeber und -nehmer. Zahlreiche weitere Akteure wollen ihre Beiträge fristgerecht erhalten und überwachen die Einhaltung arbeits-, sozial- und steuerrechtlicher Bestimmungen. Um nicht aufgrund von Verstößen gegen das Arbeitsrecht vom Arbeitsinspektorat, wegen verspäteter Beitragszahlungen vom Sozialversicherungsträger oder nicht abgeführter Lohnsteuer vom Finanzamt belangt zu werden, ist die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften unumgänglich. Der folgende Artikel stellt eine Erstinformation für die Anstellung von Arbeitnehmern dar und gibt einen Einblick in die wesentlichen rechtlichen Themengebiete, chronologisch gereiht vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zu seiner Beendigung. Darüber hinaus können die Tabellen betreffend Kollektivvertragslohn, Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge sowie Lohnsteuer überschlagsmäßig als Berechnungsgrundlage für die Gesamtkostenbelastung des Arbeitgebers pro Arbeitnehmer herangezogen werden.
Um keine Fristen zu versäumen, sind in der folgenden Checkliste die Termine für wichtige Aufgaben des Arbeitgebers angeführt

Arbeitgeber Fristencheck

Aufgabe Frist bis
Beschäftigungsbewilligung vom AMS* Vor Arbeitsbeginn
Dienstvertrag mit Arbeitskraft Vor Arbeitsbeginn
Anmeldung bei ÖGK Vor Arbeitsbeginn
Meldung des Arbeitsbeginns beim AMS* Innerhalb von 3 Tagen
Anmeldung der Unterkunft bei der Gemeinde** Innerhalb von 3 Tagen
Tägliche Aufzeichnung der Arbeitsstunden –
Monatliche Lohnabrechnung und Auszahlung Am Ende eines jeden Monats
Meldung der Bemessungsgrundlage an die ÖKG Bis zum 15. des Folgemonats
Zahlung Sozialversicherungsbeiträge, Betriebliche Vorsorge an ÖGK 15. Tage nach Fälligkeit
Kommunalsteuerzahlung an die Gemeinde Bis zum 15. des Folgemonats
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag an das Finanzamt Bis zum 15. des Folgemonats
Meldung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an AMS* Innerhalb von 3 Tagen
Abmeldung Unterkunft bei der Gemeinde** Innerhalb von 3 Tagen
Abmeldung bei der ÖGK Innerhalb von 7 Tagen
Lohnzettel/Beitragsgrundlagennachweis nach Ende des Arbeitsverhältnisses Bis Ende des Folgemonats für jede Arbeitskraft gesondert
*betrifft nur ausländische Arbeitskräfte **nur nötig, wenn eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird

Die Spielregeln: Das sagt das ­österreichische Arbeitsrecht

Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht aus dem europäischen Wirtschaftsraum kommen, ist nur zulässig, wenn diese vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind oder eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt. Für diese Genehmigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig. Die Bewilligung der Beschäftigung eines Ausländers erfolgt in der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich mittels Beschäftigungsbewilligung oder Rot-Weiß-Rot-Karte als Saisonier, Stammsaisonier oder Stammmitarbeiter. Bereits vor Beginn der Beschäftigung des Ausländers muss eine der genannten Bewilligungen erteilt sein. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. Ebenfalls muss ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums (C, D) vorliegen.

Arbeitsplatz

Das Landarbeitsgesetz 2021 und die dazugehörigen Verordnungen sehen umfangreiche Mindeststandards zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit vor (betrifft Ausgestaltung von Arbeitsstätten, Überprüfung von Maschinen, Persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung der Dienstnehmer). Für jeden Arbeitsplatz sind die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Diese Evaluierung ist schriftlich festzuhalten. Kostenlose Beratung ist für Klein- und Mittelbetriebe von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (Auva) oder der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) erhältlich. Zudem übernimmt die Auva für Klein- und Mittelbetriebe kostenlos die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.

