Regierung senkt Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020
Mit 1. Juli 2020 hat der Nationalrat eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie, aber auch für Beherbergungsbetriebe beschlossen. Das Entlastungspaket soll vor allem die besonders schwer von der Coronakrise betroffenen Tourismusbetriebe unterstützen. Von dieser Regelung profitieren auch landwirtschaftliche Ausschankbetriebe.
Ausschankbetriebe
Beim Ausschank von Getränken im Buschenschank, Mostschank und beim Almausschank muss auch der pauschalierte bäuerliche Betrieb grundsätzlich 20 Prozent Umsatzsteuer verrechnen. Darin enthalten ist die sogenannte Zusatzsteuer von zehn Prozent (beziehungsweise sieben Prozent beim Verkauf an Unternehmer), welche an das Finanzamt abzuliefern ist. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 entfällt diese Zusatzsteuer auf ausgeschenkte alkoholische und nichtalkoholische Getränke.
Achtung: Beim Ab-Hof-Verkauf von bestimmten Getränken ist die Zusatzsteuer nach wie vor zu entrichten.
Beherbergungsbetriebe
In letzter Minute hat es auch für Beherbergungsbetriebe noch Verbesserungen gegeben. Davon betroffen sind vor allem Ferienwohnungs- und Privatzimmervermieter, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuliefern haben. Für die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements darf nun zeitlich befristet fünf Prozent Umsatzsteuer verrechnet und abgeführt werden. Bisher waren es zehn Prozent. Nicht davon betroffen sind „Urlaub am Bauernhof“- Betriebe, die die Beherbergung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausüben und daher auch in diesem Bereich der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegen.
Registrierkasse umstellen
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, sollte der entsprechende Umsatzsteuersatz mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
Laut Information des Finanzministeriums bestehen aber keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des Entfalles der Zusatzsteuer durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt oder eine händische Korrektur oder eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.
Durch die befristete Geltung des ermäßigten Steuersatzes ist es nicht erforderlich, die Registrierkassen beziehungsweise das Kassensystem umprogrammieren zu lassen.