Dienstzettel / Dienstvertrag

Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung unverzüglich nach Dienstbeginn rechtlich verpflichtet. Er muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie dessen Ende (bei Befristungen)
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin
  • gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort
  • Einstufung in ein generelles Schema, Verwendung
  • betragsmäßige Angabe des Grundgehaltes oder -lohnes
  • weitere Entgeltbestandteile, wie etwa Sonderzahlungen
  • Grundbezug, Fälligkeit des Entgelts
  • vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit, Urlaubsausmaß
  • Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen und dergleichen
  • Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
Es empfiehlt sich ein schriftlicher Dienstvertrag, der vom Arbeitgeber und vom Mitarbeiter zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird.

Arbeitszeit

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Bei Überschreiten der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (40 Stunden) oder der zulässigen Tagesarbeitszeit (neun Stunden) gebührt dem Dienstnehmer ein Zuschlag von 50 Prozent zum Normalstundenlohn (100 Prozent an Sonn- und Feiertagen). Bei Nachtarbeit zwischen 19 und 5 Uhr beträgt der Zuschlag 100 Prozent. Ein Zuschlag von 25 Prozent zum Normalstundenlohn gilt bei Mehrarbeit für Teilzeitarbeitskräfte. Außer die Mehrarbeit wird innerhalb des Kalendervierteljahres oder sonstigem vereinbarten dreimonatigen Zeitraum mittels Zeitausgleich verbraucht. Die Vereinbarung flexibler Arbeitszeit ist möglich, muss aber schriftlich erfolgen. Die exakte zeitliche Lage der Arbeitsstunden einschließlich der Ruhepausen sowie Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und der gewährte Freizeitausgleich sind aufzuzeichnen.

Urlaubsanspruch

Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren stehen 30 Werktage (25 Arbeitstage) zu. Nach Vollendung des 25. Jahres erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (30 Arbeitstage). Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten aliquot, ab sechs Monaten zur Gänze.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Kündigungsfrist für den Dienstgeber zum Ende des Monats:
  • bei Beschäftigungsbeginn: 14 Tage
  • nach einem Jahr: ein Monat
  • nach fünf Jahren: zwei Monate
  • nach 15 Jahren: drei Monate
Kündigungsfrist für den Dienstnehmer zum Ende des Monats:
  • bei Beschäftigungsbeginn: 14 Tage
  • nach einem Jahr: ein Monat
Wird eine Probezeit (maximal ein Monat) vereinbart, kann das Dienstverhältnis währenddessen jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen aufgelöst werden.

Entgeltfortzahlungsanspruch

Dienstgeber haben dem Dienstnehmer im Krankheitsfall das Entgelt im folgenden Ausmaß fortzuzahlen: Arbeitsunfall/Berufskrankheit: bis zu acht Wochen volles Entgelt, bis zu zehn Wochen nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren. 50 Prozent der Entgeltfortzahlung erstattet die Auva auf Antrag für Dienstgeber mit nicht mehr als 50 Dienstnehmern. Dieser Zuschuss gebührt bei Krankheit ab dem elften Tag und bei Arbeitsunfall ab dem ersten Tag, wenn die Arbeitsverhinderung länger als drei Tage dauert. Für Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, gebühren die Zuschüsse in der Höhe von 75 Prozent.

Entgeltfortzahlungsanspruch

Dienstzeit Volles Entgelt Halbes Entgelt
1. Dienstjahr 6 Wochen 4 Wochen
vom 2. bis zum 15. Dienstjahr 8 Wochen 4 Wochen
vom 16. bis zum 25. Dienstjahr 10 Wochen 4 Wochen
ab dem 26. Dienstjahr 12 Wochen 4 Wochen

Entlohnung

Arbeitskräfte sind zumindest nach dem Kollektivvertrag zu entlohnen. Welcher Kollektivvertrag für das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, hängt davon ab, welcher Kollektivvertrag für den Betrieb Gültigkeit hat. Wichtige Kollektivverträge in der Land- und Forstwirtschaft:
  • Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in den land- und forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betrieben, Gutsbetrieben und anderen nicht bäuerlichen Betrieben im Bundesland Steiermark
  • Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen in den Betrieben des Gartenbaues und der Baumschulen im Bundesland Steiermark
  • Kollektivvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft
  • Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte)

Land- und forstwirtschaftliche Kollektivverträge in der Steiermark

Kategorie Bruttolohn monatlich*
I Arbeitnehmer:in mit spezieller Qualifikation oder Erfahrung aller land- und forstwirtschaftlichen Berufe, als selbstständige Leiter:in von Betriebszweigen € 1.940,22
II Arbeitnehmer:in mit spezieller Qualifikation oder Erfahrung aller land- und forstwirtschaftlichen Berufe, welche unter Anweisung fachlich komplexe Arbeiten verrichten; zB Traktorführer:in bei überwiegender Verwendung € 1.853,18
III Arbeitnehmer:in mit fachlicher Qualifikation, welche unter Anleitung oder auf Anweisung fachlich einschlägige Tätigkeiten verrichten; zB Verkaufskraft, Ladner:in € 1.701,18
IV Hilfskräfte; Haus-, Hof-, Feld- und GartenarbeiterI:in, € 1.665,28
*gilt für 40/h Woche

Sozialversicherung und sonstige Beiträge

Der Dienstnehmer ist vor Beschäftigungsbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskassse (ÖGK) anzumelden. Der Sozialversicherungsbeitrag ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) jeweils bis zum 15. des Folgemonats abzurechnen. Dies geschieht elektronisch über Elda. Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit an die ÖGK zu entrichten.

Sozialversicherungsbeiträge

Gesamt Arbeitgeber Arbeitnehmer
Krankenversicherung* 7,65 % 3,78 % 3,87 %
Unfallversicherung* 1,1 % 1,1 % -
Pensionsversicherung* 22,80 % 12,55 % 10,25 %
Arbeitslosenversicherung* 6 % 3 % 3 %
IESG* 0,10 % 0,10 % -
Landarbeiterkammer* 0,75 % - 0,75 %
Kommunalsteuer** 3 % 3 % -
Dienstgeberbeitrag FLAF*** 3,9 % 3,9 % -
Abfertigung NEU* 1,53 % 1,53 % -
Gesamte Abgaben 46,83 % 28,96 % 17,87 %
*an die ÖGK zu entrichten **an die Gemeinde zu entrichten ***an das Finanzamt zu entrichten

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Monatliche Beitragsgrundlage DN-Anteil des ALV-Beitrages
bis € 1.885,00 0 %
über € 1.885,01 bis € 2.056,00 1%
über € 2.056,01 bis € 2.228,00 2%
über € 2.228,00 3%
Der Arbeitslosenbeitrag des Arbeitnehmers vermindert sich jedoch bei einer niedrigen Beitragsgrundlage bis auf 0 Prozent

Familienlastenausgleich

Der Dienstgeber muss einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds in der Höhe von 3,9 Prozent der Summe der Bruttolöhne aller im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt entrichten. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 Euro nicht, wird von ihr 1.095 Euro abgezogen. Daher fällt der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds erst bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von mehr als 1.095 Euro an.

Kommunalsteuer

Der Dienstgeber hat eine Kommunalsteuer in der Höhe von drei Prozent der Summe der Bruttolöhne an die einhebungsberechtigte Gemeinde zu entrichten. Auch hier gilt, dass die Kommunalsteuer erst bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von mehr als 1.095 Euro anfällt (Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 Euro).

Abfertigung Neu

Sollte der Dienstnehmer der betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) unterliegen, muss der Dienstgeber ab dem zweiten Monat der ­Beschäftigung den Abfertigungsbeitrag an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zur Weiterleitung an die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse überweisen.

Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer

Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer ist der Bruttolohn abzüglich Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung und sonstiger Freibeträge. Die Lohnsteuer wird vom Dienstgeber einbehalten und ist bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Zu Jahresende muss der Dienstgeber für jeden Dienstnehmer einen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (L16) ausstellen. Die Übermittlung des L16 ist elek tronisch (www.elda.at) bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen. Wenn das Dienstverhältnis beendet wird, ist das L16 bis zum Ende des Folgemonats vorzulegen.

Grenzsteuersatz

Monatslohn bis* Grenz­steuersatz
€ 985,42 0 %
€ 1.605,50 20 %
€ 2.683,92 30 %
€ 5.184,33 41 %
*Gehalt pro Monat brutto ohne SV-Beitrag

Downloads zum Thema

  • Broschüre Beschäftigung von Arbeitskräften in der Land- und Forstwirtschaft 2023 PDF 1,50 MBNeuauflage 2023

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  • Exakte Angaben sichern Leistungen der SVS

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